29. März 2024

Aktuelles aus der Gesetzgebung

Im Frühjahr nehmen die gesetzgeberischen Aktivitäten wieder Fahrt auf. Zurzeit befinden sich folgende geplante Gesetzesänderungen in parlamentarischer Behandlung und sollen in den kommenden Wochen finalisiert werden:

Änderungen im Einkommenssteuergesetz

Der Budgetausschuss des Nationalrats hat kürzlich eine betragsmäßige Anpassung bei der Besteuerung von Sonderzahlungen und eine Anhebung des abzugsfähigen Höchstbetrags bei den Kirchenbeiträgen beschlossen:

  • Besteuerung von Sonderzahlungen: Die Lohnsteuer-Freigrenze für sonstige Bezüge (wie typischerweise Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) wird von EUR 2.100,00 auf EUR 2.447,00 angehoben. Damit soll sichergestellt werden, dass jene, bei denen aufgrund der Bezugshöhe keine laufende Tariflohnsteuer anfällt, auch von den Sonderzahlungen keine Lohnsteuer zahlen müssen. Übersteigen die sonstigen Bezüge diese Freigrenze, so soll bei einem Jahressechstel bis EUR 25.000,00 die Steuer im Jahr 2024 höchstens 30 % der EUR 2.330,00 (statt bisher: EUR 2.000,00) übersteigenden Bemessungsgrundlage betragen. Die Erhöhung der Freigrenze und des Einschleif-Sockelbetrags ist vorerst nur für das Kalenderjahr 2024 geplant, und zwar rückwirkend per 01.01.2024 (Pflicht zur Aufrollung bis spätestens 30.06.2024). Auf Grundlage einer Evaluierung soll entscheiden werden, ob die Erhöhung nach dem 31.12.2024 ins Dauerrecht übergeht oder ob 2025 eine Rückkehr zu den alten Werten erfolgt.
  • Kirchenbeiträge: Der Höchstbetrag für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kirchenbeiträgen als Sonderausgaben wird ab 2024 von EUR 400,00 auf EUR 600,00 erhöht (anwendbar erstmals ab der Veranlagung für das Jahr 2024).

Änderungen im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht kommt es zu einer Gesetzesnovelle, die auf eine EU-Richtlinie zurückgeht (Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen).

Die diesbezüglichen Änderungen treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft – voraussichtlich im Laufe der zweiten Hälfte des März 2024:

1. Dienstzettel

Die gesetzlichen Mindestangaben für Dienstzettel werden erweitert, was naturgemäß auch für schriftliche Dienstverträge gilt. Künftig sind bei neu beginnenden Dienstverhältnissen folgende zusätzliche Angaben am Dienstzettel (bzw. im schriftlichen Dienstvertrag) verpflichtend anzuführen:

  • Kurzbeschreibung der Tätigkeit, Art der Auszahlung des Entgelts, ggf. Vergütung von Überstunden, Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren.
  • Neu ist außerdem, dass ein Dienstzettel (bzw. ein schriftlicher Dienstvertrag) künftig unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses auszustellen ist, also auch bei kürzer als einen Monat befristeten Dienstverhältnissen.

2. Aus-, Fort- und Weiterbildungen

Künftig sollen Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Voraussetzung für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit sind,

  • als Arbeitszeit zu werten und
  • die Kosten vom Arbeitgeber zu bezahlen sein.

3. Recht auf Mehrfachbeschäftigung

Die Arbeitnehmer erhalten das gesetzliche Recht zur Aufnahme anderer Dienstverhältnisse. Der Arbeitgeber darf eine andere Beschäftigung aber im Einzelfall untersagen, wenn diese

  • der Verwendung des Mitarbeiters abträglich ist (z.B. Konkurrenzierung) oder
  • mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist (Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit).

4. Strafen, Diskriminierungsverbot und Motivkündigungsschutz

Die Nichtaushändigung eines Dienstzettels oder eines schriftlichen Dienstvertrags soll erstmals unter Strafe gestellt werden: Dem Arbeitgeber drohen Geldstrafen von EUR 100,00 bis EUR 436,00 und bei mehr als fünf betroffenen Arbeitnehmern bzw. mehrfacher Übertretung zwischen EUR 500,00 und EUR 2.000,00. In arbeitsrechtlicher Hinsicht gilt außerdem:

  • Arbeitnehmer, die ihre Rechte im Zusammenhang mit der Ausstellung des Dienstzettels, der Mehrfachbeschäftigung oder der Aus-, Fort- und Weiterbildung geltend machen, dürfen nicht benachteiligt werden.
  • Wird eine Person gekündigt, weil sie die Ausstellung eines Dienstzettels oder eine zulässige Mehrfachbeschäftigung verlangt hat, soll sie die Kündigung bei Gericht anfechten können. Der Arbeitgeber ist künftig verpflichtet, derartige Kündigungen auf Verlangen der betroffenen Person schriftlich zu begründen.

Erweiterung der e-Card Registrierungsstellen

Die derzeitigen Registrierungsstellen sind die ÖGK und die Landespolizeidirektion bei Ausländern. Ab 01.04.2024 sollen auch Bürgermeister als mögliche Behörden für die „Fotoregistrierung“ von österreichischen und nicht-österreichischen Staatsbürgern aufgenommen werden.

 

 

Beratung und Auskunft per Telefon

Unser Service für Sie!

Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter +43 5 9798 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.

Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!