29. November 2019

7 Fragen zu abschlagsfrei in die Pension ab 01.01.2020

Wer 540 Monate über der Geringfügigkeitsgrenze bzw 45 Jahre gearbeitet hat, soll künftig ohne Abschläge in Pension gehen dürfen – und zwar auch dann, wenn man beabsichtigt, vor dem Regelpensionsalter (derzeitiges Regelpensionsalter: Männer 65 Jahre, Frauen 60 Jahre) in den Ruhestand zu gehen. Die Regelung soll mit 01.01.2020 in Kraft treten. Wir haben 7 Fragen und Antworten zur geplanten Gesetzesänderung für Sie zusammengefasst.

1. Wer ist von der neuen Regelung überhaupt betroffen?

Die neue Regelung zielt nur auf Pensionsantritte ab dem 01.01.2020 ab und auch nur für ArbeitnehmerInnen, die 45 Jahre gearbeitet haben, wobei bis zu 5 Jahre bzw 60 Monate durch Zeiten der Kindererziehung ersetzt werden können.

2. Welche Pensionsarten sind bei der Abschlagsfreiheit betroffen und wie hoch sind die Abschläge bei diesen Pensionsarten zum derzeitigen Stand?

Pensionsart Abschläge
Langzeitversicherungsregelung
ab 62 Jahren
derzeit Abschläge bis zu insg.
12,6 % von der Pensionshöhe
(4,2 % pro Jahr, 3 Jahre vor dem
65. Lebensjahr sind 12,6 %)
Schwerarbeitspension ab 60 Jahren,
wenn 45 Versicherungsjahre und
in den letzten 20 Jahren vor dem
Pensionsanstritt 10 Jahre der Schwer-
arbeit vorliegen
derzeitiger Abschlag beträgt
max. 9 % (1,8 % pro Jahr, 5 Jahre
vor dem 65. Lebensjahr sind 9 %)
Invaliditäts bzw. Berufsunfähigkeits-
pension ab 60 Jahren
Abschlag pro Jahr 4,2 %, max.
aber 13,8 %

3. Was ist, wenn weniger als 45 Arbeitsjahre vorliegen?

Wenn im Extremfall 44 Jahre und 11 Monate vorliegen, werden die Abschläge wie bisher abgezogen.

Tipp: Um Abschläge zu vermeiden, sollte der Pensionsantrag daher später gestellt werden, um noch die erforderlichen Versicherungsmonate zu erwerben. Bitte beachten Sie, dass der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze (Stand 2019: € 446,81) liegen muss.

4. Sind bei der neuen Regelung ausschließlich Arbeitsjahre entscheidend?

Grundsätzlich sind nur Arbeitsjahre von Bedeutung, wobei maximal 5 Jahre durch Zeiten der Kindererziehung ersetzt werden können.

Vorsicht! Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, nachgekaufte Schul- und Studienzeiten und Zeiten des Bundesheeres oder des Zivildienstes zählen nicht – ebenso wenig Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung mit Selbstversicherung.

5. Was ist bei Arbeitnehmern, die bereits im Jahr 2019 45 Arbeitsjahre erworben haben – profitieren auch diese von der neuen Regelung?

Arbeitnehmer, die bereits 45 Arbeitsjahre erworben haben und die Voraussetzungen für die Langzeitversichertenregelung ab 62. Jahren, die Schwerarbeitspension oder die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension erfüllen, sollten sich überlegen, Ihren Pensionsantritt bis 2020 aufzuschieben, da die Regelung erst mit 01.01.2020 in Kraft tritt.

Tipp: Arbeitnehmer, die dieses Jahr bereits einen Pensionsantrag gestellt haben und 45 Arbeitsjahre haben, können, sofern sie noch keinen Pensionsbescheid bekommen haben, den Antrag zurückziehen und einen neuen Antrag mit Stichtag ab 01.01.2020 stellen.

Vorsicht! Arbeitnehmer, die bereits in Pension sind und 45 Jahre gearbeitet haben, betrifft die neue Regelung nicht. Eine neue Berechnung der Pension findet diesfalls nicht statt.

6. Profitieren auch Frauen von der neuen Regelung?

Frauen haben derzeit ein Regelpensionsalter von 60 Jahren, wobei das Pensionsalter für Frauen, die ab 02.12.1963 geboren sind, schrittweise angehoben wird. Für die in diesem Zeitraum geborene Frauen bringt die neue Regelung „nach 45 Arbeitsjahren abschlagsfrei“ etwas. Je nachdem, wie stark ihr Regelpensionsalter schon an jenes der Männer angeglichen ist, profitieren sie von der Abschlagsfreiheit.

Frauen, die ab dem 02.06.1968 geboren sind, haben bereits ein gleiches Regelpensionsalter wie Männer. Demzufolge profitieren sie von der Abschlagsfreiheit nach 45 Arbeitsjahren im gleichen Ausmaß wie Männer ab 2020.

7. Schließt die neue Regelung auch BeamtInnen ein?

Die neue Regelung gilt nur für die Sozialversicherungsgesetze. Demzufolge sind nur  ArbeiterInnen und Angestellte, Bäuerinnen und Bauern sowie Selbstständige davon betroffen.

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