29. November 2019

Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich (Teil 2)

Wir setzen unsere Serie zum Thema „Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich“ fort und widmen uns nachstehend dem anzuwendenden Arbeitsrecht. Hier können Sie Teil 1 nochmals nachlesen.

Freie Rechtswahl und Regeln bei fehlender Rechtswahl

Bei einer Arbeitskräfteüberlassung aus einem EU-Staat nach Österreich können der Überlasser und die Arbeitskraft vereinbaren, dass das nationale Arbeitsrecht des jeweiligen EU-Staates, aus dem die Überlassung erfolgt, auf die Überlassung anzuwenden ist. Damit bleibt das Arbeitsrecht des Staates anwendbar, in dem der Überlasserbetrieb seinen Sitz hat. Dies gilt auch für die dort anzuwendenden Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen.

Bei Überlassungen sind aber die österreichischen Eingriffsnormen zu beachten, insbesondere

  • die Regeln zur Arbeitskräfteüberlassung im AÜG selbst, z.B. der Anspruch auf ein Mindestentgelt,
  • der persönliche und technische Arbeitnehmerschutz,
  • Beschränkungen in der Ausländerbeschäftigung,
  • der Versetzungs- und Kündigungsschutz.

Beispiel: Überlässt ein slowakisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen Arbeitskräfte nach Österreich, kann die Anwendung des slowakischen Arbeitsrechtes vereinbart werden. Unabhängig von dieser Vereinbarung und dem damit anzuwendenden slowakischen Arbeitsrecht sind die österreichischen arbeitsrechtlichen Mindeststandards, z.B. der Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, die Grenzen der Arbeitszeit und der technische Arbeitnehmerschutz, einzuhalten. Haben der Überlasser und die Arbeitskraft bei einer Arbeitskräfteüberlassung aus einem EU-Staat nach Österreich keine Rechtswahl vorgenommen, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.

Entgelt

Der Überlasser aus einem anderen EU-Staat hat seinen Arbeitnehmern bei einer Überlassung nach Österreich das angemessene, ortsübliche Entgelt entsprechend dem AÜG zu bezahlen.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt Bedacht zu nehmen. Die Vergleichbarkeit ist nach der Art der Tätigkeit und der Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers sowie der Qualifikation der Arbeitskraft für diese Tätigkeit zu beurteilen.

Vorsicht! Damit hat der aus einem anderen EU-Staat überlassene Arbeitnehmer zumindest Anspruch auf ein Entgelt, das dem in Österreich festgelegten kollektivvertraglichen Entgelt für vergleichbare Tätigkeiten entspricht.

Arbeitszeit

Während der Überlassung aus einem anderen EU-Staat gelten die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften des im Beschäftigerbetriebes auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrages und jener gesetzlichen Regelungen, die auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwenden sind auch für die überlassene Arbeitskraft.

Die Vergleichbarkeit ist auch hier nach der Art der Tätigkeit und der Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers sowie der Qualifikation der Arbeitskraft für diese Tätigkeit zu beurteilen.

Vorsicht! Hinsichtlich der Arbeitszeit gelten bei der Überlassung aus einem anderen EU-Staat neben den gesetzlichen Bestimmungen daher diejenigen Bestimmungen des Kollektivvertrags des Beschäftigerbetriebes, wie z.B. Normalarbeitszeit, Überstundenregelungen und Durchrechnung, die auf vergleichbare, in Österreich beschäftigte Stammarbeiter anzuwenden sind.

Urlaub

Ist die Anwendbarkeit ausländischen Arbeitsrechts vereinbart, gilt für Urlaubsansprüche Folgendes:

Die aus einem EU-Staat nach Österreich überlassene Arbeitskraft hat für die Dauer der Überlassung Anspruch auf den in Österreich üblichen, bezahlten Mindestjahresurlaub, wenn das im Heimatstaat vorgesehene Urlaubsausmaß geringer ist. Der auf diese Weise entstehende Urlaub bleibt der Arbeitskraft auch nach Beendigung der Überlassung erhalten. Für die Beschäftigung von Bauarbeitern, die aus einem EU-Staat nach Österreich überlassen werden, ist Anspruch auf bezahlten Urlaub nach den Bestimmungen des Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) gegeben.

Arbeitsnehmerschutz

Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers obliegen auch dem Beschäftiger.

Für die überlassenen Arbeitnehmer müssen dieselben Vorsichtsmaßnahmen wie für die eigenen Mitarbeiter getroffen werden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der technischen Arbeitnehmerschutzbestimmungen, des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes sowie der Arbeitsruhegesetz-Verordnung.

Davon zu unterscheiden ist die Fürsorgepflicht des Überlassers für die überlassenen Arbeitskräfte. Der Überlasser hat dem Beschäftiger alle erforderlichen Informationen über Alter, Behinderung, aber auch eine Schwangerschaft der einzelnen Arbeitnehmer zu geben.

Der Überlasser muss die Überlassung beenden, wenn die Arbeitnehmerschutzbestimmungen im beschäftigenden Unternehmen nicht eingehalten werden.

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