21. Januar 2026
Anmeldung zur Sozialversicherung ab 2026: Ausmaß der Arbeitszeit
Ab 01.01.2026 muss in der Anmeldung zur Sozialversicherung als zusätzliche Information auch das „Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit“ angegeben werden (§ 33 Abs. 1a Z. 1 ASVG). So ist z.B. für 38,5 Wochenstunden „3850“ einzutragen. Bei fallweise Beschäftigten ist anstelle einer Wochenarbeitszeit die geplante Tagesarbeitszeit anzugeben.
Pflichtfelder
Ein Pflichtfeld ist die Angabe des vereinbarten Arbeitszeitausmaßes für die Anmeldung von Angestellten, Arbeiter/innen und Lehrlingen. Bei freien Dienstverhältnissen besteht hingegen keine Pflicht zur Angabe einer Arbeitszeit (d.h. bei diesen handelt es sich um ein bloß optionales Feld).
Umsetzung in die Praxis
Die Angabe der vereinbarten Arbeitszeit erfolgt in Stunden mit kaufmännischer Rundung auf zwei Nachkommastellen.
Anmerkung: Die Bekanntgabe von Arbeitszeitänderungen während eines laufenden Dienstverhältnisses ist hingegen nicht erforderlich.
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