2. Juni 2025

Änderung zur land- und forstwirtschaftlichen Gewinnpauschalierung

Ende Dezember 2024 wurde im Zuge von Änderungen zur land- und forstwirtschaftlichen Gewinnpauschalierung bei land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb betreffend verarbeitete Urprodukte und Almausschank die Unterordnungsgrenze von bisher € 45.000,- auf Einnahmen von € 55.000,- ab 2025 erhöht.

Die Pauschalierung der Betriebsausgaben erfolgt mit 70% der Betriebseinnahmen (Verordnung vom 23.12.2025; BGBl. II Nr. 406/2024).

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