18. Dezember 2020

Arbeiterdienstverhältnisse – Änderungen ab 01.01.2021

Ab 2021 kommt es zu einer Angleichung der Regelung der Kündigungsfristen und -termine von Arbeitern an die Regelungen für Angestellte.

Rechtslage für Kündigungsausspruch bis 31.12.2020

Bei Arbeitern ist zu unterscheiden, ob ein Kollektivvertrag (KV) zur Anwendung kommt oder nicht.

1. Kollektivvertrag ist anzuwenden

Ist beim jeweiligen Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag anzuwenden, sind die Kündigungsfristen und -termine im Kollektivvertrag der jeweiligen Branche geregelt. Die Kündigungsfristen in Arbeiterkollektivverträgen betragen zumeist nur wenige Tage bis hin zu mehreren Wochen (zB Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe). Die Kündigung ist oft zum Ende der Lohnwoche (dh Samstag und Sonntag sind mit einzubeziehen) oder zum Ende der Arbeitswoche (dh zum im Betrieb üblichen letzten Arbeitstag der Woche, zB Freitag) hin auszusprechen (Kündigungstermin). Der Kündigungstermin kann aber auch der Monatsletzte sein. Es gibt auch Kollektivverträge, die nur Fristen, aber keine Termine vorsehen (zB KV-Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe).

2. kein Kollektivvertrag ist anzuwenden

Kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung, können die Kündigungsfrist und der Kündigungstermin einzelvertraglich festgelegt werden, wobei die Bestimmungen der Gewerbeordnung und des ABGB zu beachten sind:

  • Gewerbebetrieb: Erfolgt keine einzelvertragliche Vereinbarung, kommt in einem Gewerbebetrieb die Kündigungsfrist der Gewerbeordnung zur Anwendung – diese beträgt 14 Tage.
  • kein Gewerbebetrieb: Wenn es sich nicht um einen Gewerbebetrieb handelt und keine Vereinbarung getroffen wurde, dann gelten die Bestimmungen des ABGB. Dort sind die Kündigungsfristen je nach Art der erbrachten Dienste geregelt, wobei die Fristen in der Regel 14 Tage für Arbeitgeber und Arbeitnehmer betragen. Bei Diensten höherer Art und wenn das Dienstverhältnis schon 3 Monate gedauert hat, beträgt die Kündigungsfrist mindestens 4 Wochen. Für Arbeitsverhältnisse, bei denen nach Stück, Tagen, oder Wochen entlohnt wird, sind je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses kürzere Fristen möglich.

Rechtslage für Kündigungsausspruch ab 01.01.2021

Für Kündigungen, die nach dem 31. 12. 2020 ausgesprochen werden, gelten ab 2021 weitgehend die Kündigungsfristen und -termine der Angestellten. Die neue gesetzliche Bestimmung im ABGB tritt mit 01.01.2021 in Kraft und gilt für Kündigungen, die ab diesem Zeitpunkt ausgesprochen wurden. Unter Ausspruch wird dabei der Zugang der Kündigungserklärung zu verstehen sein.

Kündigung durch den Arbeitgeber (allgemein)

Die langen Kündigungsfristen, die schon bislang im Angestelltengesetz festgelegt waren, gelten mit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmung auch für Arbeiterkündigungen durch den Arbeitgeber:

Diese beträgt sechs Wochen und erhöht sich

  • nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate,
  • nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei Monate,
  • nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier Monate und
  • nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.

Soweit demgegenüber derzeit schon längere Fristen festgelegt sind, werden diese wohl auch nach dem Inkrafttreten der Bestimmung weiterhin Gültigkeit haben und einzuhalten sein.

Wie beim Angestellten ist der Kündigungstermin mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung das Quartalsende. Bisher festgelegte Kündigungstermine, die nicht der 15., Monatsletzte oder das Quartalsende sind, werden hinfällig.

Vorsicht!

Die kürzeren Fristen, die bislang galten, dürfen nicht mehr angewendet werden! Die fälschliche Einhaltung einer kürzeren Kündigungsfrist führt zu einem Anspruch auf Kündigungsentschädigung des Arbeitnehmers.

Praxistipp

Aufgrund der bevorstehenden gesetzlichen Änderungen ist es daher je nach betrieblichem Erfordernis überlegenswert, bei bereits bestehenden oder noch abzuschließenden Arbeiterdienstverträgen von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und die Kündigungstermine zum 15. und zum Monatsletzten zu vereinbaren.

Kündigung durch den Arbeitnehmer (allgemein)

Ab Inkrafttreten der neuen Regelung gilt für die Kündigung durch den Arbeitnehmer mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden. Die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist darf jedoch nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist. Die bisher geltenden alten Bestimmungen fallen daher weg.

Vorsicht!

Außerhalb der gesetzlichen Normen, die außer Kraft treten, in Kollektivverträgen und Einzelvereinbarungen bislang bestehende kürzere Fristen für die Kündigung durch den Arbeitnehmer, die keinen Bezug auf die Dauer der Arbeitgeberkündigungsfrist nehmen, gelten weiterhin.

Ob auch längere Fristen in Kollektivverträgen, die keinen Bezug auf die Arbeitgeberkündigungsfristen nehmen, soweit sie sich im Rahmen der Verlängerungsmöglichkeiten der neuen Bestimmung bewegen, weiterhin Gültigkeit haben, ist derzeit nicht ganz klar.

Die Kündigungstermine in Kollektivverträgen, die bislang bestehen und günstiger sind als der Monatsletzte, werden weiterhin wirksam bleiben.

Praxistipp

Da die KV-Partner den Kollektivvertragsinhalt bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen gesetzlichen Regelung noch an die neue Bestimmung anpassen können, sollte unbedingt auf die Kollektivverträge mit Geltung ab 2021 geachtet werden!

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