14. Juli 2021
Arbeitgeberkündigung bei schuldhaftem Verhalten von Arbeitnehmer
Der Grundsatz der Kündigungsfreiheit besagt, dass der Arbeitgeber eine Kündigung an sich nicht begründen muss (Ausnahme: kündigungsgeschützte Personen, wie zB in Elternkarenz befindliche Dienstnehmer), auch wenn die Kündigung aufgrund eines verschuldeten Verhaltens des Arbeitnehmers erfolgt. Allerdings kann es durchaus Fallkonstellationen geben, in denen es für den Arbeitgeber sehr wohl notwendig ist, in der Kündigung ausdrücklich auf ein vorhandenes Arbeitnehmerverschulden hinzuweisen.
Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn eine
- Konkurrenzklausel oder
- ein Ausbildungskostenrückersatz
vereinbart ist.
Der Arbeitgeber kann sich bei Arbeitgeberkündigung auf eine vereinbarte Konkurrenzklausel und einen vereinbarten Ausbildungskostenrückersatz nicht berufen, außer wenn der Arbeitnehmer durch schuldbares Verhalten begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat (§ 37 Abs. 2 AngG bzw. § 2c Abs. 4 AVRAG bezüglich Konkurrenzklausel, § 2d Abs. 4 Z. 5 AVRAG bezüglich Ausbildungskostenrückersatz).
Ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers muss zwar nicht die Schwere eines Entlassungsgrundes haben, wohl aber so beträchtlich sein, dass es das Arbeitsverhältnis zerrüttet und aus diesem Grund den Arbeitgeber zur Kündigung veranlasst. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen eines „schuldbaren Verhaltens“ (Fehlverhaltens) des Arbeitnehmers zu beweisen (Beweislast liegt damit eindeutig beim Arbeitgeber). Der Arbeitgeber muss gegenüber dem Arbeitnehmer bereits bei Ausspruch der Kündigung klarstellen, dass es sich nicht um eine „gewöhnliche“ Kündigung handelt (für die keine Angabe von Gründen erforderlich ist), sondern dass sich der Arbeitgeber auf ein schuldbares Verhalten des Arbeitnehmers beruft. Aus Beweisgründen ist es daher besonders wichtig, den Grund für die Kündigung ausdrücklich in der Kündigung anzuführen.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei derartigen Sachverhalten, weshalb es von Bedeutung ist, dass Sie uns vor Ausspruch der Kündigung kontaktieren, damit wir mit Ihnen den Sachverhalt besprechen und Ihnen eine geeignete Kündigungsvorlage zur Verfügung stellen können.
Beratung und Auskunft per Telefon
Unser Service für Sie!
Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter +43 5 9798 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.
Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!