21. April 2020

Corona-Krise: COVID-19-Risikogruppe Dienstnehmer

Die Regierung hat mit dem 3. COVID-19-Gesetz BGBl I 23/2020 zeitlich bis 30.4.2020 (Verlängerung über Vorordnung bis 31.12.2020 möglich) fixiert, dass Dienstnehmer-Risikogruppen (Arbeiter/Angestellte/Lehrlinge) besonders vor COVID-19 zu schützen sind.

Wie sind Dienstnehmer-Risikogruppen zu schützen?

Der Krankenversicherungsträger hat den Dienstnehmer oder Lehrling über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren.

Der behandelnde Arzt hat auf Basis dieser Information die individuelle Risikosituation des Dienstnehmers zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zur COVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest).

Legt der Dienstnehmer das Attest beim Dienstgeber vor, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer

  1.  der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
  2. die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen oder
  3. es handelt sich um Dienstnehmer, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind (Anmerkung: diese Ausnahme könnte in den nächsten Tagen geändert werden).

Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.

Anspruch auf Erstattung für den Arbeitgeber vom Krankenversicherungsträger (ÖGK)

Der Dienstgeber (mit Ausnahme des Dienstgebers Bund) hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer bzw Lehrling geleisteten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherungsbeitrag und sonstigen Beiträgen durch den Krankenversicherungsträger.

Der Antrag auf Ersatz ist spätestens 6 Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.

Obwohl es die Konkretisierung der Definition der Risikogruppe derzeit noch nicht gibt und somit auch noch keine Verständigung durch den Krankenversicherungsträger vorliegt (Stand: 16.4.2020), stellen einzelne Ärzte schon jetzt Risikobestätigungen aus. Diese sind daher keine Risikobestätigungen nach dieser Gesetzesregelung und lösen keinen diesbezüglichen Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung bzw. auch keinen Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Entgeltfortzahlungskosten aus.

Voraussetzung für eine fortlaufende Beschäftigung ist – wie oben ausgeführt – unter anderem, dass „die Bedingungen in der Arbeitsstätte durch geeignete Schutzmaßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist“. Diese Beurteilung ist im konkreten Einzelfall oftmals schwierig. Zu empfehlen ist daher die Kontaktaufnahme mit Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern.

Die WKO Steiermark hat daher mit der AUVA Landesstelle Graz vereinbart, dass Betriebe bis 50 MitarbeiterInnen bei der konkreten Arbeitsplatzgestaltung von einem Arbeitsmediziner kostenlos beraten und unterstützt werden.

Erklärtes Ziel ist es, den betroffenen Mitarbeitern aufgrund geeigneter Schutzmaßnahmen eine sichere Fortsetzung der Arbeit im Unternehmen zu ermöglichen, wovon auch das Unternehmen profitiert.

Bei Interesse an diesem Angebot, kontaktieren Sie bitte die AUVA unter: graz.sicher@auva.at. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Bleiben Sie up2date und besuchen Sie unseren Corona-Newsroom! Hier stellen wir stets aktuelle Informationen rund um COVID-19 Maßnahmen online.

Quelle: WKO Steiermark

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