19. Mai 2020

Corona-Krise: Corona Hilfsfonds

 

Viel wird über Härtefallfonds und Hilfsfonds und Zuschüsse und Garantien berichtet. Oft beschränken sich die veröffentlichten Informationen auf Kommentare in Pressekonferenzen und Pressemitteilungen. Wir haben uns mit den zum aktuellen Zeitpunkt griffigen Fakten auseinandergesetzt, um Ihnen nützliche Tipps geben zu können. Unsere Überlegungen und Kommentierungen zu den Veröffentlichungen auf der BMF-Webseite haben wir in der Folge in Kursivschrift dargestellt.

Corona Hilfsfonds

Zuschüsse und Kreditgarantien durch die Republik. Erstere sollen die Finanzierung von unvermeidbaren Fixkosten sichern, werden aber erst stark zeitverzögert und nach Beibringen der erforderlichen Nachweise und Bestätigungen ausbezahlt. Die Garantien des Bundes betreffen Betriebsmittelkredite für 90 % der Kreditsumme.

Überblick

Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben. Darüber hinaus Hilfe für Unternehmen, die in Folge der Corona Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind. Wir sehen als zentralen Bestandteil zunächst die Übernahme der Garantien durch den Bund (Republik Österreich) in Verbindung mit der raschen Abwicklung der Kreditanträge binnen 7 Werktagen. Erste Anträge können ab 8. April gestellt werden. Aktuell nicht im Fokus aus Sicht der konkreten Hilfestellung erachten wir die Zuschüsse, welche frühestens nach Ablauf der Covid-19-Beschränkungen und nach Ablauf des Wirtschaftsjahres des Unternehmens berechnet werden können und überwiegend erst 2021 ausbezahlt werden können.

Details Garantie

1. Die Garantie der Republik deckt 90% der Kreditsumme ab. Damit werden Betriebsmittelkredite besichert. Die Obergrenze dafür sind maximal 3 Monatsumsätze oder maximal 120 Mio. Euro. Diese kann nur in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden.

2. Es kommt ein Kreditzinssatz von höchstens 1% sowie Garantieentgelte, die von der EU vorgeschrieben sind und je nach Größe des Unternehmens und Laufzeit der Garantie zwischen 0,25 und 2% betragen zur Anwendung.

3. Die Garantie kann seitens der Bank gezogen werden, wenn der Kreditnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen unter dem Kreditvertrag säumig ist oder ein Insolvenzverfahren über den Kreditnehmer eröffnet wurde oder die Eröffnung mangels Masse unterblieben ist.

4. Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein und es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen. Für Aktiengesellschaften gilt, dass Boni nur bis zu 50% der letztjährigen Boni an Vorstände ausgeschüttet werden und keine Dividendenzahlungen von 16.3.2020 – 16.3.2021 aus dieser Liquiditätshilfe getätigt werden darf.

5. Single-Point of Contact  ist die Hausbank. Diese füllt gemeinsam mit dem Unternehmen den Antrag aus. Je nach Unternehmen wird dieser Antrag dann an die Oesterreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Klein- und Mittelbetriebe) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weitergeleitet.

6. Über diese drei Förderstellen werden von der COFAG Kreditgarantien für von Banken an Unternehmen vergebene Kredite ausgestellt.  Von der COFAG werden von der Kreditsumme 90% garantiert.

7. Nicht finanzierungsfähig sind Umschuldungen von Krediten, Investitionen oder Dividendenzahlungen von 16.3.2020 – 16.3.2021, Boni an Vorstände (begrenzt auf maximal bis zu 50% des Vorjahres) und Aktienrückkäufe.

8. Anträge können ab 8. April gestellt werden, womit erste Auszahlungen am 15. April möglich wären.

Details Zuschüsse

1. Zuschüsse werden zur Deckung von Fixkosten in der Corona-Krise gewährt.

2. Welche Unternehmen bekommen diese Fixkostenzuschüsse?

  • Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein und Fixkosten müssen in Österreich operativ angefallen sein
  • Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist
  • Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.
  • Unternehmen, die vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen waren.

3. Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?
Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn diese binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund:

  1. 40 – 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung
  2. 60 – 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
  3. 80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung

4. Was sind Fixkosten?
Grundsätzlich Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht), Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten), betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten), Lizenzkosten, Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation.

Außerdem: Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Covid-Maßnahmen mind. 50 % des Wertes verlieren.

Diese Beschreibung verunsichert: Fixkosten stellt einen Begriff der Kostenrechnung (und nicht etwa einer Rechtsmaterie wie dem Steuerrecht) dar. Fixkosten sind die einer Periode der Leistungserbringung zuordenbaren Kosten. Gestundete „Kosten“, Kosten deren Fälligkeit also bloß hinausgeschoben wurde, sollen nicht zu den bezuschussbaren Fixkosten zählen? Das wäre uE nicht nur begrifflich falsch sondern auch unsachlich. Im Gegensatz etwa zu tatsächlich vom Vermieter nachgelassenen Mietaufwendungen. Relevant wird diese Differenzierung auch hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen (siehe Punkt 2.), muss man als Unternehmen doch alles versuchen, die Fixkosten zu senken, wozu auch Stundungsansuchen gehören sollen …

5. Dagegen darf auch ein angemessener Unternehmerlohn in Höhe von maximal 2000 Euro pro Monat (analog der Regelungen aus dem Härtefallfonds) als Fixkosten angesetzt werden. Auch wenn dieser nicht ausbezahlt wird?

6. Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens zwischen 15. März 2020 und Ende der Covid-Maßnahmen. Damit wird uE deutlich, dass eine Antragstellung erst sehr viel später wird erfolgen können.

7. Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater zu prüfen und zu bestätigen.

8. Unternehmen müssen sich verpflichten, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbare Maßnahmen zu setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die österreichischen Arbeitsplätze zu erhalten. Die für eine Überprüfung benötigten Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden, um eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen. Daraus erschließt sich folgendes: Sie sind geradezu gezwungen, Anträge auf Mietzinsreduktionen zu stellen bzw Gespräche mit dem Vermieter zu dokumentieren. Sie sind weiters gezwungen, alle möglichen Stundungsanträge zu stellen – je nach dem letztlichen Begriffsverständnis „Fixkosten“ uU auch bei Finanzamt, ÖGK, Kommunen, Berufsvertretungen etc -, da Sie sonst unter Umständen nicht ausreichend Maßnahmen zur Fixkostenreduktion gesetzt hätten. Abgesehen davon, dass das nicht im Budgetinteresse der Gebietskörperschaften liegen kann, ist das auch begrifflich und sachlich nicht schlüssig. Siehe Punkt 4. Aber mit Sicherheit ist schon heute eines zu empfehlen: Dokumentieren Sie alle Maßnahmen, insbesondere auch die erfolglosen!

9. Der Antrag auf Gewährung des ersten Drittels des Fixkostenzuschusses ist ab 20. Mai 2020 möglich.

10. Der Antrag ist via FinanzOnline zu stellen.

11. Ziel ist eine rasche Bearbeitung der Anträge, daher ist bereits ab Ende Mai/Anfang Juni mit den ersten Auszahlungen zu rechnen.

12. Der Fixkostenzuschuss muss – vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten – nicht rückerstattet werden.

13. Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen mit maximal EUR 90 Mio beschränkt.

14. Der Fixkostenzuschuss unterliegt nicht der Steuerpflicht aber er reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr. Somit ist eine Steuerneutralität gegeben.

15. Die Auszahlung erfolgt in drei Tranchen. Das erste Drittel kann ab 20. Mai beantragt werden. Ein weiteres Drittel kann ab 19. August beantragt werden. Der Rest kann ab 19. November beantragt werden. Unternehmen, die keine saisonalen Waren haben und eine Saldenliste übermitteln, können bereits ab 19. August die restlichen 2/3 beantragen.

16. Auch Unternehmen, die bereits Unterstützungen erhalten haben, können den Fixkostenzuschuss beantragen. Die bisherigen Unterstützungen (zB Härtefallfonds) werden jedoch gegengerechnet. Dies gilt auch für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz.

17. Ausnahmen: Unternehmen, die eine aggressive Steuerpolitik verfolgen und/oder in einem Niedrigsteuerland ansässig sein. Es dürfen auch keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden.
Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 10 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt das Kurzzeitmodell in Anspruch zu nehmen.
Ausgenommen ist der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen und andere Finanzunternehmen, die prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen).
Darüber hinaus ausgenommen sind auch im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.

Fixkostenzuschuss jetzt beantragen?!

Wie bereits oben erwähnt, können Anträge auf Fixkostenzuschüsse ab 20.5.2020 eingebracht werden. Wegen der Wahlrechte bei der Berechnung des Umsatzausfalls zum einen und der Berechnung der Fixkosten zum anderen können Sie die Höhe der konkreten Zuschüsse beeinflussen. Warum? Das erfahren Sie in diesem Beitrag.

Bleiben Sie up2date und besuchen Sie auch unseren Corona-Newsroom!

Wir bemühen uns, Sie stets auf den aktuellen Stand der Entwicklungen zu halten. Lesen Sie dazu unsere Beiträge auf der Webseite und abonnieren unseren Newsletter. Hier melden Sie sich für unseren Newsletter an!

Sie haben Fragen zu den Folgen der Regierungsmaßnahmen speziell im Personalwesen (zB Kurzarbeit, Kündigungen, Stundung von SV-Beiträgen, etc)? Unser Personalmanagement-Team ist gerüstet! Wir haben dazu eine eigene CORONA-HOTLINE unter der Telefonnummer 0676 840 378 072 für Sie eingerichtet unter welcher Sie uns auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten sowie an Wochenenden erreichen. CORONA-HOTMAIL unter info-coronavirus@hoferleitinger.at.

Beratung und Auskunft per Telefon

Unser Service für Sie!

Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter +43 5 9798 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.

Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!