3. August 2026
Arbeiten im Pensionsalter: Geplante steuerliche Begünstigungen ab 2027
Um längeres Arbeiten über das Regelpensionsalter hinaus attraktiver zu gestalten, sieht ein aktueller Ministerialentwurf umfassende steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Erleichterungen vor. Ziel der geplanten Maßnahmen ist es, die Erwerbstätigkeit im Pensionsalter zu fördern und Anreize für einen späteren Pensionsantritt zu schaffen.
Da es sich derzeit um einen Gesetzesentwurf handelt, bleibt die endgültige Beschlussfassung noch abzuwarten. Wir geben Ihnen hier einen ersten Überblick.
Wer soll von der Neuregelung profitieren?
Die geplanten Begünstigungen richten sich an zwei Personengruppen:
- Zuverdiener: Personen, die bereits eine Alterspension beziehen und daneben weiterhin erwerbstätig sind.
- Aufschieber: Personen, die trotz Erreichens des Regelpensionsalters ihren Pensionsantritt hinausschieben und weiterarbeiten.
Aktivitätsfreibetrag von € 1.250 pro Monat
Ab 1. Jänner 2027 soll für begünstigte Erwerbseinkünfte ein steuerlicher Aktivitätsfreibetrag von € 1.250 pro Tätigkeitsmonat eingeführt werden.
Voraussetzungen sind:
- Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters und Anspruch auf eine gesetzliche Alterspension sowie
- „begünstigte Einkünfte“ aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (z. B. aus einem aktiven Dienstverhältnis oder betriebliche Einkünfte).
Für Zuverdiener sollen zusätzlich bestimmte Versicherungszeiten erforderlich sein:
- Männer: mindestens 480 Versicherungsmonate
- Frauen: mindestens 408 Versicherungsmonate (eine schrittweise Anhebung ist ab 2028 vorgesehen).
Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften kann der Aktivitätsfreibetrag bereits im Rahmen der Lohnverrechnung beim Arbeitgeber berücksichtigt werden.
Wenn Zuverdiener den Aktivitätsfreibetrag geltend machen, hat dies noch folgende einkommensteuerliche Konsequenzen:
- Der Verkehrsabsetzbetrag entfällt für die „begünstigten Einkünfte“ aus nichtselbständiger Arbeit (die Pendlerpauschale kann weiterhin geltend gemacht werden).
- Für Sonderzahlungen entfällt der bisherige Freibetrag von € 620 bei den „begünstigten Einkünften“ (dieser wird bei der Auszahlung der sonstigen Bezüge von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt).
Entlastungen bei den Pensionsversicherungsbeiträgen
Neben den steuerlichen Begünstigungen sind auch Erleichterungen bei den Beiträgen zur Pensionsversicherung vorgesehen.
Für Arbeitnehmer soll künftig der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung vollständig entfallen, während der Dienstgeber seinen Beitrag unverändert weiter entrichtet.
Auch selbständig Erwerbstätige sollen von reduzierten Beitragssätzen profitieren:
- GSVG: Reduktion des Beitragssatzes auf 10,18 % der Beitragsgrundlage (statt derzeit 18,5 %)
- BSVG: Reduktion auf 9,36 %
- FSVG: Reduktion auf 11,01 %
Dadurch ergeben sich deutliche Entlastungen bei den Pflichtbeiträgen zur Pensionsversicherung.
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