13. März 2020

Was sich im Finanzstrafgesetz geändert hat – ab 2020

Über die Änderungen im Finazstrafgesetz ab 2020 informieren wir Sie nachstehend:

Finanzordnungswidrigkeiten nach dem EU-Meldepflichtgesetz

Werden die nach dem EU-MPfG vorgeschriebenen Meldungen vorsätzlich überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unrichtig erstattet, liegt ab 1.7.2020 eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit Geldstrafe bis zu € 50.000 bestraft wird. Bei grob fahrlässiger Begehung beträgt die Höchststrafe € 25.000. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 29 FinStrG ist ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Finanzordnungswidrigkeiten für Meldepflichtverletzungen von elektronischen Plattformen, Marktplätzen

Werden die nach § 18 Abs 11 und 12 UStG vorgeschriebenen Pflichten zur Führung, Aufbewahrung oder Übermittlung von Aufzeichnungen vorsätzlich verletzt, wird dies ab 1.1.2020 als Finanzordnungs­widrigkeit mit maximal € 50.000 bestraft. Bei grob fahrlässiger Begehung beträgt die Höchststrafe ebenfalls € 25.000. Auch bei dieser Finanzordnungswidrigkeit beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

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