20. September 2024

Neuer Kollektivvertrag im Hotel- und Gastgewerbe: Ein erster Überblick

Kürzlich wurde der neue Kollektivvertrag für die Hotellerie und die Gastronomie veröffentlicht. Anstelle der bisherigen Teilung in Arbeiter- und Angestellten-Kollektivvertrag handelt es sich erstmals um einen gemeinsamen Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer im Hotel- und Gastgewerbe.

Das Inkrafttreten ist grundsätzlich mit 01.11.2024 vorgesehen, allerdings treten einige Bestimmungen erst mit 01.05.2025 in Kraft.

Nachstehend haben wir die wichtigsten Eckpunkte in Kurzform für Sie zusammengefasst, weitere Details finden Sie hier.

Folgende Neuerungen treten mit 01.11.2024 in Kraft

  • Probezeit: Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt künftig automatisch als Probemonat, außer es handelt sich um einen Wiedereintritt binnen 12 Monaten beim selben Arbeitgeber mit einem im wesentlich gleichen Aufgabenbereich oder der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer verzichten übereinstimmend auf den Probemonat. Diese Neuerung ist jedenfalls für Eintritte ab 01.11.2024 maßgeblich.
  • Kündigungsregelung: Laut dem neuen Kollektivvertrag sind die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen und als mögliche Kündigungsendtermine der 15. und der Letzte des Kalendermonats zu beachten. Diese Regelung gilt für Kündigungsaussprüche ab 01.11.2024.
  • Befristete Dienstverträge: Diese können im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einmalig um bis zu vier Wochen verlängert werden.
  • Durchrechnung der Arbeitszeit: Eine durchrechenbare Normalarbeitszeit kann künftig für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten vereinbart werden. Die Unterscheidung zwischen Saison- und Nichtsaisonbetrieben wird gestrichen. Der Durchrechnungszeitraum kann im Normalfall bis zu sechs Monate, im Falle von befristeten Dienstverträgen mit einer Laufzeit von maximal neun Monaten bis zu neun Monate dauern. Die Normalarbeitszeit kann auf bis zu neun Stunden täglich ausgedehnt werden; die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bei Vollzeitbeschäftigten bis zu 48 Stunden und bei Teilzeitbeschäftigten bis zu acht Stunden über die vertragliche Sollarbeitszeit hinaus betragen. Alle Arbeitsleistungen außerhalb der Durchrechenbarkeit sind als Überstunden zu behandeln (und zwar auch bei Teilzeitbeschäftigten). Ein zum Stichtag 31.10.2024 laufender Durchrechnungszeitraum ist noch nach der bisherigen KV-Regelung zu behandeln.
  • Teilzeitbeschäftigte, deren vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraumes durchschnittlich um mindestens 20 % überschritten wurde, können binnen 14 Tagen nach Erhalt der Stundenabrechnung schriftlich eine Erhöhung ihrer Normalarbeitszeit beantragen.
  • Höchstarbeitszeit: Der Zeitraum, innerhalb dessen die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten darf, wird im Hotel- und Gastgewerbe von 17 auf 26 Wochen ausgedehnt.
  • Umkleidezeit: Es erfolgt eine Klarstellung, dass Umkleidezeiten im Hotel- und Gastgewerbe als Arbeitszeit gelten, sofern sie im Betrieb anfallen und es sich um den Wechsel dienstnotwendiger Kleidung handelt. Die Arbeitnehmer sind aber verpflichtet, darauf zu achten, dass die Umkleidezeit pro Dienst nicht mehr als insgesamt zehn Minuten beträgt.
  • Zusammenhängende Freizeit: Der neue Kollektivvertrag enthält zahlreiche Detailregelungen zur zusammenhängenden Freizeit (im Kalenderjahr müssen i.d.R. mindestens 12-mal zwei freie Wochenenden bzw. zwei zusammenhängende freie Tage gewährt werden); für das restliche Jahr 2024 ist ein solcher Zweitageblock ab 01.11.2024 noch zweimal zu gewähren.
  • Jugendlichenbeschäftigung: Weiters sieht der Kollektivvertrag einige Sonderregelungen für die Beschäftigung von Jugendlichen vor.
  • Lehrabschlussbonus: Lehrlingen, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem oder mit ausgezeichnetem Erfolg ablegen, gebührt eine einmalige Prämie von € 200,00 (für guten Erfolg) bzw. € 250,00 (für ausgezeichneten Erfolg).
  • Gehalts-/Lohnfälligkeit: Lohn-/Gehaltsabrechnung und Lohn-/Gehaltsauszahlung haben spätestens mit dem Monatsletzten des Kalendermonats zu erfolgen.
  • Nachtarbeitszuschlag: Ein solcher gebührt für Arbeitsleistungen zwischen 0:00 und 6:00 Uhr, wobei dieser gestaffelt ist.
  • Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld): Der KV regelt die Fälligkeit und Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen neu. Arbeiter erwerben einen Sonderzahlungsanspruch nach Ende des Probemonats (nicht erst nach zwei Monaten). Für Angestellte gibt es wie bisher keine Wartefrist. Bemessungsgrundlage ist das/der im Fälligkeitsmonat zustehende Ist-Gehalt bzw. Ist-Lohn für die Normalarbeitszeit (einschließlich allfälliger Nachtarbeits- und Fremdsprachenzulagen). Überstundenentgelte gehören nicht zur Sonderzahlungsbemessungsbasis (außer bei einem All-in). Die neue kollektivvertragliche Sonderzahlungsregelung ist vollinhaltlich für Neueintritte ab 01.11.2024 anzuwenden. Für bereits vor dem 01.11.2024 bestehende Dienstverhältnisse ist die neue KV-Sonderzahlungsregelung im Jahr 2024 jedenfalls auf das Weihnachtsgeld anzuwenden.
  • Jubiläumsgeld: Es ist eine einvernehmliche Umwandlung in eine bezahlte Jubiläumsfreistellung möglich.

Folgende Neuerungen treten mit 01.02.2025 in Kraft

  • Vordienstzeitenanrechnung: Facheinschlägige Vordienstzeiten, die nach Lehrabschluss (oder einem anderen gleichwertigen Ausbildungs-/Schulabschluss) bei anderen Arbeitgebern im Hotel- und Gastgewerbe zurückgelegt wurden, sind bis zu drei Jahren anzurechnen.
  • Einstufung: Hilfskräfte sind bei mindestens zehnjähriger Branchenerfahrung in die neugestaltete Lohngruppe 4 einzustufen. Personen mit erfolgreichem Lehrabschluss gelangen hingegen sofort in die Lohngruppe 3.
  • Dienstzeitzulage (Lohn- und Gehaltserhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit): Es kommt zu einer Vereinheitlichung der Dienstzeitstaffel für ganz Österreich, allerdings mit einer umfassenden (für einzelne Bundesländer unterschiedlichen) Übergangsregelung.

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