28. Juni 2023
Anspruchszinsen und Verzinsung von Nachforderungen ab 1.10.
Achtung Zinsen bei Abgabennachzahlungen!
Damit es nach dem 1.10. keine bösen Überraschungen gibt!
Grundsätzlich sieht die Bundesabgabenordnung (BAO) für Abgabennachzahlungen, die aufgrund eines Bescheides festgesetzt werden, ein Zahlungsziel von einem Monat vor, sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen. Ergibt sich aus einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachforderung, so sind für solche Nachforderungen Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen) in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz zu entrichten.
In der Vergangenheit fielen Anspruchszinsen nur im Rahmen der Einkommen- und Körperschaftsteuer an. Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2022 wird die bisherige Regelungslücke durch die Einführung von eigenen „Umsatzsteuerzinsen“ gemäß § 205c BAO geschlossen, wodurch allerdings künftig nicht nur überfällige Gutschriften sondern auch Nachforderungen zu verzinsen sind. Diese fällt jedoch erst an, wenn Umsatzsteuerzinsen mindestens 50 EUR betragen. Bei Nichterreichen dieses Betrages unterbleibt eine Festsetzung der Zinsen.
Nachforderungen von Anspruchszinsen – worauf ist zu achten?
Ergeben sich Gutschriften …
… wie beispielsweise wenn die Abgabe niedriger ist als die geleisteten Vorauszahlungen, fallen Anspruchszinsen in Form von Gutschriftszinsen an. Entrichtete Anzahlungen wirken sich bei den Gutschriftszinsen nicht aus. Nachforderungszinsen sind nicht abzugsfähig, Gutschriftszinsen sind nicht steuerpflichtig!
In § 205c Abs. 1 Z 1 BAO ist vorgesehen, dass Gutschriften ab dem 91. Tag nach Einlangen einer Voranmeldung (UVA) bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto bzw aufgrund einer Abgabenfestsetzung (Überschuss wurde geltend gemacht) zwischen dem 91. Tag nach Einlangen der UVA bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw Erkenntnisses zu verzinsen sind. Gutschriften aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge einer Umsatzsteuerjahreserklärung (Überschuss wurde geltend gemacht) sind ab dem 91. Tag nach Einlangen der Jahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses zu verzinsen.
Ergeben sich Nachforderungen …
… müssen Sie darauf achten, dass der Zinsenlauf am 1. Oktober des Folgejahres beginnt und mit Erteilung des Bescheides endet, der eine Nachforderung ausweist. Zinsen sind jedoch längstens für einen Zeitraum von 48 Monaten festzusetzen. Es ist dabei unerheblich, aus welchem Grund die Abgabenerhebung erst nach dem 1. Oktober des Folgejahres erfolgt.
Im Falle von Nachforderungen sieht § 205c Abs. 1 Z 2 BAO vor, dass eine Vorauszahlung, die sich aus einer verspätet eingereichten Voranmeldung ergibt, ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zum Einlangen der Voranmeldung bzw eine Nachforderung aufgrund einer Abgabenfestsetzung ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw Erkenntnisses zu verzinsen ist. Nachforderungen aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge einer Umsatzsteuerjahreserklärung sind hingegen ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw Erkenntnisses zu verzinsen.
Wie vermeide ich Nachforderungszinsen?
Es besteht allerdings die Möglichkeit, durch Entrichtung von Anzahlungen Nachforderungszinsen zu vermeiden, wenn solche Anzahlungen bis 1. Oktober des Folgejahres in Höhe der Nachforderung geleistet werden. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 EUR nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Auch Gutschriften oder Nachzahlungen, die sich aus einem umsatzsteuerrechtlichen Sachverhalt ergeben, können zu einer Verzinsung führen (§ 205c BAO). Zinsen können sich aus einer Umsatzsteuervoranmeldung, einer Abgabenfestsetzung, einer Abgabenfestsetzung infolge einer Umsatzsteuerjahreserklärung oder einer nachträglichen Bescheidänderung ergeben.
Der Zeitraum der Verzinsung richtet sich nach der Art der zu verzinsenden Gutschrift oder Nachforderung. Kommt der Abgabepflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht fristgerecht nach, kann die Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen für Überschüsse bzw. Gutschriften für diese Zeiträume unterbleiben.
Inkrafttretungsbestimmungen
Ab dem Veranlagungsjahr 2022 ist die neue Regelung für Nachforderungen, die sich aus der Veranlagung ergeben, anzuwenden. Bei Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) ist die neue Regelung jedoch erst anzuwenden, wenn der Fälligkeitstag nach dem 19.07.2022 liegt. Im Falle von Gutschriften sind die Neuregelungen des § 205c BAO hingegen auf alle am Tag nach der Kundmachung noch offenen Verfahren anzuwenden.
Anwendbare Zinssätze ab 21.6.2023
- Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO: 5,38% (bis 30.6.2024 gemäß § 323c Abs 13 BAO)
- Anspruchszinsen gemäß § 205 Abs 2 BAO: 5,38%
- Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs 9 BAO: 5,38%
- Beschwerdezinsen gemäß § 205a Abs 4 BAO: 5,38%
- Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c Abs 5 BAO: 5,38% (Anwendung gemäß § 323 Abs 75 BAO)
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