27. November 2024
CBAM – Informationen für Importeure von CO2-haltigen Erzeugnissen
Durch das Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM, auf Deutsch: CO2-Grenzausgleichssystem) wird ein zum EU-Inland vergleichbares CO2-Bepreisungsniveau für den Import bestimmter CO2-intensiver Erzeugnisse aus Nicht-EU-Staaten geschaffen. Das CBAM soll einerseits das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in Nicht-EU-Staaten mit weniger strengen Klimaauflagen vorbeugen und andererseits einen Anreiz zur Implementierung eines klimaneutralen Herstellungsprozesses in Nicht-EU-Ländern schaffen.
Die CBAM-Verordnung ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft und wird in zwei Phasen implementiert: einer Übergangsphase und einer Bepreisungsphase. Die Übergangsphase beginnt am 1. Oktober 2023 und endet am 31. Dezember 2025. Ab dem 1. Jänner 2026 beginnt die Bepreisungsphase.
Die in Österreich zuständige Behörde für die CBAM-Verordnung ist das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH).
Übergangsphase von 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025
Was gilt ab dem 1. Oktober 2023?
In der Übergangsphase gilt für Importeure ab dem 1. Oktober 2023 eine Dokumentations- und Berichtspflicht für CBAM-Waren, deren Ursprung in einem Drittland liegen und die in das Zollgebiet der Union eingeführt wurden. Im Falle einer indirekten Zollvertretung können die Berichtspflichten auf den indirekten Zollvertreter übertragen werden, sofern es eine entsprechende Einverständniserklärung gibt. In dieser Phase müssen Einführer bzw. indirekte Zollvertreter vierteljährlich CBAM-Berichte über die im vorangegangenen Kalendervierteljahr importierten CBAM-Waren abgeben.
Ein CBAM-Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:
- Gesamtmenge jeder Warenart (in Megawattstunden für Strom bzw. in Tonnen für andere Waren, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen);
- Gesamte direkte und indirekte Emissionen (in Tonnen Treibhausgasemissionen und pro Wareneinheit);
- CO2-Preis, der im Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.
Die Abgabe des CBAM-Berichts muss spätestens einen Monat nach Quartalsende erfolgen (zB der erste CBAM-Bericht für Q3 2023 muss bis zum 31. Jänner 2024 abgegeben werden). Änderungen und Korrekturen eines bereits abgegebenen CBAM-Berichts sind für zwei Monate nach Ende des jeweiligen Berichtsquartals möglich und können auf Antrag verlängert werden. Der CBAM-Bericht muss über die Online-Plattform CBAM Transitional Registry abgegeben werden, die über das Unternehmensserviceportal zugänglich ist.
Welche Güter sind vom CBAM betroffen?
CBAM-Waren sind CO2-intensive Erzeugnisse laut Anhang I der CBAM-Verordnung, die kumulativ aufgelistet sind. Aktuell beschränkt sich das CBAM auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Staaten mit Ursprung in einem Drittstaat in das Zollgebiet der Union. Folgende Warengruppen gelten laut der Verordnung als CBAM-Waren:
- Zement,
- Strom,
- Düngemittel,
- Eisen und Stahl,
- Aluminium und
- Chemikalien (Wasserstoff).
Jedoch bedeutet die Klassifikation als CBAM-Ware nicht automatisch, dass diese den geltenden Dokumentations- und Berichtspflichten unterliegen. Es gibt Ausnahmen vom CBAM-Anwendungsbereich für:
- die Einfuhr von CBAM-Waren deren Gesamtwert je Sendung EUR 150,00 nicht übersteigt.
- die Einfuhr von CBAM-Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden aus Drittstaaten deren Gesamtwert je Sendung EUR 150,00 nicht übersteigt.
- Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwertet werden.
- Waren mit Ursprung in den folgenden Gebieten:
- Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz
- Regionen: Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla
Was gilt ab dem 1. Jänner 2025?
Ab dem 1. Jänner 2025 ist jeder Einführer oder dessen Vertreter verpflichtet, vor der Einfuhr von CBAM-Waren einen Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder zu stellen. Der Antrag ist ab diesem Zeitpunkt über eine von der Europäischen Kommission einzurichtende Online-Plattform zu stellen. Die Prüfung der über die Online-Plattform eingereichten Anträge erfolgt durch die nationale Behörde. Die Bestandteile des Antrags auf Zulassung sind:
- Name, Anschrift und Kontaktangaben
- EORI-Nummer
- In der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit
- Bescheinigung der Steuerbehörde des Mitgliedstaates, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden anhängig ist
- Ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln begangen hat und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit verübt hat
- Angaben, die erforderlich sind, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung nachzuweisen, sowie, falls die zuständige Behörde dies im Rahmen einer Risikobewertung verlangt, Belege wie zB die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz der letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre
- Geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr
- Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt (falls zutreffend)
Vom CBAM betroffene Einführer benötigen zwingend eine EORI-Nummer, es sei denn, der indirekte Zollvertreter übernimmt die CBAM-Berichtspflichten. Der Antrag auf eine EORI-Nummer erfolgt über das Unternehmensserviceportal für juristische Personen und über FinanzOnline für natürliche Personen.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem die Zollanmeldung abgegeben wurde, registriert die Person im CBAM-Register.
Wer prüft die CBAM-Berichte und welche Strafen gibt es bei Nichterfüllung bzw. falschen Angaben?
Die Europäische Kommission gleicht die Zolldaten mit den abgegebenen CBAM-Berichten ab und prüft, ob der Anmelder den Meldepflichten nachgekommen ist. Bei fehlenden, unvollständigen oder inkorrekten CBAM-Berichten wird ein Berichtigungsverfahren eingeleitet. Dieses wird über die national zuständige Behörde abgewickelt, die auch die Sanktionen verhängt. In Österreich ist dies das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH).
Bei Nichtabgabe eines CBAM-Berichts oder bei falschen bzw. unvollständigen Angaben im CBAM-Bericht beträgt die Höhe der Sanktionszahlungen zwischen EUR 10,00 und 50,00 für jede Tonne nicht gemeldeter Treibhausgasemissionen. Höhere Sanktionszahlungen können durch die national zuständige Behörde erlassen werden, wenn mehr als zwei unvollständige oder unrichtige CBAM-Berichts hintereinander eingereicht wurden oder die Berichtsabgabe um mehr als sechs Monate versäumt wurde. In diesen Fällen, erhöhen sich die Sanktionen auf EUR 100,00 für jede Tonne nicht gemeldeter Treibhausgasemissionen.
Wie erfolgt die Berechnung der Treibhausgasemissionen und gibt es Vereinfachungen?
Die Berechnung der Treibhausgasemissionen (THG) für CBAM-Waren orientiert sich am Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) und wird über ein gesondertes Kalkulationsschema ermittelt. Für die Übergangsphase gibt es bei der Berechnung der THG-Emissionen Vereinfachungen:
- Bis zum Q2 2024-Bericht können Standardwerte zur Bestimmung der Emissionen verwendet werden.
- Bis zum 31. Dezember 2024 kann die THG-Berechnung auch auf einem bestehenden Emissionsmonitoring-System im Ursprungsland beruhen, wenn dies zu einer ähnlichen Abdeckung und Genauigkeit der Emissionsdaten führt.
- Bei komplexen Waren – dh Waren mit CBAM-unterliegenden Vorprodukten – kann bis zu 20% zeitlich unbegrenzt auf Schätzwerten der Anlagenbetreiber basieren.
Ab der Berichterstattung für Q3 2024 sind CBAM-Berichtspflichtige verpflichtet, für jede in die EU importierte CBAM-Ware die tatsächlichen Emissionen anzugeben.
Was ist zusammengefasst in der Übergangsphase zu tun?
- Prüfung, ob die Importware von den CBAM-Berichtspflichten betroffen ist. Hierzu gibt es vom BMF ein Prüfungsschema.
Falls CBAM-Berichtspflicht besteht:
- Vergewissern, dass alle Informationen, die für die CBAM-Berichte benötigt werden, vom Hersteller oder Verkäufer der Waren erhalten worden sind;
- Vergewissern, dass der CBAM-Berichtspflichtige über eine EORI-Nummer verfügt (weitere Infos zur Beantragung der EORI-Nummer finden Sie hier: EORI-Registrierung);
- Fristgerechte Abgabe der CBAM-Berichte;
- Im Jahr 2025 den Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder stellen;
- Aktuelle Entwicklungen rund um CBAM im Blick behalten. Hierzu gibt es einen CBAM-Newsletter vom BMF Updates.
Bepreisungsphase ab 1. Jänner 2026
Ab 1. Jänner 2026 beginnt die Bepreisungsphase und damit die für CBAM-Anmelder einhergehende Verpflichtung, CBAM-Zertifikate zu erwerben, die den Treibhausgasemissionen entsprechen, die bei der Produktion der importieren CBAM-Waren entstanden sind. Die CBAM-Anmelder müssen außerdem nachweisen, dass unterjährig genügend CBAM-Zertifikate erworben wurden, um ihre Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten über das Gesamtjahr zu erfüllen. Zum Zeitpunkt der Einführung richtet sich der Preis der Zertifikate nach dem wöchentlichen Durchschnittspreis der EU-ETS-Zertifikate.
Zudem wird in der Bepreisungsphase die vierteljährliche Abgabe der CBAM-Berichte aus der Übergangsphase durch die jährliche Abgabe einer CBAM-Erklärung für das vorangegangene Jahr ersetzt. Ab 1. Jänner 2026 muss jedes Jahr, spätestens bis zum 31. Mai jeden Jahres, eine CBAM-Erklärung abgegeben werden. Die erste CBAM-Erklärung muss bis zum 31. Mai 2027 abgegeben werden und die Einfuhren im Jahr 2026 enthalten. Inhalt und Struktur der CBAM-Erklärung orientieren sich voraussichtlich an den CBAM-Berichten
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