18. Januar 2023

Kurzarbeit 2023

Update

Mit Wirkung ab 01.01.2023 kommt es zu nachstehenden (teils erfreulichen) Änderungen:

1. Lehrlinge

Lehrlinge werden aus dem Kreis der förderbaren Personen gestrichen. Die Möglichkeit, Kurzarbeit mit einem Lehrling zu vereinbaren, ist mit 31.12.2022 ausgelaufen. Sollte es erforderlich sein, kann allerdings jederzeit eine befristete Wiederaufnahme dieser Möglichkeit im Berufsausbildungsgesetz geregelt werden.

2. Bestätigung der „wirtschaftlichen Begründung“

Die Bestätigung der  „wirtschaftliche Begründung“ durch den Steuerberater/Wirtschaftstreuhänder/Bilanzbuchhalter entfällt ebenfalls.

3. Urlaub

Die Bestimmung, während Kurzarbeit verpflichtend Urlaubs zu verbrauchen,  entfällt. Es bleibt die Verpflichtung, dass sich die Unternehmen – wie bereits in vorangegangenen Phasen – ernstlich um den Abbau von Alturlaubsansprüchen bemühen müssen.

4. Praxistipps zur Kurzarbeit

Hier gelangen Sie direkt zu der neuen AMS-Richtlinie, zu den aktuellen AMS-Berechnungstools, die ab 01.01.2023 gültig sind, gelangen Sie hier. Zu sämtlichen aktuellen Informationen betreffend  Kurzarbeitsregelungen ab 01.01.2023 samt Sozialpartnervereinbarung (mit/ohne Betriebsrat) gelangen Sie hier.

Diese Regelungen gelten bis 30.06.2023 und werden nach derzeitigem Stand voraussichtlich nicht mehr verlängert. Allerdings wird derzeit an einer Kurzarbeits-Dauerrechtslösung mit Wirkung ab 01.07.2023
gearbeitet, Details dazu sind noch nicht bekannt.

 

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