13. Februar 2026
Aus für steuerfreie Überstundenzuschläge bei All-in & Co.
Keine steuerfreien Überstundenzuschläge bei All-in- und Gleitzeitvereinbarung
Bei Gleitzeitvereinbarungen gelten die am Ende einer Gleitzeitperiode bzw. eines Durchrechnungszeitraums bestehenden Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode bzw. den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, arbeitsrechtlich nicht als Überstunden. Nach der VwGH-Rechtsprechung kommt bei einem Gleitzeitguthaben am Ende einer Gleitzeitperiode auch eine Aufrollung der einzelnen Zeiträume nicht in Betracht, es kann daher nur jenem Zeitraum zugeordnet werden, in welchem die Abgeltung ausbezahlt wurde.
Die Abgeltung für ein im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung entstandenes Zeitguthaben ist daher im Auszahlungsmonat als laufender Bezug zu versteuern. Die Befreiung kann für die abgegoltenen „Normalüberstunden“ somit nur für den Auszahlungsmonat angewendet werden, weil erst im Zeitpunkt der Abrechnung das Vorliegen von Überstunden beurteilt werden kann.
Sachverhalt und bisheriges Verfahren
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 den monatlichen Lohnsteuerfreibetrag für maximal 10 Überstunden, im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohns, in der Höhe von € 86,- geltend. In seinem Dienstvertrag wurde ein monatliches „All-In Entgelt“ vereinbart. Mit diesem Entgelt sind alle Ansprüche des Beschwerdeführers wie zum Beispiel für Mehr- und Überstunden (auch in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen) sowie für Reisezeiten abgegolten, ein Zusatzentgelt gebührt dem Beschwerdeführer nicht. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sollte 38,5 Stunden betragen. Im Dienstvertrag wurde Gleitzeit vereinbart.
Das Finanzamt forderte den Beschwerdeführer auf, einen korrigierten Jahreslohnzettel vom Dienstgeber übermitteln zu lassen. Diesem Vorhalt kam der Beschwerdeführer insofern nach, als er ein Zeitprotokoll für den Zeitraum 1. 1. bis 31. 12. 2022 übermittelte und mitteilte, dem Arbeitgeber sei es technisch nicht möglich, den Jahreslohnzettel zu korrigieren. Die geleisteten Überstunden seien den Arbeitsaufzeichnungen zu entnehmen.
Laut Finanzamt setze die Steuerbegünstigung für Überstundenzuschläge jedoch einen exakten Nachweis der Anzahl und der zeitlichen Lagerung aller geleisteten Überstunden und des hierfür bezahlten Entgelts voraus. Im vorliegenden Fall sei ein Gesamtbezug (All-in-Vertrag) vereinbart worden, der keine genaue Aufteilung von Grundlohn und Überstunden enthalte. Hierdurch sei das Herausrechnen der steuerbegünstigt zu behandelnden Überstundenzuschläge nicht möglich. Dieser Ansicht hat sich das BFG angeschlossen und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen:
Anerkennung von echten Überstundenpauschalen
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt die Steuerbegünstigung für Überstundenzuschläge nur in Betracht, wenn die genaue Anzahl und die zeitliche Lagerung aller im Einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunden und die genaue Höhe der dafür über das sonstige Arbeitsentgelt hinaus mit den Entlohnungen für diese Überstunden bezahlten Zuschläge feststehen. Vom erstgenannten dieser Erfordernisse kann nur abgesehen werden, wenn eine klare, nach der Sachlage wirtschaftlich fundierte Vereinbarung über die Pauschalabgeltung der Überstundenleistungen in bestimmter Höhe getroffen ist.
In Zusammenhang mit Überstundenpauschalvergütungen hat der VwGH ausgesprochen, dass eine solche für den Bereich des Abgabenrechts jedenfalls nur dann Anerkennung finden kann, wenn sie in wirtschaftlich fundierter Weise, aufbauend auf dem tatsächlichen Überstundenanfall, die durchschnittlich im Lohnzahlungszeitraum unter der Voraussetzung gleich bleibender Verhältnisse zu leistenden Überstunden abgilt, wobei sich die gleich bleibenden Verhältnisse überdies auch auf die zeitliche Lagerung von „Normalüberstunden“ und „qualifizierten Überstunden“ (Sonntags-, Feiertags- und Nachtüberstunden) erstrecken müssen. Unerlässliches Erfordernis eines relevanten Überstundenpauschalübereinkommens ist eine Vereinbarung über die Anzahl der in den Gesamtstundenleistungen enthaltenen und zu leistenden Überstunden, wozu auch die vertragliche Festlegung der Gesamtstundenleistung gehört, weil ohne eine solche vertragliche Festlegung der Gesamtstundenleistung die Prüfung nicht möglich ist, wann durch die Gewährung eines Zuschlags der Grundlohn eine Kürzung erfährt und damit eine abzulehnende Herausschälung eines Zuschlags aus dem Grundlohn erfolgt.
Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung des Freibetrags ist demnach eine Vereinbarung über die Anzahl der in der Gesamtstundenleistung enthaltenen und zu leistenden Überstunden. Eine Aufzeichnung über die geleisteten Überstunden kann diese Vereinbarung nicht ersetzen.
Kein Herausschälen bei All-in-Vereinbarungen
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde im abgeschlossenen Dienstvertrag festgelegt, dass mit dem monatlichen All-In Entgelt insbesondere Mehr- und Überstunden (auch in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen) abgegolten sein sollten. Das monatliche Gehalt stellt daher einen Gesamtbezug dar, wo für etwaige Überstunden des Beschwerdeführers eine Auszahlung besonderer Entgelte nicht erfolgt. Eine solche Vereinbarung erlaubt die Herausrechnung der steuerbegünstigt zu behandelnden Zuschläge für Überstunden nicht, weil ihr das genaue Ausmaß der zu leistenden Überstunden und in weiterer Folge der Überstunden mit erhöhtem Zuschlag nicht entnommen werden kann. Aus diesem Umstand folgt aber, dass aus der Vereinbarung (Dienstvertrag) nicht errechnet werden kann, in welcher Höhe der Grundlohn festgelegt worden ist. Die Bestimmungen des Kollektivvertrags können die Festlegung der vom Dienstnehmer geschuldeten Gesamtstundenanzahl und sohin der Anzahl der zu erbringenden Überstunden in einem Überstundenpauschalübereinkommen deswegen nicht ersetzen, weil es den Parteien eines Arbeitsvertrags freisteht, zugunsten des Dienstnehmers von den genannten Regelungen abzuweichen. Insbesondere können die Vertragsparteien den Grundlohn mit einem höheren Betrag vereinbaren, als er in Normen des kollektiven Arbeitsrechts festgelegt ist. Wenn nicht festgelegt ist, in welchem Ausmaß Normalarbeitszeit und Überstunden zu erbringen sind, ist es nicht möglich, die Höhe des Grundlohns zu eruieren.
Mit dem im Dienstvertrag vereinbarten All-In Entgelt waren sämtliche Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers – auch etwaige Überstundenleistungen – abgeholten. Auch die vorgelegten Zeitaufzeichnungen ersetzen eine entsprechende Vereinbarung nicht, ist es doch mangels Festlegung einer Gesamtstundenleistung nicht möglich, aus dem Dienstvertrag den Grundlohn zu berechnen. Das Herausrechnen von Überstundenzuschlägen war daher schon aus diesem Grunde nicht möglich.
Keine Aufrollung bei Gleitzeitvereinbarung
Darüber hinaus ist zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber Gleitzeit vereinbart worden; die im Dienstvertrag genannte gesonderte diesbezügliche Vereinbarung hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Bei einer gleitenden Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen. Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit 10 (in besonderen Fällen 12) Stunden nicht überschreiten.
Bei Gleitzeitvereinbarungen ist bis zur Abrechnung der Gleitzeitperiode aufgrund der arbeitsrechtlichen Bestimmungen von Normalarbeitszeit auszugehen. Bei einem Gleitzeitguthaben kommt am Ende einer Gleitzeitperiode eine Aufrollung der einzelnen Zeiträume nicht in Betracht, weil das Guthaben gleichsam als Ergebnis eines „Arbeitszeitkontokorrents“ das rechnerische Ergebnis von Gutstunden und Fehlstunden ist und als solches daher keinem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden kann. Es kann daher nur jenem Zeitraum zugeordnet werden, in welchem die Abgeltung ausbezahlt wurde. Die Abgeltung für ein im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung entstandenes Zeitguthaben ist im Auszahlungsmonat als laufender Bezug zu versteuern. Die Befreiung kann für die abgegoltenen Überstunden nur für den Auszahlungsmonat angewendet werden, da erst im Zeitpunkt der Abrechnung das Vorliegen von Überstunden beurteilt werden kann.
Das vom Beschwerdeführer der belangten Behörde übermittelte Zeitprotokoll wies zum Stichtag 31. 12. 2022 ein Gesamtgleitzeitguthaben von 81:50 Stunden aus. Dieses setzte sich aus dem Saldo der mit 1:1 bewerteten Stunden (74:56) und den ausgewiesenen 4:36 Stunden, für die dem Gleitzeitguthaben ein Aufschlag von 50 % (2:18 Stunden) hinzugerechnet worden ist, und dem Aufschlag zusammen. Nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Zeitprotokoll und Lohnkonto für das Jahr 2022) ist es im Veranlagungsjahr für das im Jahr 2022 angesammelte Gleitzeitguthaben zu keiner Auszahlung und somit auch zu keiner Auszahlung eines Überstundenzuschlags gekommen. Auch aus diesem Grund wäre eine Steuerbefreiung ausgeschlossen gewesen.
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