17. Dezember 2024
Neues Einwegpfandsystem ab 2025
Neu ab 2025
Einwegpfand in Österreich
Ab 1. Jänner 2025 gilt in Österreich der neue Einwegpfand in Höhe von je 25 Cent auf Plastikflaschen und Getränkedosen.
Pfand ist für alle geschlossenen Getränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall (z.B. Aluminium) mit einer Füllmenge von 0,1 bis 3 Liter zu bezahlen. Der Einwegpfand gilt nicht nur beim Einkauf im Geschäft, sondern auch im Onlinehandel, bei Automaten und Essenslieferungen. Erkennbar sind Einwegpfandprodukte am Pfandlogo. Bei der ordnungsgemäßen Rückgabe (Leer, unzerdrückt und das Etikett vollständig auf der Verpackung vorhanden und lesbar) erhält man das eingesetzte Geld zurück.
Ausnahmen vom Pfandsystem gibt es z.B. für Tetrapak, Milch- und medizinische Produkte oder auch für Sirup.
Fast überall Rückgabemöglichkeit
Überall dort, wo es mit Pfandlogo gekennzeichnete Getränke zu kaufen gibt, müssen diese auch zurückgenommen werden. Automaten sollen alle Flaschen und Dosen im Umlauf zurücknehmen können. Für kleine Geschäfte ohne Automaten gibt es Erleichterungen. Ohne Rücknahmeautomaten müssen nur solche Gebinde zurückgenommen werden, die auch angeboten werden und nur so viel wie üblicherweise an einzelne Kundinnen/Kunden verkauft wird. Im Ausland gekaufte Flaschen und Dosen können in Österreich nicht zurückgegeben werden.
Umsatzsteuer – Einwegpfandsystem
Bei den im Rahmen des Betriebs des Sammel- und Verwertungssystems (Einwegpfandsystems) vereinnahmten Pfandbeträgen handelt es sich lt. Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) nicht um Entgelte für steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994. Um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden, ist es, sofern der Pfandbetrag in der Rechnung angegeben wird, erforderlich, dass er getrennt vom Entgelt angeführt wird (siehe UStR Rz 656). Ein Hinweis darauf, dass die Pfandbeträge im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle vereinnahmt und verausgabt werden, ist nicht erforderlich, zumal es sich bei den vereinnahmten Pfandbeträgen nicht um Entgelte für steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 handelt.
Weitere Details finden sie hier.
Quelle(n): oesterreich.gv.at, WKO
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