16. März 2020

Corona-Krise: Alles, was Sie über die Corona-Kurzarbeit wissen müssen

Unternehmer und Personalisten sind derzeit sehr gefordert. Außerordentliche Zeiten erfordern spezielle Hilfestellungen. Wie Sie wahrscheinlich bereits aus den Medien erfahren haben wurde die Kurzarbeit reformiert.

Um die „Corona-Kurzarbeit“ beim zuständigen AMS beantragen zu können, müssen Sie bitte folgende Formulare ausgefüllt an das AMS weiterleiten.

Bitte nehmen Sie telefonisch oder per Mail Kontakt mit dem AMS auf und folgen Sie den jeweiligen Empfehlungen.

Formulare:

Handlungsanleitung und Erläuterungen zur Handhabung der „CoronaKurzarbeit“ für Arbeitgeber, Betriebsräte, Arbeitnehmer und Sozialpartner 

Die Sozialpartner-Betriebsvereinbarung: Hier geht es zur Vorlage

Die Sozialpartner-Einzelvereinbarung: Hier geht es zur Vorlage

Eckpunkte der neuen Corona- Kurzarbeit Regelung:

  • 100%ige Freistellung ist möglich (allerdings muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum zumindest eine 10%ige Beschäftigung vorliegen)
  • Antrag 48 Stunden vor Beginn genügt
  • Nettoersatz iHV 80-90% (hängt von der Höhe des Nettoentgelts vor der Kurzarbeit ab; je niedriger das Nettoentgelt war, desto höher ist der Nettoersatz)
  • Alte Urlaube und Gutstunden müssen vor Beginn der Kurzarbeit verbraucht werden. Laufender Urlaub nur dann, wenn die Kurzarbeit für länger als 3 Monate vereinbart wurde.
  • Kurzarbeit kann maximal für 3 Monate vereinbart werden, wobei eine Verlängerung für weitere 3 Monate möglich ist.
  • Betriebsbezogene Behaltefrist von 1 Monat (Beschäftigungsgröße muss während der Kurzarbeit beibehalten werden).
  • SV-Dienstgeberanteil wird lt. Gesetzesentwurf ab dem 4. Kurzarbeitsmonat ersetzt. BV-Beiträge müssen vom ursprünglichen Verdienst weiterentrichtet werden.
  •  Kurzarbeit ist KommSt-befreit. Es fallen daher nur DB und DZ an.

Vorteile/Nachteile gegenüber der Auflösung des Dienstverhältnisses beispielsweise im Fall einer einvernehmlichen Auflösung:

Vorteile

+ psychologisch: keine Kündigung, sondern nur Freistellung

+ DN bleiben dem Unternehmen erhalten (somit muss der Arbeitgeber nicht befürchten, dass Fachkräfte verloren gehen, weil er sich in Krisenzeiten für eine Abmeldung entschieden hat)

+ DN stehen sofort wieder zur Verfügung (Die Arbeitszeit kann bei der Kurzarbeit relativ flexibel wieder aufgestockt werden)

+ DN erhalten mehr als beim Arbeitslosengeldbezug (Arbeitslosengeldbezug 55% des Nettoentgelts, Corona-Kurzarbeit 80-90% des Nettoentgelts)

+ es ist auch möglich zumindest für einen bestimmten Zeitraum während der Kurzarbeit die Beschäftigung sowie das Entgelt auf 0 zu reduzieren.

Nachteile

-bürokratischer und unflexibler wie zB eine einvernehmliche Auflösung mit Wiedereinstellungszusage

-Kosten für DG (LNK u SV-Beiträge à 27,03%)

-Behaltefrist für einen Monat

-Für den Kurzarbeitszeitraum muss eine Beschäftigung von zumindest 10% vorliegen bzw das Entgelt dafür bezahlt werden.

Lehrlinge

Da Lehrlinge von der Kurzarbeit leider ausgenommen sind, müssen diese voll weiterhin bezahlt werden bzw das Lehrverhältnis muss aufgelöst werden (bitte beachten Sie die besonderen Auflösungsbestimmungen für Lehrverhältnisse).

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