28. Februar 2024

Spätanträge bei der COFAG

ACHTUNG

Behandlung von Anträgen, die erstmals nach dem 30. Juni 2022 eingereicht wurden

Zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft in der Corona-Krise wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Rahmen des COVID-19-Gesetzes gegründet. Die COFAG stellt für heimische Unternehmen Garantien, Fixkostenzuschüsse, den Verlustersatz, den Ausfallsbonus sowie den Lockdown-Umsatzersatz bereit.

Grundsätzliches zu den Spätanträgen

Für den Ausfallsbonus III für März 2022 und Verlustersatz III kam es bei der Ausgestaltung der eingeräumten Antragsfristen in den nationalen Richtlinien zu einer Überschreitung von beihilferechtlichen Fristen. Das bedeutet, dass eine Genehmigung von Anträgen auf Gewährung eines Ausfallsbonus III für März 2022 oder Verlustersatz III, die erstmals nach dem 30. Juni 2022 eingebracht wurden (sogenannte Spätanträge), nicht im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht steht.

Das Bundesministerium für Finanzen hat im Sommer 2023 mit der Europäischen Kommission eine Einigung über die Herstellung eines beihilferechtlichskonformen Zustandes erzielen können.

Hier finden sich die Spätantragsrichtlinien, welche die Entscheidung der Kommission auf nationalstaatlicher Ebene abbildet. Durch diese Richtlinien können umfassende Rückforderungen vermieden bzw. noch offene Anträge ausgezahlt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Die Spätantragsrichtlinien ermöglichen sowohl die beihilfenrechtliche Sanierung von bereits ausbezahlten Beihilfen durch Umwidmung in eine andere Beihilfe, als auch die Auszahlung von Beihilfen, die nach den nationalen Richtlinien zum Ausfallsbonus III für März 2022 oder Verlustersatz III zustünden, aufgrund des EU-Beihilfenrechts aber nicht ausgezahlt werden dürfen.

Für eine Umwidmung oder Auszahlung gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Gewährung (Auszahlung) einer oder Umwidmung in eine De-minimis-Beihilfe; oder
  • Gewährung (Auszahlung) von einem oder Umwidmung in einen Schadensausgleich.

Betroffene Beihilfen: Ausfallsbonus (AUSFALLSBONUS) III (BGBl. II Nr. 518/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 110/2022) und Verlustersatz (VERLUSTERSATZ) III (BGBl. II Nr. 582/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 109/2022)

Zur Antragstellung:

Je nachdem, ob eine Auszahlung des Antrags auf zu Ausfallsbonus III/Verlustersatz III bereits erfolgt ist oder nicht, wird zwischen

Umwidmungsantrag = Auszahlungen zu Ausfallsbonus III/Verlustersatz III sind bereits erfolgt

oder

Ergänzungsantrag = es sind noch keine Auszahlungen zu Ausfallsbonus III/Verlustersatz III erfolgt

differenziert.

Für eine Ergänzung bzw. Umwidmung kann im Antrag entweder eine De-minimis-Beihilfe oder ein Schadensausgleich beantragt werden.

  • Start für die Einreichung von Umwidmungs- bzw. Ergänzungsanträgen: 04. Dezember 2023
  • Ende der Einreichungsfrist für Umwidmungs- bzw. Ergänzungsanträge: 01. April 2024

Höhe der Hilfe:

  • Die Höhe der Beihilfe entspricht maximal jenem Betrag, der aufgrund des ursprünglichen Ausfallsbonus III für März 2022/Verlustersatz III Antrags ausbezahlt wurde bzw. auszuzahlen wäre.
  • Für Unternehmen, die entweder keinen (oder nur einen begrenzten) De-minimis Rahmen ausschöpfen können (bzw. wollen), besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf einen Schadensausgleich zu stellen.
  • Um einen Schadensausgleich beantragen zu können, muss ein Unternehmen von einer Lockdown-Maßnahme betroffen gewesen sein. Der Schaden berechnet sich aus dem Fehlbetrag zwischen dem Ergebnis eines Betrachtungszeitraums (Zeitraum, in dem das Unternehmen von einer Lockdown-Maßnahme betroffen war) im Vergleich zu 95 % des Ergebnisses im Vergleichszeitraum (der dem Betrachtungszeitraum entsprechende Zeitraum im Jahr 2019). Dem Antrag auf Schadensausgleich ist eine gutachterliche Stellungnahme eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters anzuschließen und der Antrag ist zwingend von einem Vertreter dieses Berufsstandes einzubringen.
  • Ist nur ein konkret abtrennbarer Teil des Unternehmens von einer Lockdown-Maßnahme betroffen, ist nur das Ergebnis (im Betrachtungs- sowie im Vergleichszeitraum) jener Tätigkeit des Unternehmens zu berücksichtigen, das von einer Lockdown-Maßnahme betroffen ist.

Förderzeitraum:

Als Betrachtungszeitraum für einen Schadensausgleich kann ein Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und 31. März 2022 gewählt werden, vorausgesetzt, das Unternehmen war in diesem Zeitraum von einer Lockdown-Maßnahme betroffen.

Regeln für Unternehmensverbünde

Ist das Unternehmen Teil eines Unternehmensverbunds, hat der Unternehmensverbund einen Adressaten zu benennen (siehe Spätantragsrichtlinien). Der Adressat hat im Namen der Antragsteller die Ergänzungs- und Umwidmungsanträge gesammelt für sämtliche Spätantragsteller des Unternehmensverbunds zu stellen. Weiterführende Informationen zum Unternehmensverbund finden Sie hier.

Der Antrag ist über das Unternehmensserviceportal einzubringen.

Informationen zu Registrierung und Personifizierung am USP (Unternehmensserviceportal) finden Sie hier:

Registrierung bei USP (noch kein Zugang)

Personifizierung von USP- Zugang

Im Regelfall erfolgt die Kontaktaufnahme durch die COFAG per E-Mail, begleitet von einem personalisierten Link zur Antragsstellung. Falls Sie der Überzeugung sind, dass Ihr Unternehmen die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, jedoch bisher keine entsprechende Mitteilung von der COFAG erhalten wurde, können Sie über das Kontaktformular mit uns in Kontakt treten.

 

Quelle: COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH 

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