20. März 2026

Homeoffice als Betriebsstätte

Arbeitet ein Arbeitnehmer im Homeoffice oder in Telearbeit in einem anderen Staat als dem Sitzstaat des Arbeitgebers, können sich daraus steuerliche Konsequenzen ergeben. Bei grenzüberschreitender Telearbeit ist dabei zwischen der Besteuerung des Arbeitnehmers und einer möglichen Betriebsstätte des Arbeitgeberunternehmens im Homeoffice-Staat zu unterscheiden.

Steuerliche Auswirkungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen mit einer besonderen Grenzgängerregelung, steht grundsätzlich jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Tage, an denen die Tätigkeit im Homeoffice in einem anderen Staat erfolgt, sind daher grundsätzlich diesem Staat zuzuordnen. Arbeitet ein Arbeitnehmer beispielsweise teilweise im Homeoffice im Ansässigkeitsstaat, werden die entsprechenden Arbeitstage steuerlich diesem Staat zugerechnet.

Beispiel:
Ein in Linz ansässiger Arbeitnehmer ist bei einem Unternehmen in München beschäftigt und arbeitet drei von fünf Arbeitstagen pro Woche in seiner Wohnung in Linz im Homeoffice. In diesem Fall sind 3/5 der Einkünfte in Österreich zu versteuern, da die Tätigkeit an diesen Tagen im Ansässigkeitsstaat ausgeübt wird.

Besteuerung des Arbeitgeberunternehmens

Neben der Besteuerung des Arbeitnehmers kann sich auch für das Unternehmen eine steuerliche Konsequenz ergeben. Das Homeoffice des Arbeitnehmers kann unter bestimmten Umständen als Betriebsstätte des Arbeitgebers im Ausland qualifiziert werden. In diesem Fall wird ein Teil des Unternehmensgewinns im Staat dieser Betriebsstätte steuerpflichtig.

Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wurde ein Homeoffice jedoch nur dann als Betriebsstätte angesehen, wenn der Arbeitgeber über die Wohnung des Arbeitnehmers eine faktische Verfügungsmacht hatte. Diese wurde in der Regel verneint, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwar Homeoffice ermöglicht, ihm jedoch gleichzeitig einen Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung stellt und dieser auch regelmäßig genutzt wird.

Neue Regelung im OECD-Musterkommentar

Durch ein Update des OECD-Musterkommentars zum Doppelbesteuerungsabkommen wurden die Kriterien für die Beurteilung eines Homeoffice als Betriebsstätte neu präzisiert. Demnach kann ein Homeoffice als Betriebsstätte gelten, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss es sich um eine feste Geschäftseinrichtung handeln, in der der Arbeitnehmer regelmäßig und über einen längeren Zeitraum für das Unternehmen tätig wird.

Dabei dürfen die Tätigkeiten nicht bloß vorbereitender oder unterstützender Natur sein. Ein wesentliches Kriterium ist außerdem der sogenannte Arbeitszeit-Indikator. Danach muss der Arbeitnehmer mindestens 50 % seiner Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten im Homeoffice verbringen. Zusätzlich muss ein wirtschaftlicher Grund des Unternehmens für die Tätigkeit im betreffenden Staat bestehen. Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig Kunden oder Geschäftspartner im Homeoffice-Staat betreut. Sporadische Kontakte reichen hingegen nicht aus.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer einer österreichischen GmbH arbeitet über einen Zeitraum von zwölf Monaten 80 % seiner Arbeitszeit in seiner Wohnung in Ungarn und betreut dort regelmäßig Kunden des Unternehmens. Da die Tätigkeit dauerhaft im Homeoffice erfolgt, der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit dort verbringt und ein wirtschaftlicher Grund für die Tätigkeit im betreffenden Staat besteht, wird die Wohnung als Betriebsstätte des Unternehmens in Ungarn qualifiziert.

Anwendung in Österreich ab 2026

Das österreichische Finanzministerium hat diese neuen Grundsätze in einer Information vom 4.1.2026 übernommen. Damit wird für die Beurteilung einer Homeoffice-Betriebsstätte künftig nicht mehr primär auf die Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Wohnung abgestellt. Entscheidend ist nun insbesondere, dass der Arbeitnehmer mindestens 50 % seiner Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten im Homeoffice verbringt und ein wirtschaftlicher Grund für die Tätigkeit im betreffenden Staat vorliegt. Eine bloß übliche Homeoffice-Nutzung ohne besonderen wirtschaftlichen Hintergrund begründet hingegen keine Betriebsstätte.

Eine besondere Konstellation liegt vor, wenn die im Homeoffice tätige Person die einzige oder wichtigste Person für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ist, etwa ein Geschäftsführer. In solchen Fällen kann das Homeoffice regelmäßig als Betriebsstätte des Unternehmens qualifiziert werden.

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