27. April 2020

Geld zurück vom Finanzamt

Alles, was Sie über Ihre Arbeitsnehmerveranlagung 2019 wissen sollten (Teil 1)

Auf Grund der vielen derzeitigen Beschränkungen im täglichen Leben bleibt vielleicht Zeit, sich mit der Arbeitnehmerveranlagung zu beschäftigen. Grundsätzlich sind bei der sogenannten „Arbeitnehmerveranlagung“ drei Möglichkeiten zu unterscheiden:

1. Pflichtveranlagung

Als Lohnsteuerpflichtiger sind Sie dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (E1) verpflichtet, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt und Sie Einkünfte aus einer Nebentätigkeit von mehr als € 730 und nicht endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt haben, für die die Immobilienertragsteuer nicht oder nicht richtig entrichtet wurde.

Eine Einkommensteuererklärung (L1) ist auch dann abzugeben, wenn Sie gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten haben, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden.

2. Aufforderung durch das Finanzamt

Ende August schickt Ihnen das Finanzamt Steuererklärungsformulare zu und fordert Sie damit auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2019 bis Ende September 2020 einzureichen. Dies kommt zum Beispiel bei Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bzw Überbrückungsgeld für Bundesbedienstete oder bei Berücksichtigung eines Freibetragsbescheides bei der laufenden Lohnverrechnung im Jahr 2019 in Betracht.

3. Antragsveranlagung (L1)

Für die Antragsveranlagung haben Sie grundsätzlich fünf Jahre Zeit. Die gute Nachricht: sollte wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden.

Wurden ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, ist das Formular L1 zu verwenden und die jeweils erforderlichen Beilagen:

L 1ab: Beilage zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen
L 1k: Beilage für kinderbezogene Angaben
L 1k-bF: Beilage Familienbonus Plus für 2019 – NEU!
L 1i: Beilage für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug, Grenzgänger und für den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
L 1d: Beilage zu Berücksichtigung von besonderen Sonderausgaben

NEU: die Beilage L1k-bF ist dann zu verwenden, wenn im Jahr 2019 besondere Verhältnisse vorlagen, die eine monatliche Betrachtung des Familienbonus erfordert. Dies trifft u.a. zu bei Trennung oder Begründung einer (Ehe-)Partnerschaft, wenn Unterhaltszahlungen für das Kind im Jahr 2019 nicht im vollen Umfang geleistet wurden oder bei einer 90%/10% – Aufteilung.

Podcast zur Arbeitnehmerveranlagung

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