20. Juni 2025
Umsatzsteuerpflicht beim Gutscheinverkauf
Verkauft ein Unternehmer Gutscheine, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und somit wie ein Zahlungsmittel eingesetzt werden, so kann dies bereits Umsatzsteuer auslösen. Dabei ist im Zeitpunkt der Übertragung des Gutscheins zwischen Einzweck-Gutscheinen und MehrzweckGutscheinen zu unterscheiden.
- Ein Einzweck-Gutschein liegt nur dann vor, wenn bereits im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins der Ort (= Staat) der Leistung bei Einlösung des Gutscheins und die geschuldete Umsatzsteuer feststehen.
- Andernfalls liegt ein Mehrzweck-Gutschein vor.
Beispielsweise ist ein Restaurant-Gutschein kein Einzweck-Gutschein, weil er beliebig für Essen, aber auch für Getränke verwendet werden kann, wobei dafür jeweils unterschiedliche Umsatzsteuersätze zur Anwendung kommen. Somit steht beim Restaurant-Gutschein nicht von vornherein die Höhe der Umsatzsteuer auf die Leistungen fest, die man bei Einlösung des Gutscheins bezieht. Der RestaurantGutschein ist daher ein Mehrzweck-Gutschein.
Hingegen ist z.B. ein Gutschein für „Benzin bei allen Tankstellen in Österreich“ ein Einzweck-Gutschein, weil nur Ware zum Steuersatz von 20 % (nämlich Benzin) bezogen werden kann und der Warenbezug zudem in Österreich erfolgen muss. Gegen einen Einzweck-Gutschein spricht nicht, dass er bei unterschiedlichen Unternehmern in Österreich eingelöst werden kann. Würde der Gutschein allerdings auch zum Bezug von Benzin in einem anderen Staat (z.B. neben Österreich auch Deutschland) berechtigen, läge ein Mehrzweck-Gutschein vor.
- Beim Einzweck-Gutschein löst der Verkauf des Gutscheins bereits die Umsatzsteuerpflicht aus. Die Ausgabe solcher Gutscheine ist daher bereits in die Umsatzsteuervoranmeldung aufzunehmen. Dafür bewirkt dann die spätere Einlösung des Gutscheins, also die eigentliche Leistungserbringung, keine Umsatzsteuerpflicht.
- Im Gegensatz dazu kommt es bei Mehrzweck-Gutscheinen erst bei der Einlösung des Gutscheins zur Umsatzsteuerpflicht.
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