17. April 2025
Motorbezogene Versicherungssteuer für E-Autos
Mit 1. April 2025 wird die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für bestehende und neue E-Autos (BGBl. I Nr. 7/2025) aufgehoben. Die bislang geltende Befreiungsbestimmung in § 4 Abs. 3 Z 6 VersStG (Versicherungssteuergesetz) soll angepasst werden, sodass zukünftig nur noch Kleinkrafträder (“Mopeds”) mit elektrischem Antrieb befreit sind.
Regelungen und Berechnung zur Steuerberechnung
Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für KFZ mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt. Die bestehenden Berechnungsmethoden in den §§ 5 und 6 VersStG werden durch die Änderung noch umfangreicher und komplexer als bisher. Die Regelungen zur Steuerberechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer sollen in § 6 VersStG zusammengefasst werden.
Für elektrisch angetriebene PKW soll mit § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a VersStG ein eigener Steuersatz geschaffen werden. Berücksichtigt werden sollen – ähnlich wie bei Pkw mit Verbrennungsmotor – die Motorleistung sowie, mangels eines CO2-Ausstoßes, das Eigengewicht des PKW. Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit € 0,5 je Kilowatt (lt. Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW, pro Monat angesetzt.
Zum besseren Verständnis folgen hier Ausführungen zur Berechnung für Kfz der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen. Davon ausgenommen sind Wohnmobile der Aufbauart “SA”, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist:
Motorleistung (in kW)
- Die Steuer richtet sich nach der Dauerleistung des Elektromotors. Diese ist im Zulassungsschein ersichtlich und nicht zu verwechseln mit der Maximalleistung.
- Abzugsbetrag von 45 kW: Der Abzugsbetrag wird von der Dauerleistung abgezogen.
- Staffelung der Steuerbeträge:
- Für die ersten 35 kW nach Abzug: 0,25 € pro kW (mindestens jedoch 10kW = 2,50 €)
- Für die nächsten 25 kW: 0,35 € pro kW
- Für darüber hinausgehende kW: 0,45 € pro kW
Gewichtskomponente
- Hier zählt das Eigengewicht des Fahrzeugs lt. Zulassungsschein.
- Abzugsbetrag von 900 kg: Der Abzugsbetrag von 900 kg wird vom Eigengewicht des Fahrzeugs abgezogen.
- Staffelung der Steuerbeträge:
- Für die ersten 500 kg nach Abzug: 0,015 € pro kg (mindestens jedoch 200kg = 3 €)
- Für die nächsten 700 kg: 0,03 € pro kg
- Für darüber hinausgehende kg: 0,045 € pro kg
Beispiel:
Annahme Dauerleistung: 100 kW
Annahme Eigengewicht: 2.000 kg
- Motorleistungskomponente:
- 100 kW – 45 kW = 55 kW
- 35 kW × 0,25 € = 8,75 €
- 20 kW × 0,35 € = 7,00 €
➔ Summe: 15,75 €
- Gewichtskomponente:
- 2.000 kg – 900 kg = 1.100 kg
- 500 kg × 0,015 € = 7,50 €
- 600 kg × 0,03 € = 18,00 €
➔ Summe: 25,50 €
- Gesamtsumme:
- 15,75 € + 25,50 € = 41,25 € pro Monat
➔ 495,00 € pro Jahr
Die Berechnung der gesamten Steuerlast erfolgt durch die Addition der Steuerbeträge der beiden Komponenten Motorleistung u. Gewicht. Grundsätzlich müsste somit die Steuer für jedes Auto individuell berechnet werden, da je nach Ausstattung das Eigengewicht selbst bei ident motorisierten Typen teils deutlich variiert.
Die motorbezogene Versicherungssteuer wird über den Versicherer zusammen mit der Kfz-Haftpflichtversicherung eingehoben und abgeführt. Für das Jahr 2025 erfolgt nach dem 31.3. 2025 eine Nacherhebung durch die Versicherungen, da die motorbezogene Versicherungssteuer mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.
Hinweis: Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen KFZ und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.
Plug-In-Hybride
Bei Plug-In-Hybriden wird der CO2-Abzugsposten ab 1. April 2025 auch für bestehende Fahrzeuge mit Erstzulassung nach dem 30. September 2020 reduziert. Dadurch kann sich die Steuer erhöhen. Der Steuerbetrag ergibt sich wie folgt: Für jedes kW des Verbrennungsmotors und jedes Gramm CO2 über dem jeweiligen Abzugswert sind 0,72 € pro Monat an Steuer zu entrichten (mindestens 5 kW bzw. 5 Gramm CO2). Je nach Jahr der Erstzulassung variieren die Abzugswerte.
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