11. März 2022

Auslaufen der SV-Beitragsstundung Ende März

Analog zur Regelung mit der Finanzbehörde gilt auch für Beitragsrückstände bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ein zweistufiges Maßnahmenpaket zur Rückführung der offenen Beiträge.

SV-Beiträge: Die unterschiedliche Einordnung der Zeiträume

Für Beitragszeiträume Februar bis April 2020 gilt eine verzugszinsenfreie Beitragsstundung bis zum 31.3.2021. Für Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 bestehen individuelle Ratenvereinbarungen, welche unverändert aufrecht belassen werden  können. Für die Beitragszeiträume Jänner und Februar 2021 ist es bei Glaubhaftmachung coronabedingter Liquiditätsproblemen möglich, eine Stundung bis 31.3.2021 in Anspruch zu nehmen. Für die Beitragszeiträume ab März 2021 sind die laufenden Beiträge wieder bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten.

Für den Fall, dass das gesetzliche Zahlungsziel 31.3.2021 nicht erfüllt werden kann, besteht bei Vorliegen coronabedingter Liquiditätsprobleme die Möglichkeit, eine Ratenzahlung bis längstens 30.6.2022 zu beantragen (Phase 1). Sollten „Alt“-Rückstände (Februar 2020- Februar 2021) zum 30.6.2022 noch unbeglichen sein, kann in einer 2.Phase eine weitere Zahlungserleichterung um 21 Monate – also bis maximal 31.3.2024 – beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass 40% des Altrückstandes inzwischen beglichen sind und im Ratenzahlungszeitraum bis 30.6.2022 kein Terminverlust eingetreten ist. Ausgenommen sind alle Neuverbindlichkeiten aus Beiträgen ab dem März 2021. Die gleichzeitige Entrichtung der laufend anfallenden Beiträge und der Raten ist glaubhaft zu machen.

Die Verzugszinsen für Phase 1 werden temporär um 2%-Punkte verringert und betragen 1,38%.

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