22. März 2022

Von der Arbeitnehmeranzahl abhängige Rechte und Pflichten – Teil 2

Welche Rechte und Pflichten einerseits der Dienstgeber, andererseits der Dienstnehmer hat, ist sehr oft abhängig davon, wie viele Dienstnehmer im Unternehmen beschäftigt werden. In unserer Fortsetzung informieren wir Sie über weitere von der Dienstnehmeranzahl abhängige Rechtskonsequenzen.

Sie haben den ersten Teil unserer Kurzserie verpasst? Lesen Sie hier mehr.

4. Kündigungsfrühwarnsystem: § 45a-Anzeige beim AMS

Dienstgeber sind nach dem Gesetz verpflichtet, einen beabsichtigten Personalabbau innerhalb von 30 Kalendertagen dann der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS schriftlich anzuzeigen, wenn ein bestimmter „Personalabbau-Schwellenwert“ erreicht wird.

Die „Personalabbau-Schwellenwerte“ teilen sich wie folgt ein:

  • Betrieb mit 21 bis 99 Dienstnehmer: ab 5 Dienstnehmern
  • Betrieb mit 100 bis 600 Dienstnehmer: ab 5% der Dienstnehmer
  • Betrieb mit mehr als 600 Dienstnehmern: ab 30 Dienstnehmern
  • ACHTUNG: unabhängig von Betriebsgröße: ab 5 Dienstnehmern mit vollendetem 50. Lebensjahr

Die Anzeige an das AMS ist spätestens 30 Kalendertage vor (!) der ersten Auflösungserklärung zu erstatten. Die Regelung erfordert also bei zeitlich zusammengeballtem Personalabbau jedenfalls eine mehrwöchige Vorausplanung.

Für den Dienstgeber ist es daher im eigenen Interesse sehr wichtig, auf die Meldepflicht zu achten. Wird die § 45a-Anzeige nämlich gar nicht oder zu spät erstattet, führt dies zur Rechtsunwirksamkeit aller damit zusammenhängenden Kündigungen.

Für die § 45a-Anzeige sind nur arbeitgeberseitige Auflösungen mitzurechnen, also Arbeitgeberkündigungen und vom Arbeitgeber initiierte einvernehmliche Auflösungen. Hingegen zählen Selbstkündigungen von Arbeitnehmerseite, Ablauf von befristeten Dienstverhältnissen, Auflösungen in der Probezeit, gerechtfertigte Entlassungen und einvernehmliche Auflösungen zwecks Pensionsantritts für die Schwellengrenzen nicht mit.

Für die Feststellung, welche Auflösungen innerhalb eines 30-Tage-Zeitraumes liegen, ist außerdem der Ausspruch der Beendigungserklärung (Kündigung) entscheidend, nicht hingegen der Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses.

5. Elternteilzeit: Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung („große“ Elternteilzeit)

Als Elternteilzeit wird eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Mutterschutzgesetz bzw. Väter-Karenzgesetz bezeichnet. Diese Teilzeitbeschäftigung besteht darin, dass

  • das Ausmaß der Normalarbeitszeit zeitlich befristet vermindert oder
  • die Lage der Normalarbeitszeit zeitlich befristet verändert wird,

um dadurch Zeit für die Kinderbetreuung zu erhalten.

Liegen die allgemeinen Voraussetzungen vor, dann ist zwischen 2 Arten der Elternteilzeit zu unterscheiden:

  • vereinbarte Elternteilzeit – „kleine Elternteilzeit“
  • Elternteilzeit mit Rechtsanspruch – „große Elternteilzeit“

In Unternehmen mit mehr als 20 Dienstnehmern haben die Dienstnehmer, sofern auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, einen Rechtsanspruch darauf, eine kündigungs- bzw. entlassungsgeschützte Elternteilzeit in Anspruch zu nehmen.

Weitere, für die Praxis wissenswerte Infos zur Elternteilzeit finden Sie hier.

6. Betriebsrat

In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens 5 stimmberechtigte Dienstnehmer beschäftigt werden, sind von der Arbeitnehmerschaft Organe zu bilden. Dazu zählen zB die Betriebs(haupt)versammlung, allenfalls Gruppenversammlungen der Arbeiter und Angestellten, der Betriebsrat usw.

7. Sicherheitsvertrauensperson

Für Betriebe sowie gleichgestellte Arbeitsstätten, für die Belegschaftsorgane bestehen, sind Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) zu bestellen, wenn in einem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Dienstnehmer beschäftigt werden. Ebenso sind für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen, für die keine Belegschaftsorgane bestehen, SVP zu bestellen.

Die Anzahl der zu bestellenden SVP ergibt sich aus der Anlage zur SVP-VO und staffelt sich wie folgt:

  • 11 bis 50 Dienstnehmer: 1 SVP
  • 51 bis 100 Dienstnehmer: 2 SVP
  • 101 bis 300 Dienstnehmer: 3 SVP
  • etc.

8. Jugendvertrauensrat

In Betrieben mit mindestens 5 jugendlichen Dienstnehmern (das sind Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw Lehrlinge bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) wird von diesen ein gesonderter Jugendvertrauensrat für 2 Jahre gewählt, der ihre Interessen wahrnehmen soll.

In gleicher Weise gibt es einen Zentraljugendvertrauensrat sowie eine Konzernjugendvertretung.

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