21. Januar 2026

Anmeldung zur Sozialversicherung ab 2026: Ausmaß der Arbeitszeit

Ab 01.01.2026 muss in der Anmeldung zur Sozialversicherung als zusätzliche Information auch das „Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit“ angegeben werden (§ 33 Abs. 1a Z. 1 ASVG). So ist z.B. für 38,5 Wochenstunden „3850“ einzutragen. Bei fallweise Beschäftigten ist anstelle einer Wochenarbeitszeit die geplante Tagesarbeitszeit anzugeben.

Pflichtfelder

Ein Pflichtfeld ist die Angabe des vereinbarten Arbeitszeitausmaßes für die Anmeldung von Angestellten, Arbeiter/innen und Lehrlingen. Bei freien Dienstverhältnissen besteht hingegen keine Pflicht zur Angabe einer Arbeitszeit (d.h. bei diesen handelt es sich um ein bloß optionales Feld).

Umsetzung in die Praxis

Die Angabe der vereinbarten Arbeitszeit erfolgt in Stunden mit kaufmännischer Rundung auf zwei Nachkommastellen.

Anmerkung: Die Bekanntgabe von Arbeitszeitänderungen während eines laufenden Dienstverhältnisses ist hingegen nicht erforderlich.

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