15. Februar 2024

Arbeitsrechtliche Änderungen 2024

Nachstehend haben wir sonstige arbeitsrechtliche Änderungen, welche für das Kalenderjahr 2024 für Sie als Dienstgeber von Bedeutung sind, zusammengefasst:

1. Teilzeitbeschäftigte: neue Informationspflicht

Das Arbeitszeitgesetz enthält hinsichtlich Teilzeitbeschäftigten eine neue Bestimmung. Arbeitgeber sind demnach verpflichtet, Teilzeitbeschäftigte über schon geschaffene, aber noch nicht besetzte, oder in Kürze zu schaffende Arbeitsplätze, zu informieren. Diese Verpflichtung ist neben einer Verwaltungsstrafandrohung durch einen pauschalierten Schadenersatzanspruch des Teilzeitbeschäftigten abgesichert.

2. Entgeltgrenze für Konkurrenzklausel 2024

Bei Abschluss einer Konkurrenzklausel Vereinbarung nach dem 28.12.2015 beträgt die diesjährige Entgeltgrenze 4.040 Euro exklusive aliquote Sonderzahlungen.

Verdient ein Arbeitnehmer unter dieser Entgeltgrenze, so kann er durch eine Konkurrenzklausel nicht gebunden werden. Die Entgeltgrenze ist insofern dynamisch, als sie an die jährlich valorisierte Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung angebunden ist.

3. Gleichbehandlungsgesetz: Erweiterung Anwendungsbereich

Das Gleichbehandlungsgesetz ist nunmehr auch auf Diskriminierungen anwendbar, bei denen zwar der Diskriminierungsgrund Geschlecht nicht vorliegt, die aber mit

  • Elternkarenz, Elternteilzeit, Papamonat,
  • Pflegefreistellung, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit,
  • dringender familiärer Dienstverhinderung infolge Erkrankung oder Unfall oder
  • Betreuungsteilzeit

im Zusammenhang stehen.

Damit sind für derartige Fälle künftig die Rechtsfolgen des Gleichbehandlungsgesetzes (Ansprüche auf Gleichstellung, Schadenersatz etc) anwendbar. Außerdem wird die Zuständigkeit der Gleichbehandlungsanwaltschaft und der Gleichbehandlungskommission begründet.

 

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