25. Oktober 2024
Kündigungsfrist im Hotel- und Gastgewerbe: Beweislast trifft Arbeitnehmer
Nach langem Warten gibt es seit Kurzem die langersehnte OGH-Entscheidung (OGH 10.09.2024, 9 ObA 57/24h).
Der jahrelange Meinungsstreit zwischen Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer bzw. Gewerkschaft fiel letztlich zugunsten der Wirtschaftskammer aus. Leider kommt die OGH-Entscheidung für die meisten Anwendungsfälle zu spät. Um dennoch das Positive hervorzuheben: Sollte es noch anhängige Streitfälle oder offene Urgenzen der Arbeiterkammer geben, so können diesbezügliche Ansprüche der Arbeitnehmerseite mit besten Erfolgsaussichten zurückgewiesen werden.
Die Beweislast dafür, dass die im Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe vorgesehene 14-tägige Kündigungsfrist (KV-Fassung bis 31.10.2024) unwirksam ist, trifft den Arbeitnehmer. Dieser Beweis wäre darauf zu richten, dass das Hotel- und Gastgewerbe österreichweit keine überwiegende Saisonbranche ist. In der Praxis wird das kaum gelingen.
Aus diesem Grund sind vor dem 01.11.2024 ausgesprochene Kündigungen, die unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Frist von 14 Tagen erfolgten, in der Regel in Ordnung.
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