10. April 2026

Lohnpfändung – was ist jetzt zu tun?

Lohnpfändung erhalten? Welche Pflichten Drittschuldner treffen – von Ranganmerkung über Existenzminimum bis zur Drittschuldnererklärung

Ausgangslage

Nach dem Einlangen einer Exekution hat der Drittschuldner einige Pflichten zu erfüllen. Er hat die Exekution, sofern bereits vorausgehende Rechte anderer Gläubiger bestehen, gemäß dem korrekten Rang einzureihen und idR eine Drittschuldnererklärung binnen 4 Wochen zu erstatten. Die das Existenzminimum übersteigenden Bezugsteile (pfändbare Beträge) sind einzubehalten und an den rangmäßig zum Zug kommenden Gläubiger zu überweisen.

Was ist zu tun?

Wurde kein Verwalter bestellt, trifft die Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung gegenüber dem Gericht und betreibendem Gläubiger den Dienstgeber direkt. Wurde ein Verwalter bestellt, ist die Drittschuldnererklärung diesem gegenüber abzugeben.

Der Dienstgeber kann die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags durch den Verwalter anregen, da der Verwalter durch seine „Sammelfunktion“ alle bzw mehrere Bezüge des Schuldners einsieht und so zu einer genaueren und besseren Berechnung des Existenzminimums kommt als der Arbeitgeber, dem nur die von ihm an den Arbeitnehmer gezahlten Entgelte bekannt sind.

Pflichten

Nach Einlangen einer Lohnpfändung hat der Drittschuldner idR folgende Pflichten zu beachten:

  • Ranganmerkung: Rangmäßige Erfassung der einlangenden Exekution in der Pfändungsverwaltung: Datum des Einlangens beim Drittschuldner, Name des Gläubigers, Höhe der Forderung, Feststellung der Art der Pfändung (Unterhaltspfändung oder gewöhnliche Pfändung;  behördliche Pfändung durch Gericht, Verwaltung, Finanz oder vertragliche Verpfändung bzw Zession). Nähere Infos dazu finden sich beim Thema Ranganmerkung.
  • Feststellung von Unterhaltspflichten: Der Drittschuldner ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich verpflichtet, den Schuldner von sich aus nach allfälligen Unterhaltspflichten zu fragen, eine solche Pflicht wird aber in der Rechtsprechung im Hinblick auf die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht bejaht.
  • Berechnung des Existenzminimums: Die Berechnung des Existenzminimums erfolgt je nach Art der Exekution (gewöhnliche Pfändung: Anwendung der Tabellen 1), Unterhaltspfändung:  Anwendung der Tabellen 2) und nach der Anzahl allfälliger vom Schuldner bekannt gegebener Unterhaltspflichten. Der das Existenzminimum übersteigende Betrag des Arbeitsverdienstes ist pfändbar.
  • Einbehaltung und Überweisung des pfändbaren Lohnteils: Der pfändbare Betrag ist einzubehalten (außer im Falle einer inaktiven Verpfändung bzw Zession). Der einbehaltene Betrag ist an den (rangmäßig zum Zug kommenden) Gläubiger zu überweisen. Bei gerichtlichen Pfändungen ist allerdings häufig eine 4-wöchige Wartefrist für die Auszahlung an den Gläubiger zu beachten (gerechnet ab Einlangen der Pfändung). Ob eine solche Wartefrist gilt oder nicht, ist der Exekutionsbewilligung zu entnehmen.
  • Abgabe einer Drittschuldnererklärung: Bei gerichtlichen und anderen behördlichen Exekutionen ist (idR binnen 4 Wochen ab Einlangen der Exekution) eine Drittschuldnererklärung auszufüllen und abzuschicken, falls dies in der gerichtlichen Exekutionsbewilligung bzw im behördlichen Pfändungsbescheid aufgetragen wird. Bei Bestellung eines Verwalters ist diesem die Drittschuldnererklärung zu übermitteln.

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