28. Juni 2024
Vorausschau 2025: Aus Homeoffice wird Telearbeit
Kürzlich hat das Arbeitsministerium einen Gesetzesentwurf für ein neues Telearbeitsgesetz vorgestellt, wonach die gesetzlichen Homeoffice-Regelungen voraussichtlich mit Wirkung ab 01.01.2025 auf Telearbeit ausgeweitet werden sollen. Demnach sollen als Örtlichkeiten für die Telearbeit neben der Wohnung am Haupt- oder Nebenwohnsitz der Arbeitnehmer oder einer Wohnung von Angehörigen auch Räumlichkeiten von Coworking-Spaces oder andere selbst gewählte Orte (wie z.B. Kaffeehaus, Hotelzimmer am Urlaubsort o.ä.) in Betracht kommen.
Der Gesetzesentwurf sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:
1. Änderung der Bezeichnung
Der aktuellen Entwicklung Rechnung tragend soll die Bezeichnung von „Homeoffice“ auf „Telearbeit“ geändert werden:
„Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zum Unternehmen (§ 40 Abs. 4 ArbVG) gehörenden Örtlichkeit erbringt.“
Der Anwendungsbereich wird damit von der Tätigkeit in der Wohnung (Homeoffice) auf alle Formen von ortsungebundener Telearbeit ausgedehnt.
2. Sozialversicherung
Hinkünftig soll es eine Unterscheidung zwischen Telearbeit im engeren Sinn (eigene Wohnung, in der Nähe gelegene Wohnung eines nahen Angehörigen, in der Nähe gelegener Coworking-Space) und Telearbeit im weiteren Sinn (alle sonstigen von Arbeitnehmerseite selbst gewählten Orte, an denen Telearbeit erfolgt) geben.
Der unfallversicherungsrechtliche Wegschutz soll im Regelfall nur für Telearbeit im engeren Sinn gelten.
3. Abgabenrecht
Der bisher bekannte Begriff „Homeoffice-Pauschale“ soll in „Telearbeitspauschale“ umgewandelt werden.
Auswirkungen auf Praxis
Vorhandene Homeoffice-Vereinbarungen laufen auch nach dem 01.01.2025 unverändert weiter, sofern sie von den Vertragspartnern nicht angepasst werden (zB Ausweitung des Anwendungsbereiches auf Arbeiten auch außerhalb der Wohnung).
Wenn auf betrieblicher Ebene kein Interesse an der Nutzung der gesetzlichen Erweiterung besteht, können die bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen unverändert weitergeführt werden. Sie gelten zwar laut der vorgesehenen gesetzlichen Übergangsbestimmung ab 01.01.2025 automatisch als Telearbeitsvereinbarungen, dies bewirkt aber im Regelfall keine Änderung in der praktischen Handhabung. Eine ausdrückliche Anpassung der Begrifflichkeiten von „Homeoffice“ auf „Telearbeit“ ist weder in den vertraglichen Homeoffice-Vereinbarungen noch in der Gehalts- und Lohnverrechnung erforderlich.
Möchte der Betrieb hingegen die Ausdehnungsmöglichkeit nutzen, sollte in der jeweiligen „Telearbeitsvereinbarung“ der Kreis der zulässigen Telearbeit-Örtlichkeiten festgelegt werden. Neben der Anführung der Art der Räumlichkeiten (z.B. Hotelzimmer, Coworking-Space) sollte auch geklärt werden, ob Telearbeit auf Österreich beschränkt wird oder auch in anderen EU-Staaten oder außerhalb der EU ausgeübt werden darf. Die Entscheidung, ob nur im Inland oder auch im Ausland innerhalb oder außerhalb der EU Telearbeit verrichtet werden kann, kann in mehreren Bereichen gravierende Auswirkungen nach sich ziehen:
- Bei Telearbeit im Ausland, insbesondere bei Telearbeit außerhalb EU/EWR/Schweiz, ist besonderes Augenmerk auf datenschutzrechtliche Anforderungen und auf Erfordernisse der Infrastruktur (z.B. stabiles und sicheres Internet) zu legen.
- Sozialversicherung: In bestimmten Konstellationen kann Telearbeit im Ausland zur Anwendbarkeit eines ausländischen Sozialversicherungsrechts führen. Dies trifft innerhalb der EU (bzw. EWR und Schweiz) z.B. im Regelfall bei Arbeitnehmern mit ausländischem Wohnsitz zu, wenn die Tätigkeit im Heimatstaat des/Arbeitnehmers zumindest 25 % der gesamten Erwerbstätigkeit ausmacht.
- Lohnsteuer: Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen kann längere Telearbeit im selben ausländischen Staat dazu führen, dass ausländisches Steuerrecht zur Anwendung gelangt (z.B. aufgrund der 183-Tage-Regelung).
Die Gesetzwerdung der geplanten Novelle bleibt abzuwarten.
Beratung und Auskunft per Telefon
Unser Service für Sie!
Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter +43 5 9798 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.
Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!