28. November 2025
Altersteilzeit ab 2026 – ein Schnellcheck
Wir haben bereits über die mit 01.01.2026 in Kraft tretenden Änderungen bei der Altersteilzeit berichtet. Mittlerweile sind auch einige Auslegungsfragen geklärt worden, welche wir Ihnen nachstehend zusammengefasst haben:
1. Verkürzung der maximalen Laufzeit
Zwischen 2026 und 2028 wird die „förderfähige“ Dauer kontinuierlicher Altersteilzeiten schrittweise von bisher fünf auf drei Jahre reduziert.
- Altersteilzeit-Beginn im Jahr 2026: max. Dauer der „förderbaren“ Altersteilzeit 4,5 Jahre;
- Altersteilzeit-Beginn im Jahr 2027: max. Dauer der „förderbaren“ Altersteilzeit 4 Jahre;
- Altersteilzeit-Beginn im Jahr 2028: max. Dauer der „förderbaren“ Altersteilzeit 3,5 Jahre;
- Altersteilzeit-Beginn ab 2029: max. Dauer der „förderbaren“ Altersteilzeit 3 Jahre, und zwar konkret in den letzten 3 Jahren vor Erreichen der Korridorpensionsvoraussetzungen oder des Regelpensionsalters.
In der Übergangsphase (ATZ-Beginn 2026 bis 2028) ist der frühestmögliche Antritt der Altersteilzeit zwar weiterhin bereits fünf Jahre vor Regelpension möglich, jedoch drohen diesfalls „Förderlücken“, wenn am Ende der Altersteilzeit noch kein vorzeitiger Pensionsanspruch besteht. In der Übergangsphase ist die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Korridorpension (ohne diese tatsächlich zu beziehen) kein Hindernis für die Altersteilzeit.
2. Erhöhung Arbeitslosenversicherungsjahre
Die erforderlichen Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung werden von derzeit 15 Jahren stufenweise auf 17 Jahre erhöht.
3. „Oberwert“ für Altersteilzeitbeginn ab 2026
Ab 2026 wird der Oberwert ausschließlich aus dem Entgelt für die Normalarbeitszeit berechnet. Demzufolge bleiben Überstunden, Überstundenpauschalen und KV-Mehrarbeit unberücksichtigt und müssen nach AMS-Ansicht auch aus einem All-in-Bezug „herausgeschält“ werden. Entgelte für Mehrstunden-Grundlöhne sind derzeitigen Fachmeinungen zufolge hingegen aus EU-rechtlichen Gründen einzubeziehen. Eine offizielle Aussage des AMS oder des Sozialministeriums gibt es zur Teilzeitmehrarbeit leider noch nicht.
4. AMS-Ersatzquote
Für kontinuierliche Altersteilzeiten mit Laufzeitbeginn von 2026 bis 2028 beträgt die Ersatzquote 80 % (ab 2029 wieder 90 %). Die Ersatzquote von 100 % ab Erreichen der Korridorpensionsvoraussetzungen fällt weg.
5. Nebenbeschäftigungsverbot
Zusätzliche Beschäftigungen – echte oder freie Dienstverhältnisse, egal ob geringfügig oder vollversichert – sind ab 01.01.2026 bei anderen Arbeitgebern während der Altersteilzeit nur mehr dann zulässig, wenn sie bereits regelmäßig im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit bestanden haben. Dies gilt für alle Altersteilzeiten.
Nach AMS-Interpretation gelten als “regelmäßig” mindestens 28 Beschäftigungstage im Jahr vor Altersteilzeit-Beginn – auch saisonale Tätigkeiten. Liegt diese Voraussetzung allerdings nicht vor, verliert der Arbeitgeber den Anspruch auf Altersteilzeitgeld. Zugleich entfällt der Lohnausgleich sowie die erhöhte SV-Beitragsgrundlage. Der Arbeitnehmer hat jede zusätzliche Tätigkeit unverzüglich dem AMS zu melden. Arbeitsrechtliche Vorgaben (z.B. Konkurrenzverbot) bleiben davon unberührt.
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