21. Januar 2026
Geringfügige Beschäftigung neben Arbeitslosigkeit
Die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wird ab 01.01.2026 im Grundsatz abgeschafft. Es gibt gemäß § 12 Abs. 2 AlVG nur noch fünf Ausnahmefälle, in denen arbeitslose Personen weiterhin geringfügig beschäftigt sein dürfen, ohne das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe zu verlieren:
Eine zeitlich unbegrenzte Ausnahme gilt für
- bereits mindestens 26 Wochen ausgeübte geringfügige Beschäftigungen vor Arbeitslosigkeit sowie
- Langzeitarbeitslose (Arbeitslosigkeit seit mindestens 52 Wochen, wobei Unterbrechungen bis zu 62 Tagen unbeachtlich sind), wenn sie entweder bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben oder begünstigte Behinderte sind oder den Behindertenpass besitzen.
Eine zeitlich begrenzte Ausnahme gilt für
- Langzeitarbeitslose (Arbeitslosigkeit seit mindestens 52 Wochen, wobei Unterbrechungen bis zu 62 Tagen unbeachtlich sind) ohne die vorstehend angeführten Zusatzerfordernisse à geringfügige Beschäftigung bis zu 26 Wochen zulässig;
- bestimmte Langzeiterkrankte (mindestens 52 Wochen) à geringfügige Beschäftigung bis zu 26 Wochen zulässig;
- Personen, die während der Arbeitslosigkeit im Auftrag des Arbeitsmarktservices eine mindestens vier Monate dauernde Umschulung oder Weiterbildung mit mindestens 25 Wochenstunden absolvieren à geringfügige Beschäftigung für die Dauer der Umschulungs- bzw. Bildungsmaßnahme zulässig.
Worauf ist zu achten?
Wichtig: Die Beseitigung der geringfügigen Zuverdienstmöglichkeit (samt den fünf Ausnahmefällen) betrifft nicht nur die nach dem 01.01.2026 neu eintretenden geringfügig Beschäftigten, sondern erfasst auch bereits bestehende geringfügigen Beschäftigungen. Letztere sind aufgrund einer gesetzlichen Übergangsfrist (einmonatige Toleranzfrist) bis spätestens 31.01.2026 zu beenden, andernfalls die arbeitslose Person den Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe riskiert (§ 81 Abs. 20 AlVG).
Auch wenn es prinzipiell in der Eigenverantwortung der arbeitslosen Person liegt, sich um die rechtzeitige Beendigung der geringfügigen Beschäftigung zu kümmern (sei es durch Selbstkündigung oder z.B. durch eine mit dem Betrieb abgesprochene einvernehmliche Auflösung), empfiehlt es sich aus betrieblicher Sicht dennoch, die bereits vor 01.01.2026 eingetretenen geringfügig Beschäftigten zur Vermeidung von „bösen Überraschungen“ aktiv auf die neue Zuverdienstbeschränkung aufmerksam zu machen.
Beratung und Auskunft per Telefon
Unser Service für Sie!
Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter +43 5 9798 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.
Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!







