10. August 2020
Corona-Krise: Das Wirtshaus-Paket
Die Gastronomie ist besonders durch die Folgen der Corona-Krise betroffen, da die Betriebe sehr lange geschlossen bleiben mussten. Und auch jetzt nach Wiedereröffnung werden die Wirte die Auswirkungen noch länger stark spüren. Die Regierung hat nun ein Wirtshaus-Paket beschlossen und damit Maßnahmen bestehend aus steuerlichen Entlastungen, Unterstützungen sowie Anreizen zur Steigerung des Konsums geschnürt.
Die einzelnen Maßnahmen für die Gastronomie haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst:
Halbierung der Steuer auf nicht-alkoholische Getränke
Für die Lieferungen und Restaurationsumsätze von offenen nichtalkoholischen Getränken, die ab dem 1. Juli 2020 und bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführt werden bzw sich ereignen, soll sich die Umsatzsteuer auf 10 % ermäßigen.
Da in der Gastronomie nichtalkoholische Getränke – im Gegensatz zum Handel – typischerweise offen ausgeschenkt werden, soll dieses Kriterium als Abgrenzungsmerkmal dienen. So soll für die Anwendung der Begünstigung eine Abgrenzung zwischen Dienstleistungen (Restaurationsumsätze) und Lieferungen nicht erforderlich sein und eine komplexe Differenzierung (zB Beurteilung der Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken an Tankstellen, Würstelständen etc als Lieferung oder sonstige Leistung) vermieden werden. Stattdessen soll auf die einfachere Abgrenzung mittels offener Getränke abgestellt werden. Unter offenen Getränken sollen auch Getränke zu verstehen sein, die typischerweise vom Gastronomen oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet werden (zB Würstelstand, Kantine; nicht jedoch Supermärkte, Abhol- oder Lieferservice sowie Getränkeautomaten).
Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und im Sinne einer steuerlichen Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank), soll die Zusatzsteuer auf offene nichtalkoholische Getränke entfallen (anwendbar ab 1.7.2020 bis 31.12.2020).
FAQ zur Senkung der Steuer auf nichtalkoholische Getränke*
Wie hoch ist die Steuer auf nichtalkoholische Getränke derzeit und auf wieviel wird sie gesenkt?
Derzeit liegt die Steuer bei 20 %. Künftig soll sie auf 10 % gesenkt werden.
Wem bringt diese Steuersenkung etwas? Dem Gasthaus selbst oder dem Konsumenten?
Gasthausbesitzer müssen in Zukunft weniger Umsatzsteuer für nicht-alkoholische Getränke abführen. Je nachdem wie der Gastwirt diese Umsatzsteuersenkung an die Konsumenten weitergibt, profitieren Gastwirtschaft und/oder Konsument.
Ab wann gilt diese Steuersenkung und wie lange?
Die Steuersenkung auf nicht-alkoholische Getränke gilt ab 1. Juli 2020 bis Ende 2020.
Vereinfachung und Entlastung durch höhere Pauschalierung
Die Erhöhungen und Änderungen der Pauschalierung für die Gastwirtschaft sollen mittels Verordnungsänderung (der Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013) durchgeführt werden. Laut Pressemitteilung des BMF soll dabei die Pauschalierungsgrenze von derzeit € 255.000 auf € 400.000 erhöht werden.
FAQ zur Pauschalierung für die Gastwirtschaft*
Was ist eine Pauschalierung? Wer darf grundsätzlich pauschalieren?
Die Pauschalierung stellt grundsätzlich eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung dar. Bei der Pauschalierung im Gastgewerbe werden die Betriebsausgaben (teilweise) pauschal ermittelt und müssen nicht einzeln mit Belegen nachgewiesen werden.
Ob pauschaliert werden darf oder nicht hängt zum einen vom Umsatz ab, zum anderen darf keine Buchführungspflicht bestehen und es dürfen auch freiwillig keine Bücher geführt werden.
Für wen gilt die Erhöhung der Pauschale?
Die geplante Erhöhung der Pauschale gilt nur für Gasthäuser mit Sitzmöglichkeit, die keine Buchführung geführt wird.
Wie hoch ist die derzeitige Pauschalierungsgrenze und auf wieviel wird diese erhöht?
Die derzeitige Pauschalierungsgrenze liegt bei 255.000 Euro Jahresumsatz und wird nun auf 400.000 Euro erhöht. Die Grundpauschale soll von 10 % auf 15 % erhöht werden und der Mindestpauschalbetrag von 3.000 Euro auf 6.000 Euro.
Was bringt es, die Pauschalierungsgrenze zu erhöhen?
Gerade in schwierigen Zeiten wie diesen muss alles getan werden, um den betroffenen Gaststätten zu helfen. Durch diese Maßnahme wird Unternehmen das Leben vereinfacht – der bürokratische Aufwand muss gerade für kleine und mittlere Betriebe auf ein Minimum reduziert werden. Zukünftig können auch Unternehmen mit einem Umsatz zwischen 255.000 Euro und 400.000 Euro jährlich die Pauschal anwenden.
Ab wann gilt diese Maßnahme?
Die höhere Pauschalierungsgrenze gilt für Unternehmen ab dem Veranlagungsjahr 2020 unbefristet.
Steuerliche Erleichterungen für Dorfwirtshäuser
Neben der neuen Pauschalierung (siehe oben) soll die Mobilitätspauschale von derzeit 2 % auf 6 % für Gasthäuser in Gemeinden bis 5.000 Einwohner und auf 4 % für Gasthäuser in Gemeinden bis 10.000 Einwohner erhöht werden.
FAQ zur steuerlichen Erleichterung für Dorfwirtshäuser*
Es heißt mehr Geld für Dorfwirtshäuser. Bekommen alle Gasthäuser diese Unterstützung oder nur jene außerhalb von Städten? Ist die Hilfsleistung auch von der Größe des Wirtshauses abhängig?
Die Maßnahme ist nicht abhängig von der Größe des Wirtshauses, jedoch von der Gemeindegröße.
In welcher Form und in welcher Höhe werden die betreffenden Gaststätten unterstützt?
Da die Infrastruktur in kleinen Gemeinden schlechter ist, ist eine erhöhte Mobilität für den Betrieb notwendig. Aus diesem Grund wird das Mobilitätspauschale erhöht. Dieses umfasst Kfz-Kosten und die betriebliche Nutzung anderer Verkehrsmittel sowie die Verpflegung und Unterkunft bei betrieblichen Reisen. Die Erhöhung des Mobilitätspauschales ist abhängig von der Gemeindegröße:
- Erhöhung des Mobilitätspauschale von 2 % (zukünftig max. 8.000 Euro) auf 6 % (max. 24.000 Euro) für Gasthäuser in Gemeinden bis 5.000 Einwohner
- 4 % (max. 16.000 Euro) für Gasthäuser in Gemeinden bis 10.000 Einwohner.
Ab wann gilt das und wie lange?
Die Erhöhung des Mobilitätspauschales gilt unbefristet ab dem Veranlagungsjahr 2020.
Höhere Essensgutscheine
Gutscheine für Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen, sind derzeit bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so ist der Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei.
Diese Beträge für steuerfreie Gutscheine sollen ab 1.7.2020 angehoben werden und zwar von € 4,40 auf € 8,00 für Mahlzeiten und von derzeit € 1,10 auf € 2,00 für Lebensmittel.
FAQ zu den steuerfreien Essensgutscheinen*
Wer bekommt grundsätzlich Essensgutscheine?
Essensgutscheine werden den Arbeitnehmern von ihren Arbeitgebern zur Verfügung gestellt.
Unterliegen die Essensgutscheine der Steuerpflicht? Wer müsste die Steuer für Essensgutscheine entrichten?
Nein, Essensgutscheine unterliegen nicht der Steuerpflicht.
Welche Arten von Gutscheinen gibt es?
Es gibt Gutscheine für Gasthäuser und Gutscheine für Lebensmittelgeschäfte.
Wie kommen die Gasthäuser zu ihrem Geld, wenn die Besucher mit Gutscheinen bezahlen?
Die Gutscheine können beim Hersteller des Gutscheins eingelöst werden.
Muss ich die Gutscheine in Gasthäusern einlösen?
Gutscheine für die Gastronomie können nur dort eingelöst werden. Lebensmittelgutscheine können sowohl in Supermärkten als auch in der Gastronomie eingelöst werden.
Welche Änderungen sind im Vergleich zu vorher geplant?
Gutscheine für die Gastronomie werden von 4,40 Euro auf 8 Euro erhöht und Lebensmittelgutscheine werden von 1,10 Euro auf 2 Euro angehoben.
Wem hilft das? Wer profitiert davon?
Von der Erhöhung der Essensgutscheine profitieren sowohl Arbeitnehmer als auch die Gaststätten, bei denen diese Gutscheine eingelöst werden. Durch diese Maßnahme soll der Konsum in Wirtshäusern gezielt gesteigert werden.
Ab wann gilt diese Regelung und wie lange?
Die Erhöhung der Essensgutscheine gilt ab 1. Juli 2020 unbefristet.
Höhere Absetzbarkeit von Geschäftsessen
Zur Förderung der von der Covid-19 Krise besonders betroffenen Gastronomie sollen Aufwendungen oder Ausgaben für die werbewirksame Bewirtung von Geschäftsfreunden, die die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit nach § 20 Abs 1 Z 3 EStG erfüllen, ab dem 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 zu 75 % (statt bisher 50 %) absetzbar sein.
FAQ zur Absetzbarkeit von Geschäftsessen*
Was gilt als Geschäftsessen? Wer kann Geschäftsessen absetzen?
Die Kosten eines Geschäftsessens beziehen sich auf die Bewirtungsspesen für Geschäftsfreunde – sowohl im Betrieb als auch außerhalb z. B. in einem Restaurant. Die Bewirtung muss dabei der Werbung dienen und überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst sein.
Ist die Geschäftsfreundebewirtung durch den Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers, kann der Arbeitnehmer die Bewirtungskosten zu 50 % beim Arbeitgeber absetzen.
In welcher Höhe können Geschäftsessen derzeit abgesetzt werden?
Die Absetzbarkeit für Geschäftsessen beträgt derzeit 50 %.
In welchem Ausmaß werden Geschäftsessen künftig absetzbar sein?
Geschäftsessen werden künftig zu 75 % absetzbar sein.
Warum wird die Absetzbarkeit von Geschäftsessen erhöht? Wer profitiert davon? Inwiefern kommt das Gasthäusern zugute? Hilft das nicht mehr dem Unternehmer, der essen geht?
Es soll ein Anreiz gesetzt werden, wieder vermehrt in der Gastronomie zu konsumieren. Von dieser Maßnahme profitieren die Unternehmen, die die Geschäftsessen verstärkt von der Steuer absetzen können und die Gastronomie, die mehr Konsum zu verzeichnen hat, zugleich.
Ab wann gilt diese Maßnahme und wie lange?
Diese Maßnahme gilt von 15. Mai bis Ende 2020.
Abschaffung der Schaumweinsteuer
Derzeit wird auf Schaumwein (inklusive gewisser Prosecco-Spumante Marken) eine Verbrauchsteuer idHv € 100 je Hektoliter erhoben, anders als auf (leicht schäumende) Weine (zB Frizzante, Perlweine), die nicht den Definitionsmerkmalen von Schaumwein, sondern jenen von Wein entsprechen. Nach EU-Recht sind auf alle (nicht schäumenden) Weine die gleichen Steuersätze anzuwenden. Soll für schaumweinähnliche Weine ein Steuersatz eingeführt werden, wäre dieser somit auch für sonstige Weine vorzusehen. In der Wahrnehmung der Konsumenten besteht zwischen Schaumwein und leicht schäumenden Weinen oft kein Unterschied. Schaumweine können daher durch die bestehende steuerliche Regelung Wettbewerbsnachteile erleiden.
Daher soll ab 1.7.2020 auch für Schaumwein ein Nullsatz vorgesehen werden.
FAQ zur Abschaffung der Schaumweinsteuer*
Welche alkoholischen Getränke sind derzeit von der Schaumweinsteuer umfasst, die abgeschafft wird?
Grundsätzlich sind Sekt und Champagner von der Schaumweinsteuer umfasst. Im Detail bedeutet das alle schäumenden Weine, aus Trauben oder Obst, die entweder wie ein typischer Schaumwein aufgemacht sind – also in Flaschen mit einem Sektkorken und einem Drahtkörbchen – oder einen Überdruck von mindestens 3 bar aufweisen. Folglich ist z. B. Prosecco spumante davon erfasst, nicht jedoch Prosecco Frizzante, weil er den Merkmalen von Schaumwein nicht entspricht. Für diese Produkte entfällt die Schaumweinsteuer künftig.
Gilt das auch für ausländische Erzeugnisse? Gilt das auch für Champagner?
Die Steuerpflicht besteht derzeit auch für ausländische Erzeugnisse, wenn sie in Österreich erworben werden. Folglich profitieren vom Wegfall der Steuer in Hinkunft sowohl inländische als auch ausländische Schaumweine, die in Österreich gekauft werden.
Wie hoch ist die Schaumweinsteuer heute?
Der Steuersatz beträgt momentan 100 Euro je Hektoliter.
Ab wann gilt das?
Die Abschaffung der Schaumweinsteuer gilt unbefristet ab 1. Juli 2020.
*Quelle FAQ BMF
Podcast-Folge zum Wirtshaus-Paket
Hören Sie jetzt auch die aktuelle Podcast-Folge zum Thema Wirtshaus-Paket – jetzt anhören!
Die Würstelstand-Verordnung
Am 4.8.2020 wurde die „Würstelstand-Verordnung“ unterzeichnet, damit sind jetzt auch Imbisstände von der Pauschalierung erfasst. Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr dazu.
Bleiben Sie up2date und besuchen Sie unseren Corona-Newsroom!
Beratung und Auskunft per Telefon
Unser Service für Sie!
Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter +43 5 9798 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.
Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!