25. September 2025

Kündigungsregelungen für Arbeiter werden überarbeitet

Mit 01.01.2026 entfällt die Sonderregelung in § 1159 Abs 2 und 4 ABGB für Saisonbranchen. Damit endet die Möglichkeit, per KV von den allgemeinen Kündigungsfristen für Arbeiter abzuweichen. Künftig gelten – analog zu den Angestellten – einheitliche Regeln.

Kündigungsfristen und Termine ab 2026

Für Dienstgeber gilt

  • quartalsweise Kündigungstermine
  • Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen und erhöht sich mit den Dienstjahren: nach 2 Jahren auf 2 Monate, nach 5 Jahren auf 3, nach 15 Jahren auf 4 und nach 25 Jahren auf 5 Monate.
  • Eine Vereinbarung darf die angeführten Dienstgeberkündigungsfristen nicht verkürzen.

Für Dienstnehmer gilt

  • einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsletzten
  • Eine Vereinbarung kann diese Frist auf bis zu ein halbes Jahr ausdehnen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Dienstgeberkündigungsfrist hierbei nicht kürzer sein darf als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Frist.
  • Zusätzliche Kündigungstermine wie der 15. oder der Monatsletzte können weiterhin unbefristet per KV festgelegt werden.
  • kürzere Fristen bei Dienstnehmerkündigung sind immer günstiger für DN und daher zulässig.

Ausnahmen 

Nur Kollektivverträge, die

  1. zwischen 01.01.2018 und 01.02.2025
  2. ausdrücklich abweichende Regelungen von Kündigungsfristen (Mindestdauer: 1 Woche) in den KV aufgenommen und
  3. rechtswirksam veröffentlicht haben (maßgebend ist das Kundmachungsdatum),

dürfen noch bis auf Weiteres kürzere oder abweichende Fristen vorsehen.

Vorsicht: Ein unverändertes Weitergelten einer vor dem 01.01.2018 bestehenden Regelung bis nach dem 01.02.2025 reicht nicht aus. Das bedeutet, diese Kündigungssonderregeln werden ungültig und durch die Neuregelung ersetzt.

Nach 01.02.2025 abgeschlossene KV können nicht mehr von den allgemeinen Kündigungsfristen abweichenauch nicht rückwirkend.

Kollektivverträge mit Sonderregeln

Nachstehende in der Praxis relevante Kollektivverträge enthalten Sonderregeln (Auszug aus der Liste):

  • Bauindustrie und Baugewerbe
  • Wachorgane im Bewachungsgewerbe
  • Gebäudereinigung
  • Dachdecker
  • Maler, Lackierer
  • Güterbeförderung

Die Erläuterungen zum geplanten Gesetz enthalten die 29 KV umfassende Liste, welche Sie hier abrufen können.

Zulässigkeit und Grenzen von Abweichungen bei Kündigungsregelungen in den oben angeführten Kollektivverträgen:

  • Änderungen nach dem 01.02.2025 sind nur zugunsten der Dienstnehmer möglich.
  • keine Ausweitung des Geltungsbereichs: Der KV-Geltungsbereich einer zulässigen Abweichung kann nach dem Zeitpunkt der KV-Kundmachung nicht mehr ausgedehnt werden.
  • Abweichungen (verkürzte Kündigungsfristen, andere Kündigungstermine) nur für jene Dienstverhältnisse für die der KV bereits bisher abweichende Regelungen zuließ. Eine Benachteiligung der Dienstnehmer ist nicht zulässig.
  • Befristete Abweichungen können auch nach dem 01.02.2025 rechtswirksam verlängert werden.

Inkrafttreten

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen rückwirkend in Kraft treten, wobei das genaue Datum in der RV noch offengelassen wurde (“1. Jänner 20xx”).

Beratung und Auskunft per Telefon

Unser Service für Sie!

Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter +43 5 9798 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.

Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!