15. Oktober 2021

Wissenswertes zum Krankenstand

Der Krankenstand und damit zusammenhängende Themen, wie zB die Vorlage der Arztbestätigung oder die Meldepflichten des Arbeitnehmers, beschäftigen sehr häufig die Gerichte und in der Praxis auch viele Arbeitgeber. Nachstehend haben wir Ihnen daher zusammengefasst, auf was Sie in der Praxis achten sollten.

Arztbestätigung

Der Arbeitnehmer ist zur Vorlage der Arztbestätigung erst dann verpflichtet, wenn er hiezu vom Arbeitgeber ausdrücklich aufgefordert wird. Ein entsprechender Passus im Dienstvertrag, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, im Krankheitsfalle eine Krankenbestätigung des Arztes beizubringen, kann nach herrschender Judikatur eine entsprechende Aufforderung im Einzelfall nicht ersetzen.

Entgegen einer in der Praxis weit verbreiteten Ansicht kann der Arbeitgeber auch bei einem eintägigen Krankenstand die Vorlage einer ärztliche Bestätigung verlangen. Im Regelfall wird es für den Arbeitgeber bei einem eintägigem Krankenstand nicht sinnvoll sein eine ärztliche Bestätigung zu verlangen, da das Verlangen meist dazu führt, dass der Arzt den Arbeitnehmer für mehrere Tage (sicherheitshalber) krankschreibt. In Einzelfällen, wenn der Verdacht besteht, dass in Wahrheit andere Motive der Grund sind für das Fehlen am Arbeitsplatz, kann die Aufforderung zur Vorlage einer ärztlichen Bestätigung sinnvoll sein.

Die Arztbestätigung hat folgende Daten zu enthalten

  • den Beginnzeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit;
  • die Ursache der Arbeitsunfähigkeit, und zwar ob die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- bzw Freizeitunfall oder auf eine Krankheit zurückzuführen ist;
  • die voraussichtliche Dauer.

Eine Angabe über die Art der Erkrankung bzw eine Diagnose hat die Krankmeldung nicht zu enthalten und muss dem Arbeitgeber keinesfalls mitgeteilt werden. Der Arzt hat aber zu bestätigen, dass der Arbeitnehmer bezüglich seiner konkreten Tätigkeit arbeitsunfähig ist.

Legt der Arbeitnehmer trotz Aufforderung durch den Arbeitgeber schuldhaft keine vollständige Arztbestätigung vor, dann hat der Arbeitnehmer für die Dauer der Säumnis keinen Entgeltfortzahlungsanspruch.

Meldepflichten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, unverzüglich nach Eintritt des Dienstverhinderungsgrundes diesen dem Arbeitgeber zu melden.

Verletzt der Arbeitnehmer seine Verpflichtung, den Arbeitgeber unverzüglich darüber zu informieren, dass ein Dienstverhinderungsgrund vorliegt, verliert er für die Dauer der Säumnis seinen Entgeltanspruch.

Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen kann der Arbeitnehmer deshalb entlassen werden.

Meldeformen

In welcher Form der Arbeitnehmer eine Krankenstandsmeldung übermitteln muss, ist im Gesetz nicht geregelt. Demnach ist es grundsätzlich zulässig, die Krankmeldung insbesondere per Brief, Fax, SMS oder telefonisch vorzunehmen.

Entscheidend ist, dass die Meldung dem Arbeitgeber auch tatsächlich „zugeht„, das heißt, dass dieser

  •  davon Kenntnis erlangt hat bzw
  •  unter normalen Umständen vom Inhalt der Erklärung Kenntnis erlangen hätte können und Störungen nur mehr in seiner Sphäre, nicht aber beim Absender oder dem Übermittlungsgerät möglich sind.

Krankmeldung per E-Mail

Eine E-Mail gilt dann als zugegangen, sobald sie vom Empfänger abgerufen werden kann, das heißt in dessen Mailbox eingelangt und gespeichert ist, sowie am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden kann.

Als Zeitpunkt des Zugangs gilt der Signaleingang

  •  während der Geschäftszeit oder
  •  sonst am nächsten Arbeitstag.

Das Sendeprotokoll liefert keinen Anscheinsbeweis für den Zugang der E-Mail.

Will der Arbeitnehmer sichergehen, dass die E-Mail angekommen ist, muss er sich nach Ansicht des OGH den Empfang auf einem sicheren Kommunikationsweg bestätigen lassen, zB durch eine Antwortmail des Empfängers oder durch telefonische Rückfrage.

Krankmeldung per SMS

Die Mitteilung eines Krankenstandes des Arbeitnehmers durch SMS (Kurzmitteilung) an die ihm als „Diensthandy“ bekannt gegebene Mobilnummer des Arbeitgebers gilt als ordnungsgemäße Anzeige der Dienstverhinderung.

Hat der Arbeitgeber daher dem Arbeitnehmer seine DienstMobilnummer bekannt gegeben und keine Einschränkung vorgenommen, dass dort nur Telefonanrufe entgegengenommen werden, kann sich der Arbeitnehmer dieses Kommunikationsmittels in allen seinen Formen (Anruf, Nachricht auf Mailbox, SMS) bedienen.

Allerdings ist – wie bei einer Zustellung per E-Mail – der Arbeitnehmer beweispflichtig, dass die SMS störungsfrei dem Arbeitgeber zugegangen ist.

Krankmeldung durch dritte Personen

Anstelle des erkrankten Arbeitnehmers kann auch eine dritte Person (zB Lebenspartner) dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers mitteilen.

Will der Arbeitgeber bspw über diese Person dem Arbeitnehmer mitteilen, dass dieser eine Arztbestätigung vorlegen muss, muss der Arbeitgeber nachfragen, inwieweit der die Mitteilung der Erkrankung des Arbeitnehmers übermittelnde Lebenspartner ermächtigt ist, Erklärungen für den Arbeitnehmer in Empfang zu nehmen.

Unterlässt der Arbeitgeber diese Nachforschung und bringt der Arbeitnehmer keine Arztbestätigungbehält er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil er nicht ordnungsgemäß aufgefordert wurde, eine Arztbestätigung vorzulegen.

Praxistipps

  • Regeln Sie im Dienstvertrag die Form der Krankmeldung. Bitte beachten Sie: Die Regelung im Vertrag über die Form ersetzt die ausdrückliche Aufforderung zur Vorlage der Krankenstandsbestätigung im Einzelfall nicht.
  • Klare Empfangsregeln im Unternehmen: Regeln Sie im Dienstvertragwer im Unternehmen berechtigt ist, Krankmeldungen entgegenzunehmen und an wen diese Empfangsperson die Krankmeldung weiterzuleiten hat (an die Personalabteilung? an den unmittelbaren Vorgesetzten? an den Abteilungsleiter? etc).

Sie wollen einen Arbeitnehmer im Krankenstand kündigen? Lesen Sie vorher unbedingt unseren Beitrag zur Kündigung im Krankenstand.

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