15. Mai 2026
Vorbehaltsfruchtgenuss: Neue Anforderungen an die steuerliche Anerkennung
Der EStR-Wartungserlass 2026 konkretisiert die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer sogenannten Substanzabgeltung beim Vorbehaltsfruchtgenuss.
Behält sich der bisherige Eigentümer bei einer Schenkung einer Liegenschaft das Fruchtgenussrecht vor, kann eine regelmäßige Substanzabgeltung an den neuen Eigentümer steuerliche Vorteile bringen.
Für Fruchtgenussvereinbarungen ab 1. Jänner 2026 gilt jedoch eine wichtige Neuerung: Die Vereinbarung über die Substanzabgeltung muss bereits zeitgleich mit der Einräumung des Fruchtgenussrechts abgeschlossen werden. Ein späterer Nachtrag wird steuerlich grundsätzlich nicht mehr anerkannt.
Für bereits vor dem 1. Jänner 2026 eingeräumte Fruchtgenussrechte bleibt eine nachträgliche Vereinbarung weiterhin möglich. Die steuerliche Wirkung tritt jedoch erst ab Beginn der tatsächlichen Zahlungen ein.
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