6. Juni 2025
Aus-, Fort- und Weiterbildung: Arbeitgeberpflichten
Wenn eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung des Arbeitnehmers Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit darstellt, so gilt nunmehr seit 28.3.2024: Die Teilnahme des Arbeitnehmers an dieser Bildungsmaßnahme ist Arbeitszeit. Zudem sind die Kosten solcher Bildungsmaßnahmen vom Arbeitgeber zu tragen.
Schon bisher zählten die Bildungszeiten zur Arbeitszeit und waren die Kosten hierfür vom Arbeitgeber zu tragen, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu einer Fortbildungsmaßnahme verpflichtet
war. Die Neuregelung stellt nunmehr darauf ab, ob eine konkrete Bildungsmaßnahme „Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit“ ist. Die Bildungsmaßnahme muss in Bezug auf die arbeitsvertraglich festgelegten Aufgaben des Arbeitnehmers erforderlich sein.
Tipp: Arbeitgeber sollen bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages darauf achten, ob sich aus dem Anforderungsprofil oder den vereinbarten Karriere- und Entwicklungszielen bestimmte Aus-, Fort- oder
Weiterbildungsnotwendigkeiten ergeben.
Ob bei Bildungsmaßnahmen, für die nunmehr die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers besteht, eine Vereinbarung über eine Kostenrückerstattung des Arbeitnehmers getroffen werden kann (vereinbarte Ausbildungskostenrückerstattung bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses), ist umstritten und muss erst die künftige Rechtsprechung klären.
Nicht von der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers umfasst sind
- der Erwerb einer Berufsausbildung für einen zukünftigen (anderen) Arbeitsplatz (z.B. Ausbildungen für einen anderen Beruf) sowie
- solche Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages bereits absolviert waren (frühere Bildungsmaßnahmen).
Zusätzliche Details und Erläuterungen finden sie im Artikel Aus-, Fort- und Weiterbildungen nach § 11b AVRAG (Oktober 2024).
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