28. Juni 2024
Der Sommer kommt: Ferialarbeitnehmer oder Ferialpraktikant?
Die Sommerzeit naht und damit auch die Beschäftigung von Schülern und Studenten. Häufig werden die in den Ferien beschäftigten Schüler und Studenten einheitlich als „Praktikanten“ bezeichnet.
Aber ACHTUNG: Auch wenn der Begriff „Praktikant“ dem gängigen Sprachgebrauch entsprechen mag, muss jedes Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich und abgabenrechtlich korrekt eingeordnet werden. Andernfalls drohen von der Arbeiterkammer ausgehende Urgenzen, finanzielle Nachforderungen und andere nachteilige Folgen.
Nachstehend finden Sie die Unterscheidungen im Überblick:
1. „Echte“ Ferialpraktikanten ohne Taschengeld
Als „echte“ Ferialpraktikant/innen gelten nur Personen, die
1. aufgrund der schul- oder studienrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, ein Praktikum in einem Betrieb zu absolvieren (eindeutig überwiegender Ausbildungszweck) und
2. keiner Arbeitspflicht (im Verhältnis zum Betrieb), keinen arbeitsbezogenen Weisungen, keiner Arbeitszeitbindung und keiner organisatorischen Eingliederung in den Betrieb unterliegen.
„Echte“ Ferialpraktika liegen also nur dann vor, wenn keine wie immer geartete Arbeitspflicht besteht, sondern ausschließlich eine Betätigung entsprechend der einschlägigen Fachrichtung gegeben ist. Hinsichtlich dieses „Schnuppercharakters“ sind „echte“ Ferialpraktikant insoweit den Volontären ähnlich. Der Unterschied ist, dass ein Volontariat ohne schul- bzw. studienmäßige Verpflichtung (also komplett freiwillig) absolviert wird.
Treffen die Voraussetzungen für ein „echtes“ Ferialpraktikum zu, gelangen mangels der arbeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft die arbeitsgesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen nicht zur Anwendung und es ist keine Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlich.
„Echte“ Ferialpraktikant sind – ohne Beitragsleistung des Betriebes – im Rahmen der Schüler- bzw. Studentenunfallversicherung teilversichert. Da der Ausbildungszweck im Vordergrund steht, besteht grundsätzlich auch kein Anspruch auf Entgelt.
2. „Echte“ Ferialpraktikanten mit Taschengeld
Gewährt der Betrieb einem Ferialpraktikanten freiwillig ein Taschengeld, steht dies einer Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse als arbeitsrechtliche (Ferial-)Praktika nicht entgegen. Auswirkungen hat diese Zahlung allerdings auf die sozialversicherungs- bzw. lohnsteuerrechtliche Behandlung:
- Ein Pflichtpraktikant mit Taschengeld ist vom Arbeitgeber vor Arbeitsantritt bei der ÖGK „regulär“ anzumelden. Abhängig von der Höhe des Taschengeldes kann es sich um eine geringfügige oder eine vollversicherte Beschäftigung handeln.
- Dauert die Beschäftigung länger als einen Monat, sind BV-Beiträge zu entrichten.
- Das Taschengeld ist dem Grunde nach auch lohnsteuerpflichtig (daher ist insbesondere auch ein Lohnzettel auszustellen), wobei in den meisten Fällen aber aufgrund der Höhe der Taschengeldzahlung tatsächlich keine Lohnsteuer anfallen wird.
3. Sonderfall Hotel- und Gastgewerbe
Im Hotel- und Gastgewerbe können Praktika ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden, da hier so gut wie immer eine betriebliche Eingliederung vorhanden ist. Es besteht dementsprechend Anspruch auf Entgelt entsprechend den kollektivvertraglichen Bestimmungen.
4. Ferialarbeitnehmer im Dienstverhältnis
In allen anderen Fällen handelt es sich bei den in den Ferien tätig werdenden Schülern und Studenten um „reguläre“ Arbeitnehmer in befristeten Dienstverhältnissen. Sie sind dementsprechend vor Arbeitsantritt bei der ÖGK anzumelden und es besteht Lohnsteuerpflicht.
- Einerseits fallen darunter jene Schüler und Studenten, die in den Ferien arbeiten, um Geld zu verdienen, ohne dass die Tätigkeit für die Schul-/Studienausbildung einschlägig sein muss. Je nach Art der Tätigkeit handelt es sich um Ferialangestellte oder um Ferialarbeiter. Aufgrund des Vorliegens eines klassischen Dienstverhältnisses gelten für diese Personen sämtliche arbeitsrechtliche Bestimmungen.
- Andererseits stehen aber auch jene Pflichtpraktikanten in einem Dienstverhältnis, die bei ihrer Tätigkeit in den Betrieb eingegliedert sind und einer Arbeitspflicht, Arbeitszeit und Weisungsbindung unterliegen. Auch diese sind daher als Arbeitnehmer zu behandeln.
- Ob für solche Pflichtpraktikant auch die kollektivvertraglichen Bestimmungen (einschließlich Gehalts- bzw. Lohnordnung) zur Anwendung gelangen, muss anhand des persönlichen Geltungsbereichs des Kollektivvertrages beurteilt werden. Zahlreiche Kollektivverträge schließen nämlich Ferialpraktikanten – selbst wenn in arbeitsrechtlicher Hinsicht ein Dienstverhältnis vorliegt – vom Geltungsbereich aus.
5. Zuverdienstgrenzen und Familienbeihilfe
Jugendliche bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres dürfen ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass bei den Eltern die Familienbeihilfegefährdet ist.
Erzielen Jugendliche über 19 Jahren eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen ab dem Jahr 2020 den Betrag von 15.000 EURO pro Jahr nicht übersteigen.
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