28. April 2025
Weiterbildungszeit
Kürzlich wurde ein Ministerratsvortrag zu den geplanten Eckpfeilern der neuen „Weiterbildungszeit“, die an die Stelle der „Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit“ treten soll, veröffentlicht. Ein Gesetzestextvorschlag wird es dem Vernehmen nach wohl frühestens Mai/Juni 2025 geben.
Das Nachfolgemodell ab 01. Jänner 2026 soll laut Ministerratsvortrag folgende Eckpunkte haben:
- Das Mindest-Stundenausmaß der Weiterbildungsmaßnahmen wird auf 20 Wochenstunden (16 Wochenstunden bei Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr) festgelegt. Bei einer Weiterbildung in Form eines Studiums werden die erforderlichen ECTS-Punkte von 8 auf 20 (bzw. 16 bei Betreuungspflichten) angehoben.
- Durch eine Einschränkung auf seminaristische Bildungsveranstaltungen im Präsenz bzw. Live-Online-Format werden zusätzlich die Anwesenheitsverpflichtungen verstärkt. Nach Abschluss der Weiterbildung ist eine Teilnahmebestätigung vorzulegen. Sofern die erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden, erlischt der Anspruch auf Weiterbildungsgeld und das erhaltene Weiterbildungsgeld ist zurückzuzahlen.
- Zur Sicherstellung der arbeitsmarktpolitischen Relevanz und des berufsspezifischen Zwecks der Weiterbildung wird vor Beantragung von Weiterbildungsgeld eine verpflichtende Bildungsberatung vorgeschaltet.
- In der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das angestrebte Bildungsziel anzugeben.
- Personen mit geringer formaler Bildung konnten sich die Bildungskarenz bisher oft nicht leisten. Um Geringverdienenden die Teilnahme zu erleichtern, soll der Mindestbetrag erhöht werden.
- Die Mindest-Beschäftigungszeit beim aktuellen Arbeitgeber beträgt ein Jahr (bzw. 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate und mindestens 3 Monate unmittelbar vor Antritt in Saisonbetrieben).
- Die Weiterbildung und Höherqualifizierung bieten einen Mehrwert für den Arbeitgeber. Deshalb wird ein Modell für eine Arbeitgeberbeteiligung und eine Behaltefrist erarbeitet.
- Die Beantragung von Weiterbildungsgeld im direkten Anschluss an eine Elternkarenz ist nicht mehr möglich. Zwischen einer Elternkarenz und dem Antritt einer Bildungskarenz müssen mindestens 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung liegen.
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