21. April 2020
Arbeitsrecht
Corona-Krise: Empfehlung für eine vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit
Die Lohnverrechnung zur Corona-Kurzarbeit ist schwierig. Viele Fragen sind noch nicht geklärt. In dieser unsicheren Zwischenzeit ist es wichtig, dass
- Arbeitnehmer in Kurzarbeit eine vorläufige Auszahlung von 80/85/90 Prozent des Nettoentgelts vor Kurzarbeit erhalten;
- Unternehmen in Kurzarbeit eine Leitlinie für Personalverrechnung und Beitragsabfuhr haben, die eine spätere Aufrollung erleichtert;
- diese Leitlinie von den Abgabenbehörden akzeptiert wird und keine Sanktionen auslöst.
Leitlinie
- Zahlung der Sonderzahlungen, aller SV-Beiträge und sonstigen lohnabhängigen Abgaben auf Basis des vollen Entgelts vor Kurzarbeit, sofern nicht von der Möglichkeit einer Stundung Gebrauch gemacht wurde; Hinweis: Auf dieser Basis sind auch die mBGM an die ÖGK zu melden!
- Auszahlung von 80/85/90 Prozent des Nettoentgelts vor Kurzarbeit (je nach Höhe des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit) für laufende Bezüge;
- entsprechender Hinweis an die Arbeitnehmer, am Lohn-/Gehaltszettel UND schriftlich.
Vorschlag für diesen Hinweis:
Da eine korrekte programmtechnische Abrechnung der Kurzarbeits-Gehälter/-löhne aufgrund der zahlreichen ungeklärten Fragen noch nicht möglich ist, wird die aktuelle Lohnperiode vorerst so abgerechnet: Sie erhalten auf Basis einer Pauschalberechnung in etwa 80, 85 oder 90 Prozent des Nettoeinkommens vor Kurzarbeit. Sobald eine Detailabrechnung technisch möglich ist, wird diese Pauschalabrechnung (etwa durch Aufrollung) nachträglich richtiggestellt, was zu geringfügigen Korrekturen der Auszahlung (nach unten und nach oben) führen kann. Wir behalten uns solche Korrekturen ausdrücklich vor.
Detailinformation
1. Bemessungsgrundlage für die „Pauschalberechnung“ der Kurzarbeits-Entgelte
Bemessungsgrundlage für die „Pauschalberechnung“ der Kurzarbeits-Entgelte April 2020 ist die letzte vollständige Abrechnung vor Kurzarbeit:
Beispiel Beginn Kurzarbeit 16.3. 2020; Bemessungsgrundlage = Feber-Entgelt
Beispiel Beginn Kurzarbeit 1.4. 2020; Bemessungsgrundlage = März-Entgelt
Bei stark wechselnden Arbeitsausmaßen bildet der Dreimonatsschnitt die Berechnungsbasis.
Als Basis für die Abrechnung werden jene im Referenzmonat abgerechneten Lohnarten (laufender Bezug) herangezogen. Überstunden und widerrufbare ÜSt-Pauschalen werden ausgeklammert, ebenso Lohnarten, die sv-frei sind. Bestehen im Referenzmonat „Entgeltlücken“ (z.B. Karenzierung, Teil-Krankenentgelt etc.), so nehmen Sie jenen Wert, der sich ohne das Lückenergebnis ergeben hätte. Sollte derartige „Lücken“ auch das laufende Monat betreffen, ist dieser Umstand (entgeltmindernd) weiter zu berücksichtigen.
2. Berechnung „Pauschal-Corona-Entgelt“
Der Arbeitnehmer erhält 80/85/90 Prozent des Nettoentgelts vor Kurzarbeit (Bemessungsgrundlage siehe 1).
Es sind also vom errechneten Nettoentgelt 10/15/20 Prozent abzuziehen.
Bei Bruttoentgelt vor Kurzarbeit
– bis 1.700 € Abzug von 10 Prozent
– bis 2.685 € Abzug von 15 Prozent
– über 2.685 € Abzug von 20 Prozent
3. Sonderzahlungen und Urlaub
Kommt es im Abrechnungsmonat zur Auszahlung von Urlaubsentgelt/Zeitausgleich, so sind diese Entgeltanteile ungekürzt zu berechnen. Dies gilt auch für die Sonderzahlungen.
4. Sozialversicherungsbeiträge, MV/(BV-)-Beiträge und sonstige Lohnabgaben (LSt, KommSt, DB, DZ)
Bemessungsgrundlage ist die sich aus Punkt 1 (Bruttobasis) sich ergebende Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung allfälliger Befreiungen (wie z.B. Pendlerpauschale, § 68 EStG 1988. Im Hinblick auf die Abweichungen, die sich bei der späteren Kurzarbeit-Echtabrechnung ergeben werden, kommt es zur späteren Aufrollung (allenfalls Gutschrift). Betreffend die SV/BV-Beitragsgrundlage (nur Grundlage, nicht Bruttoentgeltsbetrag) wird empfohlen, allfällige Überstundenentgelte nicht auszuklammern, um die 100 %ige SV/BV-Beitragsgrundlage zu sichern.
Weitere Informationen der WKO finden Sie hier.
Quelle: WKO
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