9. Juli 2020

Corona-Krise: Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020: Gesetzliche Änderungen, welche die Personalabrechnung betreffen

Das Ziel des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 (KonStG 2020) ist, die Folgen der COVID-19-Krise abzumildern. Schwerpunkte sind ua Entlastungsmaßnahmen für Niedrigverdiener und ein Investitions- und Entlastungspaket für Unternehmen.

Im Detail betreffen folgende gesetzliche Änderung die Personalverrechnung:

1. Rückwirkende Absenkung des Eingangsteuersatz mit Aufrollverpflichtung:

Der Eingangssteuersatz der Lohn- und Einkommensteuer soll in einem ersten Schritt für steuerpflichtige Einkommen zwischen 11 und 18 TEUR von 25% auf 20% gesenkt werden, so dass niedrige Einkommen aktiv entlastet werden. Diese Änderung soll rückwirkend bereits ab dem 01.01.2020 erfolgen. Damit der Arbeitnehmer die Entlastung möglichst rasch spürt, sieht das KonStG 2020 eine verpflichtende Aufrollung des ersten Halbjahres durch den Arbeitgeber bis spätestens Ende September 2020 vor.

2. Bezieht ein Arbeitnehmer ein Einkommen von weniger als 11 TEUR sieht das KonStG 2020 zudem einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag vor (Anhebung von max. 300 auf max. 400 EUR) bzw. wird der SV Bonus erhöht (von 300 auf 400 EUR). Dies erfolgt aber nur im Rahmen der Veranlagung (erstmalig für die Veranlagung für das Kalenderjahr 2020).

3. Der Spitzensteuersatz von 55% für Einkommen ab 1 Mio. EUR wird bis 2025 verlängert.

4. Verzicht auf Familienbonus PLUS wird rückwirkend ermöglicht

Bis zu 5 Jahre nach dem Eintreten der Rechtskraft des relevanten Veranlagungsbescheides ist es möglich, dass der Antrag auf Familienbonus PLUS durch eine/n Steuerpflichtige/n zur Gänze zurückgezogen wird, damit der andere Elternteil einen höheren Anteil des Familienbonus PLUS erhält (oder den gesamten Anteil). Wird von dieser neuen Möglichkeit Gebrauch gemacht, so bedeutet dies, dass der andere Elternteil den nun möglichen höheren Betrag geltend machen kann (aber auch geltend machen muss).

5. Entschärfung der Kurzarbeitsfalle betreffend Jahres- und Kontrollsechstel bzw. BUAG-Jahres- und BUAG-Kontrollsechstel:

Aufgrund der Corona-Krise waren und sind im Jahr 2020 viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Da bei der Berechnung des Jahressechstels auf den zugeflossenen laufenden Bezug abzustellen ist und dieser in Monaten mit Kurzarbeit geringer ist, haben jene Arbeitnehmer aufgrund der Kurzarbeit auch ein geringeres Jahressechstel. Der 13. und der 14. Bezug (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hingegen bei Kurzarbeit üblicherweise nicht gekürzt und sind vom Arbeitgeber in voller Höhe (= 100%) zu leisten.

Damit es in diesen Fällen nicht zu so genannten Sechstelüberschreitungen kommt und die sonstigen Bezüge – insbesondere das Weihnachtsgeld – daher teilweise nicht mit den (begünstigten) festen Steuersätzen nach § 67 Abs. 1 (z. B. mit 6%) zu versteuern wären, sondern der über dem Jahressechstel liegende Teil wie der laufende Bezug nach dem Einkommensteuertarif zu versteuern wäre, soll gegenständliche Sonderregelung für das Jahr 2020 geschaffen werden.

Für Zeiten der Kurzarbeit soll – unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war – bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag berücksichtigt werden können. Das Jahressechstel kann demnach für diese Arbeitnehmer pauschal um 15% erhöht werden.

Beispielsweise kann bei Kurzarbeit von Mitte März bis Mitte Juni 2020 ein auf Basis der tatsächlich zugeflossenen laufenden Bezüge errechnetes Jahressechstel in Höhe von 5.000 Euro um 15%, also um 750 Euro erhöht werden, sodass ein Jahressechstel in Höhe 5.750 Euro herangezogen werden kann.

Diese Sonderregelung gilt nur im Zusammenhang mit Kurzarbeit für das Kalenderjahr 2020 und kann nur bei aufrechten Dienstverhältnisse zur Anwendung kommen. Der pauschale Zuschlag von 15% ist ebenso bei der Berechnung des Kontrollsechstels, bei der Aufrollung nach § 77 Abs. 4 sowie bei Anwendung des Zwölftels im Bereich des BUAG anzuwenden.

Zum Text und zu den Erläuterungen der Regierungsvorlage geht es hier.

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