18. November 2025
Steuer-Tipps zum Jahresende
Gut informiert zum Jahresende!
Steuertipps 2025
Regelmäßig vor Jahresende stellen sich Fragen zur Optimierung der individuellen steuerlichen Situation. Unsere Zwischenergebnisbesprechungen mit Ihnen dienen dazu gleichermaßen wie unsere ausgewählten Steuertipps zum Jahresende zum Nachlesen:
Gewinnfreibetrag
Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit betrieblichen Einkünften können den Gewinnfreibetrag beanspruchen.
Übersteigt der Gewinn € 33 000, kann der Gewinn um einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag reduziert werden. Dafür müssen Sie aktiv werden, nämlich Investitionen in bestimmte begünstigungsfähige Wirtschaftsgüter tätigen. Die Höhe ist wie folgt gedeckelt:
- Für Gewinne zwischen € 33 000 und € 145 000: 13 % Gewinnfreibetrag
- Für die nächsten € 175 000 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
- Für die nächsten € 230 000 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
- Darüber hinaus: kein Gewinnfreibetrag
Für Gewinne bis € 33 000 steht natürlichen Personen für 2025 jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu, maximal somit € 4 950.
Die Höchstsumme des Gewinnfreibetrags beträgt daher € 46 400, was mit einer Steuerersparnis von bis zu € 23 200 verbunden ist.
Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geeignet sind abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren aber auch bestimmte Wertpapiere. Die Investitionen müssen zudem mindestens vier Jahre im Anlagevermögen verbleiben. Und: Anschaffungen für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag schließen den Investitionsfreibetrag (IFB) – siehe dort – aus.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1 000 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, versteht sich der Betrag netto.
Bilanzierer müssen das Wirtschaftsgut – unabhängig von der Zahlung – in Betrieb genommen haben, bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.
Halbjahresabschreibung
Erfolgt die Inbetriebnahme eines erworbenen Wirtschaftsgutes im zweiten Halbjahr steht eine Abschreibung in Höhe der Hälfte der Normalabschreibung (Halbjahresabschreibung) zu. Aus dieser Sicht sind beabsichtigte Investitionen vor dem 31.12. besonders attraktiv. Zusätzlich berechtigt das Wirtschaftsgut unter Umständen auch zum Gewinnfreibetrag oder Investitionsfreibetrag.
Beschleunigte Abschreibung von Gebäuden
Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung (AfA) höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle AfA-Betrag aufwandswirksam ist.
Für 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude beträgt die AfA auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlich normierten Prozentsatzes von 1,5 %. Dafür muss allerdings der „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „Klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums erreicht werden.
Investitionsfreibetrag
Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 20 % bzw 22 % (Öko-IFB) der Anschaffungs- bzw Herstellkosten als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dabei ist insbesondere eine Behaltefrist von vier Jahren einzuhalten.
Für Investitionen bis 31.10.2025 betrugen die Prozentsätze 10 % bzw 15 %.
Gewinnverlagerung bei Bilanzierern
Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss bilanzierender Unternehmen sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen („halbfertige Arbeiten“) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. In diesem Zusammenhang geleistete Anzahlungen sind nicht ertragswirksam, sondern stellen eine Verbindlichkeit dar.
Wenn daher die Auslieferung mit dem Kunden erst 2026 vereinbart ist und die Arbeiten an den (Fertig-)Erzeugnissen erst mit Beginn 2026 fertig gestellt werden, verschiebt sich die Gewinnrealisierung in das nächste Jahr. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.
Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei Bilanzierern der Fall ist. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten. Das erklären wir Ihnen gerne persönlich genauer.
Forschungsprämie
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden, soweit diese nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt sind.
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020
Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2020 aus.
Mitarbeiterprämie
Für das Jahr 2025 besteht die Möglichkeit, € 1 000 pro Arbeitnehmer an steuerfreier Mitarbeiterprämie zuzuwenden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Befreiung nur im Bereich der Lohnsteuer, nicht allerdings im Bereich der Sozialversicherung sowie der Lohnnebenkosten wirkt. Kontaktieren Sie bitte rechtzeitig Ihre Mitarbeiterin in der Personalabrechnung.
Registrierkasse
Bei Verwendung einer Registrierkasse ist – auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren! – mit Ende des Kalenderjahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.
Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend bis spätestens 15. Februar des Folgejahres manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.
Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.
Beratung und Auskunft per Telefon
Unser Service für Sie!
Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter +43 5 9798 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.
Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!







