12. Mai 2020

Corona-Krise: Härtefallfonds (HFF-Phase 2)

Ab 20. April werden Anträge für die HFF-Phase 2 möglich sein, die Berechtigten bis zu 2.000 Euro monatlich über 3 Monate bringen soll. Nach der Kritik in Phase 1 wir nachgebessert: Es entfallen ua Ausschlussgründe wie Mehrfachversicherung und Nebenbeschäftigung. Im Folgenden eine Zusammenfassung der am 15. April veröffentlichten Richtlinie (hier geht’s zur Richtlinie auf der WKO-Seite und hier zur Original-Information des BMF im pdf-Format, Stand 4. Mai 2020):

Kurzbeschreibung

Eine unmittelbare, rasche Liquiditätshilfe für Selbständige (natürliche Personen) mit bis weniger als 10 Vollzeit-Mitarbeitern. Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von entgangenem Nettoeinkommen aus Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder selbständiger Arbeit durch COVID-19. Die Maßnahme wirkt sofort, das heißt, die Auszahlung erfolgt unmittelbar. Die Anträge sind bei der Wirtschaftskammer und ausschließlich online zu stellen. Start mit 20. April 2020.

1. Wer ist anspruchsberechtigt?

Zulässige Förderungswerber sind EPU (zB Gewerbetreibende und neue Selbständige) sowie Kleinstunternehmer als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert bzw Freiberufler (wie Ärzte, Rechtsanwälte), sowie freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG. Auch selbständige Gesellschafter-Geschäftsführer sind grundsätzlich anspruchsberechtigt. Zuletzt (17. COVID-19-Gesetz) wurden auch mehrfach geringfügig beschäftigte sowie fallweise beschäftigte Personen, deren Beitragsgrundlage die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, miteinbezogen.

Neben Voraussetzungen wie einer unternehmerischen Tätigkeit in Österreich, einer signifikanten wirtschaftlichen Bedrohung durch COVID-19 und einer aufrechten Kranken- und/oder Pensionspflichtversicherung sind gegenüber Phase 1 auch Einschränkungen entfallen wie zB dass keine Nebeneinkünfte oder keine Mehrfachversicherung vorliegen dürfen.

Non-Profit-Organisationen, Land- und Forstwirte, Privatzimmervermietern, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen, sowie Arbeitlosengeldbezieher sind von der aktuellen Richtlinie ausgenommen.

2. Förderung, Begriffsbestimmungen

1. Die Phase 2 stellt über einen Zeitraum von maximal 3 Monaten eine Unterstützung von bis zu 6.000 Euro sicher. Dabei wird auf den Nettoeinkommensentgang abgestellt. Die Ermittlung dieses Nettoeinkommensentganges erfolgt grundsätzlich verpflichtend auf Grundlage der bei der Finanzverwaltung verfügbaren Daten.

Bemessungsgrundlage für die Förderung

Bemessungsgrundlage ist die Differenz aus einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen, abgeleitet aus der maßgebenden Einkommensteuerveranlagung des Vergleichszeitraumes (siehe unten lit. b), und dem Nettoeinkommen aus den einbezogenen Einkünften aus dem Betrachtungszeitraum im Jahr 2020 (siehe unten lit. e). Das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes (siehe unten lit. e) wird durch Multiplikation des Umsatzes des Betrachtungszeitraumes (siehe unten lit. g) mit einer steuerlichen Umsatzrentabilität, abgeleitet aus der letzten Veranlagung (siehe unten lit. f), ermittelt. Die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes und dem Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes stellt die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Förderung dar.

Die Berechnung erfolgt automatisiert. Anzugeben sind daher nur die tatsächlichen Betriebseinnahmen aus Waren und Leistungserlösen (im Sinne der Kennzahlen 9040 und 9050 der Beilage E1a der Einkommensteuererklärung) und gegebenenfalls die Einkünfte aus Nebentätigkeiten. Alle anderen Werte übernimmt die WKO aus den von der Finanzverwaltung übermittelten Daten.

Begriffsbestimmungen:

a) Betrachtungszeitraum:
Es gibt drei Betrachtungszeiträume, für die jeweils ein gesondertes Ansuchen einzubringen ist:

Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020

Dieser Betrachtungszeitraum wurde zuletzt (Information vom 27.4.) auf insgesamt sechs Monate verlängert, innerhalb derer drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden können. Diese drei Monate müssen nicht zwingend aufeinander folgen. Damit soll der Umstand berücksichtigt werden, dass Unternehmer, die noch Zahlungseingänge aus Vor-Corona-Zeiten haben, erst zeitversetzt von einem tatsächlichen Umsatzeinbruch betroffen sind.

b) Vergleichszeitraum:
Das am wenigsten weit zurückliegende Jahr aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 bzw alternativ die am wenigsten weit zurückliegenden drei aufeinanderfolgenden Jahre (zur alternativen Berechnung auf Basis des 3-Jahres-Durchschnitts), für welches bzw. welche ein jeweils rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Gleichzeitig muss dieser bzw müssen diese insgesamt positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) ausweisen.

c) Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes:
Die positiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) bzw der positive Saldo aus diesen Einkünften abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer, ermittelt durch Anwendung des Durchschnittssteuersatzes aus dem Veranlagungsbescheid auf diese Einkünfte.

d) Monatliches Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes:
Wert gemäß Punkt c) dividiert durch 12 oder die geringere Anzahl von Monaten eines nicht mindestens zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahres.

e) Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes:
Wert, der sich ergibt aus der Multiplikation des Umsatzes des Betrachtungszeitraumes, der vom Förderungswerber anzugeben ist, mit der Umsatzrentabilität, abgeleitet aus der letzten Veranlagung.

f) Steuerliche Umsatzrentabilität (UR):
Wert, der sich aus der Division des Nettoeinkommens aus positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) bzw aus dem positiven Saldo aus diesen Einkünften durch den Umsatz des Vergleichszeitraumes (lit g) ergibt. Auf Antrag kann die UR auf Basis des Durchschnitts der letzten 3 veranlagten Jahre berechnet werden.

g) Umsatz:
Die aus der maßgebenden Einkommensteuerveranlagung abgeleiteten Waren- und/oder Leistungserlöse.

Die Ermittlung der Werte gemäß lit c), lit d) und lit. f) erfolgt ausschließlich auf Grundlage der Daten aus der Einkommensteuerveranlagung. Dabei gilt:

  • In Fällen, in denen die Waren und Leitungserlöse aus den entsprechenden Einkommensteuerkennzahlen nicht eindeutig als Nettowert ermittelbar ist, wird der Wert pauschal um 10% gekürzt.
  • Maßgebend ist der zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtskräftige Bescheid. Allfällige spätere Änderungen sind unbeachtlich.

Beispiel:
A betreibt als Einnahmen-Ausgaben-Rechner (USt-Nettosystem) einen Gewerbebetrieb. Im Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.4.2020 hat er einen dramatischen Umsatzeinbruch erlitten: Der Umsatz (ermittelt aus den Waren- und/oder Leistungserlösen, die in der Kennzahl 9040 der Beilage E 1a zu erfassen sind) beträgt für diesen Zeitraum nur 1.800 Euro.
Im Einkommensteuerbescheid für das letzte rechtskräftig veranlagte Jahr sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 25.000 Euro und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 5.000 Euro ausgewiesen. Die auf das Einkommen entfallende Einkommensteuer beträgt 5.930 Euro, daraus ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz von 20%.

  • Das Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes beträgt: 25.000 – 5.000 Euro (Steuer auf diese Einkünfte) = 20.000 Euro.
  • Das monatliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes (volles Wirtschaftsjahr) beträgt: 1.666,67 Euro (20.000 / 12).
  • Die Umsatzrentabilität ist wie folgt zu ermitteln: Der Umsatz (abgeleitet aus den Kennzahlen 9040 und 9050 aus der Beilage E 1a) beträgt im Jahr 2018 80.000 Euro. Daraus ergibt sich eine Umsatzrentabilität von 25% (20.000 / 80.000 x 100).
  • Das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes beträgt: 450 Euro (1.800 x 25%)
  • Die Bemessungsgrundlage für die Förderung beträgt 1.216,67 Euro (1.666.67 – 450).

3. Berechnung der Förderungshöhe

Bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum 31.12.2019 werden 80% der Bemessungsgrundlage (Einkommensentgang aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb) in Form eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses ersetzt. Bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum 31.12.2019 und einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von max. EUR 966,65 werden 90% der Bemessungsgrundlage (Einkommensentgang aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb) in Form eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses ersetzt. Förderungswerber mit Nebeneinkünften sind von dieser Berechnungsmethode ausgeschlossen.

Bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme zwischen 01.01.2018 und 15.03.2020 werden Förderungswerber auch ohne Vorliegen eines Einkommensteuerbescheids pauschal mit EUR 500,– für den beantragten Betrachtungszeitraum unterstützt. Unternehmer, die zB aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten bei Gründung keinen Gewinn erzielt haben, erhalten ebenfalls die Mindestförderhöhe von 500 Euro monatlich. Das ist auch der Fall, wenn weder im letzten Jahr noch in den letzten drei Steuerbescheiden bzw in den letzten 5 Jahren Gewinne ausgewiesen sind.

4. Deckelung der Förderung

Eine Förderungszusage in Auszahlungsphase 1 wird bei der Berechnung der maximalen Förderungshöhe in Auszahlungsphase 2 berücksichtigt. Die Gegenverrechnung erfolgt zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Auszahlungsphase 2. Für beide Auszahlungsphasen beträgt die maximale Gesamtförderungshöhe EUR 6.000,– pro Förderungsnehmer.

Die Summe aus dem Nettoeinkommen eines Betrachtungszeitraums zuzüglich dem Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften und zuzüglich Förderung aus dem Härtefallfonds ist im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum mit EUR 2.000,- begrenzt. Die errechnete Zuschusshöhe vermindert sich zur Einhaltung dieser Obergrenze entsprechend (siehe 6.).

5. Geltungsdauer und Antragstellung

Anträge für den Härtefallfonds sind vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis längstens 31.12.2020 möglich.  Die Anträge sind jeweils monatlich im Nachhinein zu stellen.  Die Förderung wird für folgende Betrachtungszeiträume gewährt:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020
  • Siehe aber oben: Ausweitung der Betrachtungszeiträume auf insgesamt 6 Monate, somit letzter Betrachtungszeitraum 16. August 2020 bis 15. September 2020

Ein bereits gewährter Zuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet.

6. Beispiel:

Ein Unternehmer hat Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.000 Euro pro Monat. Aus seiner unternehmerischer Tätigkeit liegt nun ein Verdienstentgang in Höhe von 2.000 Euro pro Monat vor.

Berechnungshilfe aus HFF
80 % von 2.000 Euro = 1.600 Euro.

Anrechnung Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung:
1.600 Euro + 1.000 Euro = 2.600 Euro.

Da die Obergrenze bei 2.000 Euro liegt, erfolgt aus dem HFF eine Unterstützung in Höhe von 1.000 Euro. Anders formuliert: Sobald die Nebeneinkünfte 2.000 Euro erreichen, wird kein Zuschuss mehr ausbezahlt.

Versicherungsleistungen aus einer privaten Betriebsunterbrechungs-versicherung (oder ähnlichem) gelten als Nebeneinkünfte und sind entsprechend zu berücksichtigen.

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