30. Juni 2025
Freie Dienstverhältnisse und Kündigungsfristen
Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich entschieden, dass die seit 01.10.2021 geltende Neufassung des § 1159 ABGB (Kündigungsfristen und -termine) auf freie Dienstverhältnisse nicht anwendbar ist.
Anlassfall war der Austritt eines freien Dienstnehmers im Insolvenzfall seines Auftraggebers und dessen Antrag auf Insolvenz-Entgelt für die Kündigungsentschädigung. Der freie Dienstnehmer hatte sich auf die neue Kündigungsregelung für Arbeiter auf Basis einer dienstzeitabhängigen Kündigungsfrist zwischen sechs Wochen und fünf Monaten sowie dem Quartalsende als Kündigungstermin berufen.
Die Begründung des OGH kompakt zusammengefasst:
- Das Ziel der mit 01.10.2021 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle (Neufassung des § 1159 ABGB) war die Harmonisierung der Kündigungsbestimmungen für Arbeiter und Angestellte, nicht jedoch die Schaffung eines allgemeinen Kündigungsrechts für alle Beschäftigungsverhältnisse.
- Arbeitsrechtliche Bestimmungen sind auf freie Dienstnehmer nur dann anwendbar, wenn sie den sozial Schwächeren schützen und nicht auf persönliche Abhängigkeit abstellen. Da sich die neue ABGB-Regelung inhaltlich an § 20 AngG orientiert, der ebenfalls nicht auf freie Dienstverhältnisse anwendbar ist, verneint der OGH eine analoge Anwendung.
- Unbefristete freie Dienstverhältnisse können – sofern im jeweiligen Einzelfall keine längere Kündigungsfrist vereinbart ist – unter Einhaltung einer angemessenen Frist gekündigt werden. Im konkreten Streitfall war im freien Dienstvertrag eine vierwöchige Kündigungsfrist vorgesehen – diese war nach Ansicht des OGH weder überraschend kurz noch unangemessen.
Praxistipp
Im Sinne einer beiderseitigen Rechtssicherheit empfehlen wir in freien Dienstverträgen unbedingt eine ausdrückliche Kündigungsregelung aufzunehmen. Falls dies verabsäumt wird, gilt im Zweifel eine angemessene Frist – als praktischer Richtwert hierfür kann z.B. eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten gesehen werden.
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