10. April 2026
Trinkgeld & Sozialversicherung 2026: Update Trinkgeldpauschale
Trinkgeld & Sozialversicherung 2026: Was bei Trinkgeldverboten, Teilzeit, Ein‑ und Austritt laut ÖGK zu beachten ist. Hier eine Zusammenfassung der wesentlichen Fragen und Antworten:
Trinkgeldpauschale 2026
In einem Online-Vortrag der Österreichischen Gesundheitskasse am 17.03.2026 wurden grundsätzliche Fragen zum Thema Trinkgelder behandelt. Dargestellt wurden insbesondere die seit 01.01.2026 gültigen neuen SV-Trinkgeldpauschalen (Arbeitnehmer/innen im Hotel- und Gastgewerbe; Arbeiter/innen und gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker-, Masseurgewerbe; Arbeiter/innen und gewerbliche Lehrlinge im Friseurgewerbe; Lenker/innen im Personenbeförderungsgewerbe).
Sozialversicherung und Trinkgeld – Update
Für die Praxis interessant sind u.a. die folgenden Aussagen der beiden ÖGK-Vortragenden:
- Wenn es ein vereinbartes Trinkgeld-Annahmeverbot gibt, darf der/die Arbeitgeber/in grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der/die Arbeitnehmer/in auch tatsächlich daran hält. Eine Nichtbeachtung des Trinkgeld-Annahmeverbots wäre ein arbeitsrechtlicher Verstoß (mit drohenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen) und eine solche Pflichtwidrigkeit ist dem/der Arbeitnehmer/in im Regelfall nicht zu unterstellen. Somit ist es hier grundsätzlich zulässig, vom Ansetzen einer SV-pflichtigen Trinkgeldpauschale abzusehen. Das müssen auch die Lohnabgabenprüfer/innen akzeptieren, d.h. sie haben ebenfalls davon auszugehen, dass betriebliche Trinkgeld-Annahmeverbote tatsächlich eingehalten werden und dass keine Trinkgelder geflossen sind.
- Für die aliquote Berechnung der Trinkgeldpauschalen bei Teilzeitbeschäftigten kommt es auf die vereinbarte Wochenarbeitszeit an (und nicht auf die tatsächliche Arbeitszeit im jeweiligen Monat). Für Mehr- und Überstunden ist daher keine separate Trinkgeldpauschale anzusetzen, umgekehrt läuft die Trinkgeldpauschale bei Zeitausgleich ganz normal weiter.
- Die Aliquotierung von Trinkgeldpauschalen bei untermonatigem Ein- oder Austritt sowie bei länger als einen Monat dauernden Abwesenheiten (z.B. Krankenstand, Urlaub, Berufsschule) erfolgt auf Tagesbasis mittels des Teilers 1/30.
- Wenn man für Masseur/innen in Branchen ohne Trinkgeldpauschale (z.B. Kuranstalt, Wellnessbad o.ä.) die Trinkgeldpauschale für das Masseurgewerbe anwendet (als Orientierung bzw. Schätzungshilfe), so bietet dies nach Ansicht der ÖGK-Vortragenden i.d.R. ausreichende Rechtssicherheit.
Die Österreichische Gesundheitskasse hat angekündigt, die angesprochenen Fragestellungen in naher Zukunft in die öffentlich zugängliche FAQ-Sammlung einzuarbeiten.
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