18. August 2022

Besonderheiten bei Elektroautos

Sachbezug & Co

Da Elektroautos eine CO2-Emission von null haben, ist kein Sachbezug zu berechnen, wenn ein arbeitgebereigenes Elektroauto vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden darf. Auch das unentgeltliche Aufladen eines arbeitgebereigenen Elektrofahrzeuges beim Arbeitgeber löst keinen Sachbezug aus. Auch das unmittelbare Tragen der Ladekosten durch den Arbeitgeber löst keinen Sachbezug aus.

Wie sieht es mit den Ladekosten aus?

Was die Übernahme der Ladekosten durch den Arbeitgeber am Wohnort des Arbeitsnehmers betrifft, vertritt die Finanz
aktuell allerdings folgende Meinung:

  • Hat der Arbeitnehmer an seinem Wohnort eine private Ladestation errichtet und ersetzt der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Elektroautos, so ist dies lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und kein Auslagenersatz.
  • Das gilt selbst dann, wenn ein Herausschälen aus der Gesamtstromrechnung (durch Vorhandensein eines separaten Stromzählers) des Arbeitnehmers möglich wäre.
  • Beim Arbeitnehmer können die Stromkosten, welche auf beruflich gefahrene Strecken entfallen, im Wege der Veranlagung als Werbungskosten berücksichtigt werden (Nachweis z.B. durch ein Fahrtenbuch).
  • Auch die Kostenübernahme der Errichtung der Ladestation am Wohnort des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
  • Ersetzt der Dienstgeber dem Dienstnehmer die Ladekosten teilweise, pauschal oder belegmäßig nachgewiesen, liegt somit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

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