25. Oktober 2024

Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand: Wie lange gebührt Krankenentgelt?

In der Praxis kommt es manchmal vor, dass während eines aufrechten Krankenstandes die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vereinbart wird. Der Gesetzgeber will für solche Fälle sicherstellen, dass sich die Betriebe nicht aus der Entgeltfortzahlungspflicht „davonstehlen“ können. Daher ist vorgesehen, dass ungeachtet der arbeitsrechtlichen Beendigung des Dienstverhältnisses bei fortdauerndem Krankenstand das Krankenentgelt (einschließlich anteiliger Sonderzahlungen) bis zur Ausschöpfung der gesetzlichen EFZ-Dauer durch den Arbeitgeber weiterzubezahlen ist (siehe § 9 AngG bzw. § 5 EFZG). Was gilt nun aber, wenn während des Krankenstandes der Stichtag für ein neues Arbeitsjahr erreicht wird? Endet dann der EFZ-Anspruch? In einem konkreten Streitfall war genau das die zentrale Rechtsfrage.

Der Sachverhalt
Arbeiter, eingetreten am 06.03.2019; das Arbeitsjahr für die Krankenstandsverwaltung lief jeweils vom 06.03. bis 05.03. des folgenden Kalenderjahres.
Krankenstand vom 17.01.2023 bis 14.05.2023.

Während des Krankenstandes wurde eine einvernehmliche Auflösung per 28.02.2023 vereinbart.

Der Arbeitgeber zahlte das Krankenentgelt für die Zeit nach DV-Ende nur bis zum 05.03.2023. Sein Argument: Der 05.03.2023 sei der letzte Tag des laufenden Arbeitsjahres gewesen.

Der Arbeitnehmer forderte Krankenentgelt bis zur Ausschöpfung der gesetzlichen Entgeltfortzahlungsdauer, also konkret bis zum 06.04.2023.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes

Die vom Arbeitgeber vertretene Ansicht, der Arbeitnehmer könne die Entgeltfortzahlung nur bis zum Ende des letzten Arbeitsjahres beanspruchen, würde nach der Ansicht des OGH den Zweck des § 5 EFZG aushöhlen und stünde auch mit dem Gesetzeswortlaut in Widerspruch. Nach der Beendigung des Dienstverhältnisses beginnt zwar kein neues Arbeitsjahr mehr zu laufen (und es entsteht daher kein neuer EFZ-Anspruch), dem Arbeitnehmer bleibt aber der volle Anspruch auf Ausschöpfung des nicht verbrauchten Kontingents aus dem bisherigen Arbeitsjahr gewahrt. Der vom Arbeitnehmer geltend gemachte Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum 06.04.2023 ist daher berechtigt (OGH 23.07.2024, 9 ObA 54/24t).

Zusammengefasst bedeutet das: Bei einvernehmlicher Auflösung während eines Krankenstandes gebührt ein offenes EFZ-Kontingent aus dem alten Arbeitsjahr auch noch über den „fiktiven“ Arbeitsjahr-Stichtag hinaus. Ein neuer EFZ-Anspruch für das „fiktive“ neue Arbeitsjahr entsteht aber nicht mehr.

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