18. Oktober 2022

BUAG Novelle – Neuerungen

Eckdaten

  • Vorzeitige Auszahlung Abfertigung Alt. Es wird mit § 37 BUAG eine Möglichkeit zur vorzeitigen Auszahlung von Abfertigungs-Alt-Ansprüchen als Dauerregelung geschaffen. Die Voraussetzungen für die vorzeitige Auszahlung der Abfertigung alt können Sie hier nachlesen.
  • Auszahlungszeitpunkt von Urlauben
  • Auszahlungszeitpunkt von Urlaubsentgelten bei Überweisung auf das Treuhandkonto durch den Dienstgeber: Die Neuregelung lässt zu, dass das Urlaubsentgelt bereits bei Urlaubsantritt oder auch erst anlässlich der Abrechnung des laufenden Entgelts (Lohns)ausbezahlt wird.
  • Überbrückungsabgeltung: Arbeitnehmer, die (unabhängig vom Alter) berufsunfähig werden und eine dauerhafte Invaliditätspension beziehen, gebührt eine Abgeltung von 50% des fiktiv zustehenden Überbrückungsgeldes. Für Antragstellungen, die vor dem Inkrafttreten (11.06.2022), eingelangt sind, ist die alte Regelung anwendbar.
  • BUAK Service Karte: Die BUAK ist dazu ermächtigt, buag-pflichtigen Arbeitnehmern (entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer inländischer Unternehmen mit Ansprüchen bei der BUAK) eine Karte auszustellen, auf der ein Foto des Arbeitnehmers aufgedruckt ist. Die Karte ergänzt die Bau-ID und steht auch jenen Personen zur Verfügung, die keine Bau-ID gelöst haben. Mit der Karte kann der Arbeitnehmer auf das System der BUAK zugreifen, um tagesaktuell seine Ansprüche einzusehen. Die Karte dient aber auch zur Identitätsfeststellung bei Baustellenkontrollen und bei persönlichen Vorsprachen bei der BUAK.
  • Einsichtnahme Dachverband – Datenbank EDGA.AZUR: In Fällen des Einsatzes ausländischer Arbeitskräfte in Österreich kann die BUAK Einsicht auf jene Daten erhalten, die dazu beim Dachverband der Sozialversicherungsträger in der Datenbank EDGA.AZUR gespeichert sind. Es ist somit möglich, den aufrechten Versicherungsstatus und den zuständigen Versicherungsträger des Heimatstaates festzustellen.
  • Einrichtung einer Schnittstelle zum AMS: Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ist die BUAK dazu ermächtigt, beim AMS Auskünfte über erteilte Beschäftigungsbewilligungen, EU-Entsendebestätigungen bzw. EU-Überlassungsbestätigungen einzuholen und sich dafür einer Schnittstelle zum AMS zu bedienen.

 

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