27. September 2023

Anspruchszinsen ab 1.10.2023

ACHTUNG!

Das gestiegene Zinsniveau der letzten beiden Jahre verschärft die langjährige Praxis der Verzinsung von Steuernachzahlungen durch das Finanzamt. Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für 2022 werden beginnend mit 1.10.2023 verzinst. Der Zinssatz beträgt aktuell immerhin 5,88 % pa.

Für die Zinsenberechnung wird der Zeitraum 1.10.2023 bis zum Datum des Steuerbescheids herangezogen. Die Verzinsung kann daher auch trotz Einreichung der Steuererklärungen vor dem 1.10.2023 nicht ausgeschlossen werden, weil der Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein nicht abschätzbarer Zufallszeitpunkt ist.

Sollte der errechnete Zinsenbetrag nicht mehr als 50 Euro betragen, werden die Zinsen nicht festgesetzt. Das bedeutet, dass man bei einer Nachzahlung von zum Beispiel 5 000 Euro genau 67 Tage oder bis zum 6.12.2023 Zeit hat, um die Anzahlung geleistet zu haben.

Unser Tipp

Sie können die Anspruchszinsen insoweit vermeiden, als Sie aktiv eine Anzahlung auf Ihr Abgabenkonto leisten. Sollten Ihre steuerlichen Auswirkungen für 2022 noch nicht feststehen und Sie mit einer Steuernachzahlung rechnen, leisten Sie eine Anzahlung in der Höhe der geschätzten Nachzahlung oder wie es Ihre Liquidität gerade erlaubt. Verwenden Sie dafür die Widmung „E 1-12/2022“ oder „K 1-12/2022“. Gegebenenfalls zu hoch entrichtete Anzahlungen werden Ihnen selbstverständlich wieder (allerdings unverzinst) gutgeschrieben.

Achtung: Seit heuer unterliegen auch Umsatzsteuernachzahlungen der Verzinsung.

 

Zum Abschluss aber eine gute Nachricht: Auch Steuergutschriften werden analog zu Nachzahlungen verzinst!

Fragen oder Unklarheiten? Bitte kontaktieren Sie Ihren Betreuer!

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