26. August 2020

COVID-19: Fixkostenzuschuss geht in die Verlängerung – Phase 2

Seit 24.8.2020 ist die von der Regierung schon öfters erwähnte Phase II des Fixkostenzuschusses veröffentlicht. Der Betrachtungszeitraum wurde beginnend mit 16. Juni 2020 bis 15. März 2021 erweitert. Die Umsatzrückgang-Hürde wurde auf 30 % herabgesetzt und die anerkannten Kosten ausgedehnt (auch für Phase I).

Fixkostenzuschuss Phase 2 im Detail

In Phase 2 (Oktober 2020 – März 2021) kann ein Fixkostenzuschuss bereits ab einem Umsatzausfall von 30 % beantragt werden. Die Fixkosten können bei 100 % Umsatzausfall auch zu 100 % ersetzt werden.

Zusätzlich zur Phase I können Leasingraten, Absetzung für Abnutzung (AfA) und endgültig frustrierte Aufwendungen – etwa bereits getätigte Vorleistungen von Reiseveranstaltern für stornierte Reisen –  abgerechnet werden. AfA und Leasingraten können auch rückwirkend für den Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss Phase 1 angesetzt werden.

Anträge können für bis zu maximal sechs Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden. Ein Antrag für Betrachtungszeiträume, für die ein Fixkostenzuschuss der Phase 1
beantragt wurde oder beantragt wird, ist ausgeschlossen.

Antragsteller, die bereits einen Fixkostenzuschuss (Phase 1) beantragt haben oder beantragen, dessen Betrachtungszeiträume vor dem 16. Juni 2020 enden, haben als zeitlich ersten Betrachtungszeitraum für
den Fixkostenzuschuss Phase 2 den Betrachtungszeitraum 1 (16. Juni 2020 bis 15. Juli 2020) zu wählen.
Antragsteller, die bereits einen Fixkostenzuschuss (Phase 1) beantragt haben oder beantragen, dessen Betrachtungszeiträume nach dem 15. Juni 2020 enden, haben die Betrachtungszeiträume für den Fixkostenzuschuss Phase 2 so zu wählen, dass diese zeitlich direkt an den letzten der für den Fixkostenzuschuss (Phase 1) gewählten Betrachtungszeiträume anschließen.
Antragsteller, die keinen Fixkostenzuschuss (Phase 1) beantragt haben oder beantragen, haben nach dem 15. September 2020 beginnende Betrachtungszeiträume auszuwählen.

Die Höhe des Fixkostenzuschusses (Phase 2) entspricht dem Prozentsatz des gesamten Umsatzausfalls (zB bei einem Umsatzausfall von 80 % werden 80 % der Fixkosten ersetzt). Maximal können jedoch € 5 Mio. pro Unternehmen beantragt werden (Obergrenze Fixkostenzuschuss Phase 2).

Neugründungen: Unternehmen, für die keine umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2018 oder
2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren und ebenso einen Fixkostenzuschuss Phase 2 beantragen.

Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses Phase 2 erfolgt in zwei Tranchen:

  • Die erste Tranche umfasst 50 % des voraussichtlichen Fixkostenzuschuss Phase 2 und kann ab 16. September 2020 beantragt werden.
  • Die zweite Tranche kann ab 16. Dezember 2020 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Fixkostenzuschuss Phase 2 zur Auszahlung.

Was ist neu?

Neu ist auch eine Pauschalierungsmöglichkeit. Demnach können Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung im letztveranlagten Jahr weniger als € 100.000 Umsatz hatten, pauschal 30 % des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen.

Da der Fixkostenzuschuss der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 dient, darf diese Liquiditätshilfe nicht für die Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden.

Die Antragstellung für Phase 2 ist bis 31.08.2021 möglich. Die Beantragung erfolgt wie bei Phase 1 über FinanzOnline.

Die Richtlinien für den Fixkostenzuschuss gelten vorbehaltlich der noch ausständigen Genehmigung der EU-Kommission. Hier gelangen Sie zur Richtlinie.

Sehr gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung der Fixkostenzuschüsse (Phase 1 und Phase 2). Bitte kontaktieren Sie Ihren Klientenbetreuer bzw Ihre Klientenbetreuerin.

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