28. Oktober 2021

3G Pflicht am Arbeitsplatz

Die Bundesregierung führt mit 1. November die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz ein. Bis einschließlich 14. November gilt eine Übergangsfrist: Wer in dieser Zeit in der Arbeitsstätte keinen 3G-Nachweis hat, muss durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

Nachstehend haben wir für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst.

1. Muss wirklich jeder Arbeitnehmer getestet, geimpft oder genesen sein?

Ein Impf-, Genesungs- oder Testnachweis ist vorgeschrieben, wenn am jeweiligen Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt für all jene, die in ihrem Arbeitsalltag mit anderen Menschen in Kontakt kommen – z.B. im Büro oder in der Kantine –, nicht aber etwa für LKW-Fahrer, die alleine in ihrem Fahrzeug sitzen.

Es kommt nicht darauf an, ob Personen an einzelnen Arbeitstagen tatsächlich auf andere Personen treffen. Wenn die Möglichkeit im Allgemeinen besteht, muss ein 3G-Nachweis erbracht werden. Kein Personenkontakt liegt rechtlich bei täglich höchstens 2 Treffen im Freien vor, die nicht länger als jeweils 15 Minuten dauern.

Jene Arbeitnehmer, die keinen 3G-Nachweis erbringen, haben bis 14.11.2021 noch die Möglichkeit stattdessen eine FFP2-Maske am Arbeitsort zu tragen. Achtung: Unabhängig von der ab 01.11.2021 eingeführten 3G-Pflicht gilt diese jedenfalls für Arbeitnehmer in Alten-, Pflege- und stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Arbeitnehmer in Kur- und Krankenanstalten.

2. Für wen ist der 3G-Nachweis verpflichtend?

Die Pflicht zur Erbringung eines 3-G-Nachweises gilt für Arbeitnehmer, Lehrlinge und Praktikanten, die das Praktikum im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses leisten.

Keiner 3G-Nachweispflicht unterliegen:

  • Volontäre,
  • Schüler, die „Berufspraktische Tage – Schnuppertage“ im Betreib leisten oder für
  • Praktikanten, die das Praktikum im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses leisten.

Der Arbeitgeber kann jedoch im Rahmen des „Hausrechts“ und aufgrund seiner Fürsorgepflicht auch für diese Personen die 3G-Regel innerbetrieblich anordnen.

3. Welche Tests werden anerkannt und ist das Testen während der Arbeitszeit zulässig?

Zulässig sind sowohl ein PCR-Test (72 Stunden nach Testabnahme gültig) als auch ein Antigentest (bis 24 Stunden nach Testabnahme gültig). Auch Selbsttests sind in Stufe 1 als Nachweis zulässig, in Stufe 2 wären sie es nicht mehr.

Der Arbeitnehmer muss sich rechtzeitig um ein Testergebnis zu kümmern. Für die Durchführung des Tests besteht kein Anspruch auf Freistellung während der Arbeitszeit.

4. Können Arbeitnehmer nach einem 3G-Nachweis gefragt werden und darf der Status gespeichert werden?

Wenn bei einem Arbeitnehmer Personenkontakt am Arbeitsplatz mit anderen Menschen nicht ausgeschlossen werden kann (z.B. zu Kunden, Mitarbeitern, Vorgesetzten, Lieferanten), darf nach dem Status gefragt werden. In diesem Fall dürfen Arbeitnehmer den Arbeitsort auch nur dann betreten, wenn sie einen 3-G-Nachweis erbringen.

Der Status darf nur in den Fällen, wo der Arbeitgeber den 3-G-Status abfragen darf, gespeichert werden. Die Daten dürfen zwar gespeichert werden, sie sind jedoch zu minimieren und ehestmöglich wieder zu löschen (Art. 9 Abs. 2 lit. b, lit. h und lit. i DSGVO).

Zu erheben sind daher (lediglich)

  • Name des Mitarbeiters
  • Gültigkeitsdatum und Art des Nachweises (Impfung/Test/Genesung),
  • Datum der Abfrage.

5. Wer ist für die Kontrolle der 3G-Pflicht verantwortlich und welche Sanktionen drohen bei Missachtung?

Obwohl Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die Einhaltung der Maßnahme verantwortlich sind, trifft die Kontrolle den Arbeitgeber.

Einlasskontrollen durch den Arbeitgeber sind jedoch nicht erforderlich. Je nach den Umständen des Einzelfalls (Größe des Betriebs, Mitarbeiteranzahl, räumliche/organisatorische Beschaffenheit) genügen für die Kontrollpflicht

  • entsprechende Hinweise,
  • stichprobenartige Kontrollen,
  • Aushänge,
  • mündliche und schriftliche Belehrungen.

Stichprobenartige Kontrollen können entweder regelmäßig – stichprobenartig ausgewählte – einzelne Personen betreffen oder in Form von „Schwerpunktkontrollen“ (sporadischen durchgehenden Kontrollen) erfolgen.

6. Welche Sanktionen drohen bei Missachtung der 3G-Pflicht für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber?

Bei Missachtung der Kontrollpflicht droht dem Arbeitgeber eine Verwaltungsstrafe bis zu 3.600 Euro, weshalb zu Beweiszwecken Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen zu empfehlen sind.

Beim Arbeitnehmer ist Folgendes zu unterscheiden:

  • Bis 14.11.2021: Wenn der Arbeitnehmer keinen 3-G-Nachweis erbringt, hat er noch die Möglichkeit stattdessen eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Ab 15.11.2021: Der Arbeitnehmer darf ohne 3-G-Nachweis den Arbeitsort nicht betreten. Es liegt eine Arbeitsverhinderung vor, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat. Die arbeitsrechtliche Konsequenzen reichen von der Vorenthaltung des Entgelts bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Recht auf Homeoffice besteht nicht. Ist die Arbeitsleistung im Homeoffice möglich, kann eine Homeoffice-Vereinbarung abgeschlossen werden. Ansprüche auf Sonderzahlungen gebühren nicht für Zeiten, in denen eine unbezahlte Arbeitsfreistellung erfolgt (außer der anzuwendende Kollektivvertrag sieht Abweichendes vor). Erhält der Arbeitnehmer kein Entgelt, bleibt er längstens für einen Monat weiter sozialversichert.

7. Kann der Arbeitgeber das Tragen einer Maske anordnen und wann muss der Arbeitnehmer eine Maske tragen?

Das Anordnungsrecht des Arbeitgebers ist hier eingeschränkt, da Arbeitnehmer das Tragen einer Maske ablehnen können, wenn sie einen 3-G-Nachweis erbringen. Ab 01.11.2021 ist ohnehin bei allen Arbeitsplätzen mit Personenkontakt ein 3-G-Nachweis vorzulegen.

In nachstehenden Anwendungsfällen ist das Tragen hingegen verpflichtend:

  • Arbeitnehmer in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe in geschlossenen Räumen
  • Im Zeitraum vom 01.11.2021 bis 14.11.2021: Arbeitnehmer, die den Arbeitsplatz nur mit einem 3G-Nachweis betreten dürfen, haben für den genannten Zeitraum noch die Möglichkeit, stattdessen eine FFP2-Maske am Arbeitsplatz zu tragen.
  • Arbeitnehmer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt

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